“Urlauberschichtwechsel” kann auf Autobahnen und Schnellstraßen für Behinderungen sorgen. Wichtig: Auch bei winterlichen Verhältnissen muss die Rettungsgasse gebildet werden! Bei Nichtbeachtung drohen Strafen bis zu 2.180 Euro.
Februarwochenenden sind aufgrund der Ferienzeit in Deutschland und Österreich “Rush Hours” auf den Autobahnen und Schnellstraßen – insbesondere auf jenen, die in die großen Wintersportregionen führen. Der An- und Abreiseverkehr kann zu Überlastungsstaus führen und aufgrund winterlicher Fahrbedingungen herrscht erhöhte Unfallgefahr.
“Wir weisen daher rechtzeitig vor den großen Reisewellen noch einmal darauf hin, dass auf den österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen bei Staubildung eine Rettungsgasse zu bilden ist. Wichtig ist es, auch unsere Urlaubsgäste aus dem benachbarten Ausland noch einmal zu informieren”, so Alois Schedl und Klaus Schierhackl, die beiden Vorstände der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs AG (ASFINAG) aus Österreich.
Durch deutlich reduziertes Tempo und das Einhalten ausreichender Sicherheitsabstände können die Verkehrsteilnehmer selbst einen großen Beitrag für mehr Sicherheit leisten.
Rettungsgasse gilt auch bei winterlichen Straßenverhältnissen!
Auch bei den aktuell winterlichen Fahrverhältnissen gilt bei Staubildung die Pflicht zur Bildung der Rettungsgasse. Bekanntermaßen soll dabei auch der Pannenstreifen benützt werden. Die Fahrzeuge auf der linken Spur fahren ganz an den linken Fahrbahnrand, alle anderen nach rechts – auch auf den Pannenstreifen, soweit wie die Schneelage ein sicheres Befahren zulässt. Auch für den Fall, dass durch starken Schneefall die Bodenmarkierungen manchmal nicht mehr sichtbar sind, ist die Rettungsgasse auf die übliche Art und Weise zu machen, da diese von den Bodenmarkierungen unabhängig ist.
Die Rettungsgasse ist per Gesetz auf den österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen bzw. Autostraßen mit baulicher Mitteltrennung bei Staubildung oder stockendem Verkehr immer zu bilden – also auch bei Überlastungsstaus. Bei Nichtbeachtung des Gesetzes drohen Strafen bis zu 2.180 Euro.
Mehr Informationen: www.rettungsgasse.com
Autor: Redaktion / ASFINAG