Straßenverkehrsordnung wird geändert

Ab 1. April 2013 tritt eine Neufassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft. / copyright: Rainer Sturm/pixelio.de
Ab 1. April 2013 tritt eine Neufassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft.
copyright: Rainer Sturm/pixelio.de

Kein Aprilscherz! Ab 1. April 2013 tritt eine Neufassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft. Besonders Parkscheinmuffel geht es an die Geldbörse. Hier bei CityNEWS erfahren Sie die wichtigsten Änderungen für Auto- und Radfahrer.

Steigerung der Sicherheit im Straßenverkehr

Halten
und Parken am rechten Fahrbahnrand ist nicht zulässig, wenn sich eine
Fahrbahnbegrenzung
mit auf der Straße markiertem Radweg anschließt, zum Beispiel durch ein
Piktogramm oder eine rote Markierung.

Zusätzlich ist
eine Beschilderung mit Zeichen 237 erforderlich. Das dazu bisher
notwendige Aufstellen von zusätzlichen Haltverbotsschildern (Zeichen
283) entfällt damit künftig. Personen, die ihr Fahrzeug regelwidrig
abstellen und damit Radfahrerinnen und Radfahrer gefährden, müssen mit
einem Verwarnungsgeld von bis zu 35 Euro rechnen.

Markierte
Schutzstreifen für Radlerinnen und Radler, die mit Leitlinien (Zeichen
340) gekennzeichnet sind, sollen dem Radverkehr ein zügigeres und
sichereres Vorankommen im Straßenverkehr ermöglichen. Mit Inkrafttreten
der neuen StVO ist das Parken auf diesen Schutzstreifen generell verboten.

Bisher
musste das Parkverbot durch Halteverbote (Zeichen 283) ausgeschildert
sein, dies entfällt künftig. Autofahrerinnen und Autofahrer, die
trotzdem auf Schutzstreifen parken und damit den Radverkehr gefährden
können, müssen mit einem Verwarnungsgeld von bis zu 35 Euro rechnen.

In beiden Fällen gilt, dass solche Fahrzeuge, die eine konkrete Gefährdung darstellen, auch abgeschleppt werden können.

“Wir
appellieren an alle Autofahrerinnen und Autofahrer, die Regelungen der
neuen Straßenverkehrsordnung im Sinne eines guten Miteinanders zwischen
Rad- und Kraftfahrzeugverkehr zu befolgen und damit Gefahren zu
vermeiden,” so Stadtdirektor Guido Kahlen.

Weiterhin wurden die Regelungen
für die Einrichtung von Fahrradstraßen radverkehrsfreundlicher
gestaltet. So darf in Fahrradstraßen künftig nicht mehr schneller als 30
Kilometer in der Stunde gefahren werden. Damit wurde der bisherige,
unbestimmte Rechtsbegriff “mäßige Geschwindigkeit” ersetzt. Radlerinnen
und Radler dürfen in Fahrradstraßen weder behindert noch gefährdet
werden. Wenn nötig, müssen Autofahrerinnen und Autofahrer, denen durch
angeordnete Zusatzzeichen das Mitbenutzen der Fahrradstraße erlaubt
wird, ihre Geschwindigkeit zugunsten des Radverkehrs weiter verringern.

Bei gemeinsamen Geh- und Radwegen
wird die Schrittgeschwindigkeit für den Radverkehr aufgehoben. Hier
müssen Radlerinnen und Radler allerdings als “stärkerer
Verkehrsteilnehmer” Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit
nötigenfalls den Fußgängerinnen und Fußgängern anpassen. Für die
Zulassung auf Gehwegen bleibt es hingegen bei der Schrittgeschwindigkeit
zugunsten der Fußgängerinnen und Fußgänger. Gleiches gilt für
Fußgängerzonen, die für den Radverkehr freigegeben sind.

Sogenannte “linke Radwege”, also
Radwege, die auch entgegen der Hauptfahrtrichtung befahren werden
dürfen, können ab sofort auch ohne so genannte “Hauptverkehrszeichen”,
sondern lediglich durch das Zusatzzeichen “Radfahrer frei” für den
Radverkehr in Gegenrichtung freigegeben werden. Diese Neuregelung ergibt
sich daraus, dass die Benutzungspflicht von Radwegen von den Städten
vermehrt aufgehoben wird.

Erstmals ist auch die
Beförderung in Fahrradanhängern explizit geregelt worden. So dürfen in
den Anhängern maximal zwei Kinder (bis zur Vollendung des siebten
Lebensjahrs) befördert werden. Die Personen, die das Fahrrad führen,
müssen zudem mindestens 16 Jahre alt sein.

Gerechtere Verteilung von Parkraum

Parkscheinmuffel müssen ab 1.
April mit höheren Verwarnungsgeldern rechnen. So werden die
Verwarnungsgelder für das Parken ohne gültigen Parkschein im Bereich
eines Parkscheinautomaten erhöht.

Diejenigen,
die bisher das Risiko eines Knöllchens in Kauf genommen und keinen
Parkschein gezogen haben, müssen künftig tiefer in die Tasche greifen.

Die Verwarnungsgelder betragen ab 1. April 2013:

  • bis zu 30 Minuten 10 Euro (bisher 5 Euro)
  • bis zu einer Stunde 15 Euro (bisher 10 Euro)
  • bis zu zwei Stunden 20 Euro (bisher 15 Euro)
  • bis zu drei Stunden 25 Euro (bisher 20 Euro)
  • über drei Stunden 30 Euro (bisher 25 Euro)

Parkraum
ist in einer Großstadt wie Köln ein knappes Gut. Die Bewirtschaftung
von Parkraum sorgt hier für eine gerechte Verteilung. Vorgegebene
Höchstparkdauern, die durch regelmäßige Kontrollen des städtischen
Verkehrsdienstes überwacht werden, bewirken eine regelmäßige und
notwendige Fluktuation. Wenn man jedoch für ein Verwarnungsgeld wegen
fehlendem Parkschein kaum tiefer in die Tasche greifen muss als für den
Erwerb eines Tickets, geht der Anreiz dafür zunehmend verloren.

“Wir
sind daher froh, dass der Gesetzgeber der Initiative des Deutschen
Städtetages und verschiedener Großstädte, unter anderem auch der Stadt
Köln, gefolgt ist und die Erhöhung der Geldbußen in die Novelle zur
Straßenverkehrsordnung übernommen hat. Diese dient auch der Leichtigkeit
des Verkehrs. Durch die höheren Verwarnungsgelder erhoffen wir uns eine
stärkere Fluktuation auf den einzelnen Parkplätzen, was wiederum zu
einem verringerten Parken in der zweiten Reihe führen soll. Darüber
hinaus wird damit ein Stück mehr Gerechtigkeit hergestellt. Vorher war
das Verhältnis zwischen Parkgebühren und Verwarnungsgeldern für das
Parken ohne gültigen Parkschein oft unausgewogen, ” resümiert Stadtdirektor Kahlen.

Autor: Redaktion/ Stadt Köln/ ver.di