Hundehaltung darf im Mietvertrag nicht generell verboten werden

Die Haltung von Hunden oder Katzen in einer Mietwohnung darf im Mietvertrag nicht generell verboten werden. / copyright: Kirsten Neumann / dapd
Die Haltung von Hunden oder Katzen in einer Mietwohnung darf im Mietvertrag nicht generell verboten werden.
copyright: Kirsten Neumann / dapd

Die Haltung von Hunden oder Katzen in einer Mietwohnung darf im Mietvertrag nicht generell verboten werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in einem Grundsatzurteil. Der BGH erklärte eine entsprechende Vertragsklausel für unwirksam.

Der 8. Zivilsenat in Karlsruhe erklärte eine entsprechende
Vertragsklausel für unwirksam. “Sie benachteiligt den Mieter
unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und
ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen
verbietet”, heißt es im Urteil. In dem Fall aus Gelsenkirchen stand im
Mietvertrag einer Wohnungsbaugenossenschaft die “zusätzliche
Vereinbarung”, dass der Mieter verpflichtet sei, “keine Hunde und Katzen
zu halten”.

Ein Mieter war dennoch mit seiner Familie und einem
kleinen Mischlingshund, dessen Schulterhöhe etwa 20 Zentimeter beträgt,
eingezogen. Die Wohnungsbaugenossenschaft forderte den Mieter auf, das
Tier binnen vier Wochen abzuschaffen. Der Mieter weigerte sich jedoch
und behielt nun auch vor dem Bundesgerichtshof recht.

Die
Unwirksamkeit der Klausel führt laut BGH jedoch nicht dazu, “dass der
Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten
kann”. Vielmehr müsse eine umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret
betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der
anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen.

Keine Garantie für “hundefreies Haus”

Der
Anwalt der Wohnungsbaugenossenschaft hatte argumentiert, Mieter müssten
sich von vornherein darauf verlassen können, in ein “hundefreies oder
katzenfreies Haus” einziehen zu können. Die Entscheidung des BGH sei
bedenklich, weil viele Menschen an Allergien gegen Hunde- oder
Katzenhaare litten.

Dem hielt der Mieter-Anwalt entgegen, für
viele ältere Menschen sei ein Haustier oft der einzige Ansprechpartner.
“Das ist zwar traurig, aber es ist so”, sagte er. Würde ihnen als Mieter
die Haltung von Hunden oder Katzen generell untersagt, wäre dies für
sie eine “empfindliche Einschränkung”.

Im vorliegenden Fall hatten
die Mieter den Hund sogar auf ärztliches Anraten für ihren kranken Sohn
angeschafft. Die anderen Mieter störte der Hund offenbar nicht. “Nie
hat sich ein Mieter beschwert”, sagte der Anwalt.

Der Deutsche
Mieterbund
begrüßte die BGH-Entscheidung. “Das ist ein gutes und
gerechtes Urteil, das vielen Mietern die Chance gibt, einen Hund oder
eine Katze in der Wohnung zu halten”, sagte Mieterbund-Direktor Lukas
Siebenkotten in Berlin. “Es ist letztlich kein Grund ersichtlich, warum
Mieter nicht einen kleinen Hund halten dürfen, wenn der niemanden im
Haus stört und sich kein Nachbar beschwert”, fügte er hinzu. Ein
generelles Hunde- und Katzenverbot im Mietvertrag sei unwirksam. “Es ist
immer eine Entscheidung im Einzelfall”, betonte Siebenkotten.

Der
Vermieter dürfe nicht willkürlich und schematisch seine Zustimmung zur
Hunde- oder Katzenhaltung verweigern. Die Interessen der Mieter müssten
berücksichtigt werden, “und die Größe des Hundes spielt sicherlich auch
eine entscheidende Rolle”, sagte der Mietrechtsexperte.

Unberührt vom
jetzigen BGH-Urteil ist die Möglichkeit, Kleintiere wie Hamster,
Schildkröten, Vögel oder Zierfische auch ohne Zustimmung des Vermieters
in der Wohnung zu halten. (Aktenzeichen: BGH VIII ZR 168/12)

Autor: Redaktion / dapd