Internet-Anschlussinhaberin haftet für Ehemann und Kinder

Internet-Anschlussinhaberin haftet für Ehemann und Kinder / copyright: © GaToR-GFX - Fotolia.com
Internet-Anschlussinhaberin haftet für Ehemann und Kinder
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Das Oberlandesgericht Köln besteht auf die Zahlung von 2.380 Euro Abmahnkosten für 964 illegal heruntergeladene Musiktitel. Neben der klagenden Mutter hatten nur ihr Mann und ihr minderjähriger Sohn Zugang zu dem betroffenen Computer. Die Frau bestritt selbst etwas heruntergeladen zu haben – der Anschluss lief aber über ihren Namen.

Eltern sind stets in der Kontrollpflicht: Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet herunter zu laden und an Web-Tauschbörsen teilzunehmen, genügt nicht zur Vermeidung von teuren Rechtsverletzungen durch die Kinder. Zumindest dann nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern beim Surfen im Netz freie Hand gelassen wird. Diese Ansicht hat jetzt das Oberlandesgericht Köln vertreten, das eine Mutter aus Oberbayern zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380 Euro plus Zinsen an vier führende deutsche Musikanbieter verurteilte (Az. 6 U 101/09).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, bestritt die Frau überzeugend, jemals selbst Musikstücke im Internet angeboten zu haben. Trotzdem waren über den auf ihren Namen laufenden Internet-Anschluss nachweislich insgesamt 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten worden. Neben ihr hatten nur noch ihr Ehemann und ihre zwei minderjährigen Söhne Zugang zu dem betroffenen Computer.

Die Richter kritisierten vor allem, dass die Frau vor Gericht nichts zur Klärung der Frage beitrug, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Da unter den illegalen Angeboten sehr viele ältere Titel waren, sei dies möglicherweise ihr Ehemann gewesen. Offen blieb aber auch, inwieweit die Kinder den Anschluss nutzten und nutzen durften.

“Daher ist die Frau als Anschlussinhaberin letztlich als verantwortlich anzusehen und haftet voll für die nachgewiesenen Verletzungen des Urheberrechts”, erläutert Rechtsanwalt Alexander P. Taubitz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) das Kölner Urteil, für das keine Revision zugelassen wurde.

Autor: Quelle: www.anwaltshotline.de