Der Vatertag naht – und mit ihm die Gelegenheit für einen Tagesausflug “unter Männern”. Alljährlich machen sich ganze Gruppen auf den Weg, um ihren großen Tag zu feiern. Dass man beim Ausflug ins Grüne bestimmte Regeln beachten sollte, damit es keinen Ärger gibt, wird in der Feierlaune oft vergessen.
ROLAND-Partneranwalt Albrecht Mauer der Aachener Kanzlei REWISTO Rechtsanwälte erklärt, was beim Vatertagsausflug zu beachten ist, damit Väter ihren Ehrentag genießen können.
Unterwegs mit Bollerwagen & Co.: Verkehrsregeln beachten
Wer mit dem Bollerwagen unterwegs ist, zählt als Fußgänger und muss sich dementsprechend verhalten. Generell gilt: Der Straßenverkehr darf nicht gestört werden. Die Promille-Grenze, die Verkehrsteilnehmer einhalten müssen, liegt für Autofahrer bei 0,5. Wer mit 0,5 oder mehr Promille fährt, macht sich strafbar. Kommt es jedoch alkoholbedingt zu Ausfallerscheinungen, macht man sich bereits ab 0,3 Promille strafbar und riskiert eine hohe Geldstrafe sowie den Führerschein zu verlieren. Das gilt auch für Fahrradfahrer – sie gelten laut Rechtsprechung bei 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig. “Bei der gemeinsamen Radtour ist insbesondere dann Vorsicht geboten, wenn sie an einem Treffpunkt startet und endet, der nur mit dem Auto erreichbar ist”, erklärt Albrecht Mauer. “Die Radler sollten sicherstellen, dass das Auto nach Alkoholkonsum stehenbleibt, damit auch im Anschluss an die feucht-fröhliche Tour wirklich nichts passieren kann.”
Grillen im Grünen: nur an ausgewiesenen Plätzen ohne Weiteres möglich
Grillen im Freien ist grundsätzlich da erlaubt, wo es nicht explizit durch Schilder oder Hinweistafeln verboten ist und keine Brandgefahr droht. Allerdings sollte man auch dort, wo es kein ausdrückliches Verbot gibt, vorsichtig sein: Auf Wiesen oder im Wald läuft man Gefahr, sich auf fremdem Eigentum zu bewegen und dies durch Feuer womöglich zu beschädigen – gerade bei trockenen Grünflächen besteht erhöhte Brandgefahr. Um möglichen Ärger zu vermeiden, empfiehlt der ROLAND-Partneranwalt, nur an ausgewiesenen Orten wie Grillhütten oder -plätzen zu grillen. “Wer sich abseits davon, beispielsweise auf Bauers Wiese, dem Grillvergnügen hingeben möchte, erkundigt sich am besten beim Eigentümer zwecks Erlaubnis”, rät Mauer.
Picknick-Müll und “Wildpinkeln”: Abfälle gehören nicht in die Natur
Proviant und Getränke für alle gehören zum gemeinsamen Ausflug dazu. Die Wegzehrung bedeutet gleichzeitig aber auch Abfall, der häufig in der Natur zurückbleibt. Den Müll im Grünen wegzuwerfen ist allerdings strengstens verboten. “Nur weil keine Mülleimer zur Verfügung stehen, kann ich meinen Abfall nicht einfach überall hinterlassen”, erläutert Rechtsanwalt Mauer. “Das gilt auch für sogenannten ‘grünen Müll’ oder Bio-Abfälle wie Obst- oder Gemüsereste.” Ähnlich verhält es sich übrigens mit der unterwegs verrichteten Notdurft: Auch “Wildpinkeln” gilt als Verunreinigung und ist verboten. Wer das nicht berücksichtigt und erwischt wird, muss unter Umständen zahlen: es können Bußgelder verhängt werden, die je nach Fall variieren.
Wanderlust: Wege nutzen statt querfeldein marschieren
Wanderer müssen beim Ausflug über Stock und Stein stets auf ihre Marschrichtung achten. Private Grundstücke – meist gekennzeichnet durch Schilder oder Zäune – sollten sie bei der Tour durch Wald und Wiesen meiden. Denn: “Das Betreten von fremden Grundstücken, besonders in einer größeren Gruppe, ist rechtlich gesehen Hausfriedensbruch“, so Albrecht Mauer. “Besser, man hält sich an die vorgegebenen Wege.” In Wald- oder Moorgebieten sollte man sich ohnehin nur auf ausgewiesenen Wanderwegen bewegen: Abweichler riskieren, sich selbst in Gefahr zu bringen sowie junge oder seltene Pflanzen zu zerstören und Tiere aufzuschrecken.
Randale im Rausch: Polizei- und Feuerwehreinsätze können teuer werden
Erhöhter Alkoholgenuss kann schnell zu kleineren Unfällen und so mancher unüberlegten Aktion führen. Auch diesbezüglich ist Umsicht geboten, damit das “Bier zu viel” nicht teuer wird: wer einen unnötigen Polizei- oder Feuerwehreinsatz verursacht, muss anschließend die Kosten hierfür übernehmen. “Wenn die medizinische Versorgung, beispielsweise infolge eines Unfalls, allerdings notwendig ist, übernimmt die Krankenversicherung in der Regel die Kosten für Transport und Versorgung des Opfers”, so der ROLAND-Partneranwalt abschließend.
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Autor: Redaktion / ROLAND Rechtsschutz