Oberlandesgericht Köln weist Revision des Esch-Fonds im Messestreit ab

Stadt und Koelnmesse werten Entscheidung als weitere Bestätigung ihrer Argumentation. / copyright: www.koelnmesse.de
Stadt und Koelnmesse werten Entscheidung als weitere Bestätigung ihrer Argumentation.
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Im Klageverfahren der Grundstücksgesellschaft Köln Messe 15-18 GbR (Esch-Fonds) gegen die Stadt Köln um die Frage des Mietzinses für die neuen Messehallen hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln. Die Kosten für das Verfahren muss die Klägerin tragen.

Nachdem der Europäische Gerichtshof im Jahr 2009 festgestellt hatte, dass der zwischen der Stadt Köln und dem Esch-Fonds abgeschlossene Mietvertrag über die vier neuen Messehallen hätte europaweit ausgeschrieben werden müssen, verlangte die Europäische Kommission dessen Beendigung. Die Stadt Köln hatte sich deshalb im Juni 2010 auf die Unwirksamkeit des Vertrages berufen, ihn hilfsweise gekündigt und ihre Mietzahlungen eingestellt. Wegen dieser Zahlungseinstellung erklärte der Esch-Fonds seinerseits ebenfalls die Kündigung und machte die nach seiner Auffassung ausstehenden Mieten sowie Ansprüche auf Nutzungsentschädigung im Wege einer so genannten “Urkundenklage” geltend. In einem solchen Verfahren können beide Seiten nur mit Urkunden, nicht aber durch Zeugen oder Sachverständigengutachten, ihre Argumente belegen.

Das Landgericht hatte im vergangenen August dieses Urkundenverfahren als “unstatthaft” abgewiesen und hatte damit die Position der Stadt Köln und der Koelnmesse GmbH als deren Streithelferin bestätigt. Die Stadt könne nicht im Rahmen eines Urkundenverfahrens auf der Grundlage des Mietvertrages zu einer Zahlung verurteilt werden, die sich später teilweise als verbotene Beihilfe darstellen könne. Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat heute deutlich gemacht, dass er die Auffassung des Landgerichts teilt. OLG und Landgericht weisen darauf hin, dass die Mängelfreiheit der Hallen nicht belegt sei. Vielmehr habe sich die Stadt wegen der von ihr gerügten Mängel ausdrücklich alle Rechte vorbehalten. Außerdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Mietzins tatsächlich überhöht ist und damit die Stadt Köln durch die Mietzahlungen eine europarechtswidrige Beihilfe an den Esch-Fonds leisten würde.

Die Stadt Köln und die Koelnmesse GmbH sehen ihre Position erneut bestätigt und werten die Entscheidung des OLG als weiteren Etappensieg. Das OLG hat Revision gegen das Urteil zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob der Esch-Fonds nun Rechtsmittel beim Bundesgerichtshof im Urkundenverfahren einlegen wird oder den Weg des normalen Klageverfahrens beschreitet.