Anspruch auf Winterdienst meist nicht gerichtlich durchsetzbar

Der Winterdienst stieß in diesem Winter an seine Grenzen / copyright: Thomas Schmies / pixelio.de
Der Winterdienst stieß in diesem Winter an seine Grenzen
copyright: Thomas Schmies / pixelio.de

Die Bürger in Nordrhein-Westfalen können einen Winterdienst bei ihrer Stadt oder Gemeinde im Normalfall nichtgerichtlich einklagen. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen am Mittwoch entschieden.

Hintergrund dieser Entscheidung ist die Klage eines Mannes aus Schleiden bei Aachen. Er war vor Gericht gezogen, weil die örtliche Stadtverwaltung seiner Ansicht nach in den vergangenen Wochen den Winterdienst auf seiner Straße stark vernachlässigt hatte.         

Die Verwaltungsrichter entschieden daraufhin, dass das Straßen-
und Wegegesetz des Landes zwar den Gemeinden eine Reinigungspflicht auferlegt und sie dazu anhält, bei Schnee und Eis zu räumen und zu streuen. Gleichzeitig allerdings wiesen sie darauf hin, dass die Bürger diese Pflicht im Normalfall nicht einklagen könnten. Der Winterdienst sei nur dann gerichtlich durchsetzbar, wenn eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben bestünde, sagte Gerichtssprecher Markus Lehmler.

Wenn beispielsweise eine Straße so glatt sei, dass sie nicht mehr
ohne Gefahr befahren oder betreten werden könnte, müsse die Stadt
reagieren. Das sei aber konkret in Schleiden nicht der Fall gewesen.
Allerdings wies das Gericht auch darauf hin, dass Bürger im Falle
eines Sturzes auf einer nicht geräumten oder gestreuten Straße
Schadensersatz und Schmerzensgeld von ihrer Gemeinde verlangen
könnten.

Gegen die Entscheidung kann der Anwohner aus Schleiden Beschwerde einlegen. In diesem Fall müsste sich das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster mit dem Fall befassen.

Autor: ddp/wem/lyh