Es ist mittlerweile ein alljährliches Ritual, dass Autoversicherer im Zeitraum bis zum 30. November intensiv darum werben, die Autoversicherung bis zu diesem Stichtag zu wechseln.
Die ist aufgrund der häufig einmonatigen Kündigungsfrist notwendig, andererseits ergibt sich nicht selten auch ein tatsächlicher Spareffekt bei Neuabschluss eines Vertrages. Doch auch unterjährig haben Sie Wege und Möglichkeiten, aus einem ungünstigen Vertrag auszusteigen. Wir wollen Ihnen diese Wege im folgenden Beitrag etwas näher bringen und darlegen, worauf es im Detail ankommt.
Sonderkündigungsrecht nach Beitragserhöhung
Grundsätzlich sind Sie, ebenso wie die jeweilige Autoversicherung, an die Einhaltung des Vertrages gebunden. Daraus ergibt es, dass zunächst nur der besagte 30. November als Stichtag infrage kommt, den Vertrag zu wechseln. Immer häufiger jedoch passen Versicherer die Verträge an, was im Zweifelsfall mit höheren Beiträgen verbunden ist. Hier gilt zunächst der Grundsatz, dass Beitragserhöhungen mindestens vier Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich mitgeteilt werden müssen, um Wirksamkeit zu erlangen. Die Wahrnehmung des sogenannten Sonderkündigungsrechtes empfiehlt sich dann, denn ein Neuabschluss ist im Regelfall mit günstigeren Konditionen verbunden. So weisen auch die Fachleute von Toptarif.de darauf hin, dass Verbraucherrechte von Versicherten immer etwas weiter gefasst sind, als dies durch reine Aktenlage begründet sein könnte.
Ein Tipp: Auch dann, wenn die Bedingungen für Sie negativ angepasst wurden, was im weiteren Verlauf zu höheren Beiträgen führen würde, können Sie binnen der genannten Frist vorzeitig kündigen.
Die Problematik des Fahrzeugwechsels
Ein sogenannter Fahrzeugwechsel liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn Sie während der Vertragslaufzeit das alte Fahrzeug abmelden und dafür ein neues Fahrzeug in die Versicherung bringen wollen.
Die Schadenfreiheitsklasse ist hiervon nicht betroffen, sie geht im Regelfall nahtlos auf das neue Fahrzeug über – dennoch haben Sie ein Sonderkündigungsrecht ohne Fristeinhaltung, sodass der Versicherungsschutz direkt im Anschluss daran aufgelöst werden kann. Anders sieht die Situation jedoch bei einem Verkauf aus, denn hier wird der Käufer automatisch zum neuen Versicherungsnehmer.
Oftmals empfiehlt es sich dann bei langlaufenden Policen, vom Sonderkündigungsrecht binnen eines Monats entsprechend Gebrauch zu machen. Sie als Verkäufer haben jedoch zeitgleich die Pflicht, die Versicherung über den Verkauf unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Ein Versicherungswechsel ist dann aber nicht möglich, wenn das Fahrzeug zeitweise stillgelegt wird. Hier besteht kein Kündigungsrecht seitens des Versicherungsnehmers, sondern die Versicherung geht in die beitragsfreie Ruheversicherung über. Vorausgesetzt, das Fahrzeug wird nicht auf öffentlichen Straßen bewegt oder abgestellt, gilt dann weiterhin ein Versicherungsschutz im Bereich der Haftpflichtversicherung sowie gegebenenfalls in der Teilkaskoversicherung.