Betrug per Tippfehler

Kriminelle nutzen Tippfehler oft systematisch aus, um ahnungslose Nutzer auf gefälschte oder verseuchte Internet-Seiten zu lotsen. / copyright: Thorben Wengert/ pixelio.de
Kriminelle nutzen Tippfehler oft systematisch aus, um ahnungslose Nutzer auf gefälschte oder verseuchte Internet-Seiten zu lotsen.
copyright: Thorben Wengert/ pixelio.de

Ein Tippfehler in einem Brief oder einer E-Mail ist ärgerlich. In der Adresszeile eines Browsers kann er regelrecht gefährlich werden, warnen ARAG-Experten. Denn Kriminelle nutzen Tippfehler oft systematisch aus, um ahnungslose Nutzer auf gefälschte oder verseuchte Internet-Seiten zu lotsen.

Tippfehlerdomain

So werden Adressen genannt, die sich nur durch einen einzigen Buchstaben
oder einen Bindestrich von populären Webseiten unterscheiden. Dahinter
können unseriöse oder auch kriminelle Absichten stecken. Der Besucher
der Tippfehlerdomain soll in der Regel zum Anklicken von Online-Werbung
gebracht oder von einem Konkurrenzportal weggelockt werden. Wer sich zum
Beispiel bei der Eingabe des Online-Lexikons “Wikipedia” vertippt,
landet unter Umständen auf einer dubiosen Seite. Diese ist mit
unerwünschter Werbung vollgestopft – von Lexikoneinträgen keine Spur.

Antivirenprogramme

Es gibt aber noch weitaus tückischere Varianten: Die angesteuerte Domain
kann einen Virus enthalten und den Rechner mit Schadsoftware
infizieren. Den besten Schutz im Vorfeld bietet beim zufälligen Besuch
einer infizierten Webseite jedoch ein aktuelles und eingeschaltetes
Antivirenprogramm eines gängigen Herstellers. Am gefährlichsten sind
allerdings so genannte Drive-by-Infektionen. Hier genügt es bereits,
dass Internetnutzer eine Seite ansteuern und ohne einen einzigen Klick
installiert sich im Hintergrund ein bösartiges Programm. Diese
Drive-by-Infektionen sind von Virenscannern nicht zu entdecken. Helfen
kann laut ARAG-Experten allerdings das Deaktivieren von JavaScript im
Browser.

Verboten oder nicht?

Per Tippfehler-Domain Kunden eines anderen Unternehmens abzufangen, kann
als Behinderungswettbewerb und damit als eine unlautere geschäftliche
Handlung gewertet werden. Das regelt § 4 des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG). Unter Umständen riskieren Betreiber von
Nachahmer-Domains also eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale oder von
Mitbewerbern und einen Gerichtsprozess. Allerdings ist es zwischen den
einzelnen Gerichten in Deutschland umstritten, ob die
Registrierungsstelle Denic, die alle .de-Adressen verwaltet, in die
Pflicht genommen werden kann. Im vergangenen Jahr hat der Freistaat
Bayern erfolgreich vor dem Bundesgerichtshof geklagt. Ein Unternehmen
mit Sitz in Panama hatte sich bei der Denic Adressen gesichert, die alle
das Wort “Regierung” und einen bayerischen Regierungsbezirk
beinhalteten. Der Freistaat verlangte von der Registrierungsstelle, die
Registrierung dieser unseriösen Domains aufzuheben denn Denic hätte auf
den Hinweis reagieren müssen, dass hier offenkundig eine
Namensrechtsverletzung vorliegen muss. Schließlich hat eine Firma in
Panama wenig mit einer staatlichen Stelle in Oberfranken zu tun. Der
Freistaat Bayern bekam Recht, die Denic musste die Domains löschen (BGH,
Urteil v. 27.10.2011, Az. I ZR 131/10
).

Praxistipp

Aber auch ohne Gerichtsbeschluss kann man sich ganz einfach schützen.
Internetnutzer sollten sich dazu eine Favoritenliste von Seiten anlegen,
die sie häufig aufsuchen, raten ARAG-Experten. Das ist bequemer als
immer wieder die Webadresse einzugeben und sicherer ist es auch, denn es
schützt vor Tippfehlern in der Adresszeile.

Landet man trotz aller
Vorsicht auf einer Tippfehlerdomain, kann man sich unter http://www.wettbewerbszentrale.de/… an die Beschwerdestelle der Wettbewerbszentrale wenden, um einen Wettbewerbsverstoßes zu anzuzeigen

Autor: Redaktion / ARAG