Kinderparty: Wer trägt die Verantwortung, wer haftet?

Die ARAG Experten hier bei CityNEWS mit rechtlichen Infos rund um die Sommerparty, das Gartenfest oder den Kindergeburtstag. / copyright: S. Hofschlaeger / pixelio.de
Die ARAG Experten hier bei CityNEWS mit rechtlichen Infos rund um die Sommerparty, das Gartenfest oder den Kindergeburtstag.
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Hurra! Sommer, Sonne und in den Ferien auch jede Menge freie Zeit. Jetzt lohnen sich Gartenpartys und Grillfeste richtig. Besonders mit und für Kinder ist das eine tolle Sache. Aber manchmal wird aus Spaß Ernst. Die ARAG Experten hier bei CityNEWS zu Sommerparty, Gartenfest und Kindergeburtstag.

Wenn auf Kinderpartys Scheiben zu Bruch gehen oder sogar Knochen brechen, ist ganz schnell Schluss mit lustig. Wer ist schuld und muss dafür haften? Die ARAG Experten hier bei CityNEWS mit rechtlichen Infos rund um die Sommerparty, das Gartenfest oder den Kindergeburtstag.

Wer Kindern zum Feiern einlädt, ist auch für sie verantwortlich!

Lachen, Raufen, Haareziehen – dank dieser Zutaten gilt die Kinderparty als gelungen. Keine Mutter, kein Vater, der nicht am Abend nach einer solchen Sause, fix und fertig ein Dankgebet spricht, wenn alles gut gegangen ist. Wenn nicht, stellt sich die Frage nach dem Schuldigen oder Verantwortlichen. Hier herrscht eine Grundregel: Wer zur Kinderparty einlädt, erklärt sich automatisch als verantwortlich für Leib und Seele der Kinderschar. Die Einladung von Gastkindern ist immer ein Angebot, die Aufsichtspflicht für die Dauer der Feier zu übernehmen. Folgen die Kinder der Einladung, gilt das Angebot als angenommen. Laut ARAG Experten ist es dabei völlig unerheblich, ob die Einladung schriftlich oder mündlich erfolgte.

Wie weit geht die Aufsichtspflicht?

Schadensersatzpflichtig werden die einladenden Eltern in der Regel nur, wenn ihnen eine schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann. Wann das der Fall ist, entscheidet immer der Einzelfall: Dabei kommt es sowohl auf das Alter der Kinder, die Größe der Gruppe und die Zahl potenzieller Gefahrenquellen an.

Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) einen Richtwert festgelegt: Kinder können ab neun Jahren auch mal kurz unbeobachtet spielen, ohne dass die Eltern dadurch ihre Aufsichtspflicht verletzen. Kinder dieses Alters dürften also theoretisch auch mal ohne Aufsicht im Garten spielen. Theoretisch deshalb, weil aufsichtspflichtige Eltern u.U. dennoch in die Pflicht genommen werden können.

Das heißt, dass sie dennoch haften können, wenn sich das Kind unbeobachtet im Garten verletzt, wenn etwas nicht weggeräumt wurde oder weil die Rutsche nicht richtig befestigt war. Für Kinder bis zum Grundschulalter gilt schlicht: nicht aus den Augen lassen! Wer sich also zum ausführlichen Plausch mit anderen Eltern verkrümelt, der macht es falsch, so lange er die Aufsicht nicht delegieren kann. Kommt allerdings ein Kind zu Schaden, obgleich die Eltern nach besten Kräften Gefahrenquellen ausgeschaltet und die wilde Meute ständig im Auge gehabt haben, sind sie von Haftungsansprüchen befreit.

Entertainer sind keine Aufsichtspersonen

Das Engagieren eines Zauberkünstlers oder Clowns macht den Kindern bestimmt besonders viel Spaß und die Feier zu einem echten Höhepunkt, über den die Kinder noch lange sprechen. Es entbindet die Eltern aber nicht von ihrer Aufsichtspflicht. Sie könnten im Nachhinein allerdings – wenn sie von den Eltern eines verletzten Kindes in Anspruch genommen werden – gegen den Clown einen Schadensersatzanspruch haben. Dies allerdings nur dann, wenn der Entertainer für den Schaden verantwortlich ist.

Ähnliches gilt auch, wenn man die Feier ins Freibad oder einen Freizeitpark verlegt. Das schont zwar die heimischen Rosenbeete und die eigenen Nerven, entbindet aber nicht von der Aufsichtspflicht. Auf keinen Fall dürfen sich die Gasteltern aus dem Staub machen und glauben, der Bademeister oder andere Angestellte dort sind nun für die Horde allein zuständig.

Wer haftet, wenn ein Kind etwas kaputt macht?

Bei Sachbeschädigung haftet oftmals der Aufsichtspflichtige. Meist ist das ja der einladende Erwachsene selber. Hat dieser sich nichts vorzuwerfen, weil er nicht fahrlässig gehandelt hat, wird in den allermeisten Fällen die Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen. Zerstört ein Gastkind mutwillig etwas bei den Gastgebern, hängt es vom Alter und dem Verständnis des Übeltäters ab, wer zahlen muss.

Der Fahrdienst nach der Feier

Wer Kinder im Auto transportiert, muss jedes einzelne im oder auf dem altersgemäßen Kindersitz vertäuen. Falls ungesicherten Gastkindern bei einem Unfall Schaden zugefügt wird, kennt der Gesetzgeber kein Erbarmen; auch nicht mit den abgekämpften Gastgebern, so ARAG Experten.

Autor: Redaktion / ARAG