Auf Shopping-Tour im Ausland: Urlauber sollten die Freigrenzen für Waren beachten

Einfuhren aus Drittländern außerhalb der EU sind grundsätzlich steuer- und zollpflichtig. Wie viel und was ist erlaubt? / copyright: Sascha Schuermann/ ddp
Einfuhren aus Drittländern außerhalb der EU sind grundsätzlich steuer- und zollpflichtig. Wie viel und was ist erlaubt?
copyright: Sascha Schuermann/ ddp

Viele Urlauber haben eine lange Einkaufsliste im Gepäck. Kameras, Laptops, Kleidung, Schmuck – in anderen Teilen der Welt sind manche Dinge günstiger als in Deutschland. Damit sie das bleiben, sollten Schnäppchenjäger die bestehenden Reisefreigrenzen im Auge behalten. Wie viel und was ist erlaubt?

Einfuhren aus Drittländern außerhalb der EU sind grundsätzlich steuer- und zollpflichtig. Abgabenfrei bleiben Einkäufe bis zu einem Wert von insgesamt 430 Euro, wenn man per Flugzeug oder Schiff einreist. Passiert man die Grenze mit dem Auto oder der Bahn, sind es 300 Euro. «Es wird davon ausgegangen, dass näher gelegene Länder öfter besucht werden», erklärt Michael Walk vom Zoll in Düsseldorf die Differenzierung. Für Kinder unter 15 Jahren liegt die Freigrenze für Waren in beiden Fällen bei 175 Euro. Für alles, was darüber liegt, werden Einfuhrumsatzsteuer und Zölle fällig. «Bis zu einem Warenwert von 700 Euro werden die Abgaben pauschal erhoben. Zur Zeit in einer Höhe von 17,5 Prozent», sagt Walk.

Eine Familie mit zwei Kindern unter 15 Jahren dürfte beispielsweise theoretisch Einkäufe im Wert von 1210 Euro abgabenfrei einführen. Walk warnt Urlauber davor, sich ausschließlich an der Summe der Freigrenzen zu orientieren. Denn nicht immer könne so lange aufaddiert werden, bis diese erreicht sei: «Die gekauften Waren werden jeweils einer Person zugeordnet.» Kaufe man beispielsweise einen Laptop für 500 Euro, ist damit die Reisefreigrenze in Höhe von 430 Euro überschritten, da dieser nicht teilbar sei. Die Abgaben werden fällig und zwar auf den gesamten Warenwert. Anders sehe es aus, wenn es sich um teilbare Waren handele – wie zum Beispiel Kleidungsstücke. Diese können zum einen auf die Reisenden verteilt werden. Zum anderen werden nur auf diejenigen Stücke Abgaben erhoben, die übrig bleiben, wenn die Freigrenze erreicht ist.

Wer schummeln will, riskiert einiges. Walk macht darauf aufmerksam, dass Reisende dazu verpflichtet sind, sich beim Zoll zu melden, sollten die Reisefreigrenzen überschritten sein. Wer das nicht tut, macht sich strafbar. Wird man erwischt und werden Abgaben bis zu einer Höhe von 130 Euro fällig, hat man Glück. Dann muss als Strafe nur der doppelte Betrag gezahlt werden. Bei allem, was darüber hinausgeht, wird es unangenehmer: ein Strafverfahren wird eingeleitet. «Dazu ist der Zoll gesetzlich verpflichtet, das ist weder Ermessenssache noch Willkür», sagt Walk. Die Tricks der Reisenden sind den Zollbeamten gut bekannt, ein Pokerface hilft nur selten weiter – manche Koffer wurden schon ungeöffnet gescannt, bevor sie auf dem Laufband landeten.

Etiketten herauszuschneiden ist ebenso sinnlos wie Bedienungsanleitungen wegzuwerfen: «Was viele Reisende nicht bedenken ist, dass sie dem Zoll nachweisen müssen, wo die Gegenstände gekauft worden sind und nicht umgekehrt.» Ist das in Verdachtsmomenten nicht möglich, werden die fraglichen Sachen bis zur Klärung einbehalten. Geht man mit einer brandneuen Kamera oder einem gerade gekauften Laptop auf Reisen, rät Walk dazu, eine Kopie der Rechnung mitzunehmen. Oder zum Ausfuhrschalter zu gehen, um ein entsprechendes Formular auszufüllen und mitzuführen. Damit könne bei der Rückkehr bewiesen werden, dass man das Gerät schon bei der Abreise besessen habe.

Von dem Trick, die gekauften Sachen per Post nach Hause zu schicken, rät Walk ab: «Die Reisefreigrenzen gelten nur für die bei der Einreise mitgeführten Waren.» Im Postverkehr gelten andere Regeln: Abgabenfrei bleibe es nur bis zu einem Wert von 45 Euro

Autor: Redaktion/ dapd