Vorsichtsmaßnahmen bei einsetzendem Tauwetter

Eiszapfen rechtzeitig beseitigen / copyright: Joujou / pixelio.de
Eiszapfen rechtzeitig beseitigen
copyright: Joujou / pixelio.de

Die Stadt Köln appelliert noch einmal an alle Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer in Köln, auch bei dem angekündigten Tauwetter ihre Verpflichtungen aus der sogenannten Verkehrssicherungspflicht einzuhalten.

Zum Räumen und Streuen des Gehweges muss in den nächsten Tagen noch der kritische Blick auf das Dach beziehungsweise die Dachrinne dazukommen. Grundsätzlich sind Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer auch verantwortlich dafür, dass weder durch herabfallende Eiszapfen noch durch Dachlawinen Personen zu Schaden kommen. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst sowohl das zugängliche Privatgelände als auch den öffentlichen Straßenraum.

Neben Selbsthilfe und Beauftragung von Fachfirmen können im Einzelfall Absperrmaßnahmen rund um den Gefahrenbereich in Betracht kommen. Diese von den privaten Eigentümerinnen und Eigentümern vorzunehmenden Absperrungen müssen der Stadt Köln mitgeteilt sein, sofern dadurch ein öffentlicher Gehweg oder ein Teil der Fahrbahn in Anspruch genommen werden muss. Unter der Rufnummer 0221 / 221-30295 werden entsprechende Meldungen entgegengenommen.

Für Absperrmaßnahmen auf Gehwegen an Hauptverkehrsstraßen ist auf jeden Fall eine qualifizierte Fachfirma zu konsultieren, sofern alternative Verkehrsführungen für Fußgängerinnen und Fußgänger erforderlich werden. Dabei sind hohe Ansprüche an die Verkehrssicherheit zu stellen. Informationen über geeignete Fachfirmen erhalten Bürgerinnen und Bürger beim Amt für Straßen und Verkehrstechnik ebenfalls unter der Rufnummer 0221 / 221-30295.

Die Kölner Berufsfeuerwehr weist darauf hin, dass sie nur in äußerst dringenden Notfällen bei der akuten Beseitigung von Gefährdungen, die vom Dach ausgehen, helfen kann. Diese Einsätze sind außerdem kostenpflichtig und kosten in der Regel dreistellige Euro-Beträge. Die Feuerwehr gibt außerdem den Fußgängerinnen und Fußgängern den Rat, sich möglichst nah an der Hauswand aufzuhalten, da dort die Gefahr von Dachlawinen am geringsten ist.

Köln gehört zu der offiziellen Schneelastzone 1, für die im Gegensatz zum Beispiel in Bayern, keine besonderen Schneefangeinrichtungen auf den Dächern vorgeschrieben sind. Davon unabhängig bleibt die Verkehrssicherungspflicht für seine Gebäude immer bei der Eigentümerin oder beim Eigentümer.

Die Verpflichtung zur Begehbarkeit der Fußgängerwege hier noch einmal im Überblick.

Zum Räumen der Verkehrsflächen auf dem eigenen Grundstück und des Gehwegs und zum Streuen der Oberfläche sind grundsätzlich alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer verpflichtet. Das ist Teil ihrer Verkehrssicherungspflicht. In vielen Fällen wurde diese Pflicht per Vertrag auf Miterinnen, Mieter oder weitere Nutzerinnen und Nutzer übertragen.

Auch auf öffentlichen Gehwegen ist von den Anliegern die Winterwartung durchzuführen, wie es in der Kölner Straßenreinigungssatzung geregelt ist. So sind Gehwege nach einem Schneefall in einer Breite von 1,5 Metern frei zu räumen. Dies gilt auch dann, wenn ansonsten die Abfallwirtschaftsbetriebe den Gehweg reinigen. Wenn es keinen Gehweg gibt, ist ein Streifen von 1,5 Metern Breite auf der Fahrbahn entlang des Grundstücks zu räumen.

Je nach Vereinbarung im Mietvertrag erledigt das aber auch eine Hausmeisterin beziehungsweise ein Hausmeister oder die Mieterinnen und Mieter sind selbst verpflichtet.

Die Räum- und Streupflicht gilt aber nicht nur für die Gehwege:

Winterdienst an Fußgängerüberwegen

Gibt es auf dem Straßenabschnitt entlang des Grundstücks Fußgängerüberwege (zum Beispiel an Ampeln oder Zebrastreifen), ist auch der Weg bis zur Bordsteinkante von Eis und Schnee zu befreien. Dabei soll der Schnee zwischen Fahrbahn und Gehweg aufgehäuft werden, so stört er am wenigsten.

Winterdienst an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs

Wie sich in den vergangenen Wintern herausstellte, sind die Räumpflichten an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs offenbar weitgehend unbekannt. Für separate und besonders ausgebaute Stadtbahnhaltestellen ist zwar in der Regel die Kölner Verkehrs-Betriebe AG als Verkehrsträger selbst verantwortlich. Anders verhält es sich aber mit Bus- und Bahnhaltestellen, die sich auf dem Gehweg befinden.

Die Räumpflicht für solche Haltestellen obliegt ebenfalls den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern im Rahmen ihrer Verpflichtung, den Gehweg von Schnee und Eis zu befreien. Dies bedeutet: Wenn sich eine Haltestelle auf dem Gehweg vor einem Grundstück befindet, ist die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer grundsätzlich verpflichtet, den Gehweg so zu räumen, dass zugleich auch ein gefahrloser Zugang zum Bus oder zur Straßenbahn gewährleistet und das Ein- und Aussteigen gefahrlos möglich ist.

Womit darf gestreut werden?

Es dürfen nur abstumpfende Stoffe, wie Granulat oder Sand, zum Streuen der Wege benutzt werden. Auf Gehwegen ist die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten. Dies dient dem Gewässer- und Umweltschutz. Nur in Ausnahmefällen, beispielsweise bei Eisregen oder an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenaufgängen und Brückenabgängen, Gefällstrecken oder Steigungsstrecken dürfen Salz oder auftauende Stoffe verwendet werden.

Wann muss gestreut und geräumt werden?

Nach der Kölner Straßenreinigungssatzung müssen Gehwege sofort, wenn es geschneit oder sich Glatteis gebildet hat, geräumt oder gestreut werden. Schneit oder friert es erst nach 20 Uhr, reicht es, wenn die Arbeiten am nächsten Morgen stattfinden. Spätestens morgens um sieben müssen die Gehwege jedoch geräumt sein. An Sonn- und Feiertagen reicht es, wenn die Arbeiten bis 9 Uhr erledigt sind. Bei Dauerschneefall muss nicht fortlaufend geräumt werden. Sobald es aber nur noch geringfügig schneit oder aufgehört hat, muss der Schnee beseitigt werden.

Weitere Informationen: Alles Wichtige rund um den Winterdienst finden Sie auf den Seiten der Abfallwirtschaftsbetriebe Köln. Bürgerinnen und Bürger, die darüber hinaus noch Fragen zur Winterwartung haben, können sich gerne unter der Telefonnummer 0221 / 922-2224 an den Kundenservice der AWB Köln wenden.

Autor: Quelle: Stadt Köln