Nebenjob trotz ALG I? Was jetzt erlaubt ist!

Geld für Aufstocker / copyright: Bundesagentur für Arbeit
Geld für Aufstocker
copyright: Bundesagentur für Arbeit

Mit dem Arbeitslosengeld I auszukommen, ist nicht immer leicht. Vor allem dann nicht, wenn der bisherige Nettolohn voll einkalkuliert und verplant war. Diese Budgetlücken dürfen Arbeitslose mit Nebenjobs füllen. Vorausgesetzt, sie beachten dabei folgende Regeln!

Miete, Nebenkosten für Strom, Gas, Wasser, fürs Telefon, für Versicherungen und Benzin, nicht zu vergessen Lebensmittel und Kleidung… Alles ist klar durchkalkuliert und ans monatliche Einkommen gekoppelt. Es reicht genau, ohne große Luft nach oben. Vor allem viele Familien leben in der geschilderten finanziellen Situation. Wenn dann durch Jobverlust auch nur ein Lohn ausfällt, wird es eng. Denn es kommt zu Budgetlücken, die vom Arbeitslosengeld I nicht in vollem Umfang ausgefüllt werden können.

Wer in solch einer Situation steckt, darf sich im Rahmen klarer Regeln einen Nebenjob suchen. Doch die sollte man auch kennen, denn bei Verstößen kann man den Anspruch auf Arbeitslosengeld I verlieren. Selbst Rückzahlungen können dann drohen.

Hier die drei wichtigsten Bestimmungen nach Sozialgesetzbuch III (SGB III):

  1. Klares Limit für die erlaubte Wochenarbeitszeit
    Arbeitslos gemeldete Arbeitnehmer dürfen maximal 14 Stunden und 59 Minuten pro Woche arbeiten. Wichtig: Es gilt hier die Beschäftigungswoche und nicht die Kalenderwoche. Wird nur eine Minute länger gearbeitet, ergeben sich 15 Stunden. Und die sind zu viel. Wer 15 oder mehr Wochenstunden im Nebenjob arbeitet, gilt nicht mehr als arbeitslos und verliert dementsprechend seinen Anspruch auf ALG I. Und zwar vollständig und nicht etwa teilweise. Nebenjobber sollten daher diese Bestimmung unbedingt ernst nehmen. Es gibt keine Kulanzzeit. Und auch, wer nur einen Minijob mit Pauschalvergütung auf 400-Euro-Basis ausübt, darf die 15-Stunden-Grenze nicht überschreiten.
  2. Pflicht zur Meldung bei der Agentur für Arbeit
    Den Nebenjob sollte man seinem Betreuer bei der Arbeitsagentur am besten so früh wie möglich mitteilen. Dann können ggf. auch diesbezüglich noch Fragen geklärt werden. Die absolute Pflicht zur Meldung der Nebentätigkeit besteht spätestens am ersten Tag der Aufnahme des Nebenjobs. Verlassen Sie sich dabei nicht auf das Versprechen Ihres Arbeitgebers, dass er die Arbeitsagentur über Ihren Nebenjob informiert. Die Meldepflicht liegt eindeutig beim Nebenjobber. Er muss rechtzeitig und vollkommen korrekt die Bedingungen des Nebenjobs offenlegen. Die Agentur überprüft dann sehr genau, ob die oben genannten Bestimmungen eingehalten werden.
  3. Die eigentliche Arbeitssuche nicht aus den Augen verlieren
    Dieser Aspekt darf bei der Aufnahme eines Nebenjobs nicht vernachlässigt oder gar vergessen werden. Grundsätzlich haben die Arbeitsagenturen zwar nichts gegen die Aufnahme eines Nebenjobs. Denn in manchen Fällen mündet der Nebenjob sogar in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Aber der Nebenjob selbst ersetzt nicht die Bewerbungsbemühungen um einen festen Arbeitsplatz – ganz gleich ob es ein Voll- oder Teilzeitjob ist.

Das Einkommen aus dem Nebenjob – so wird es angerechnet

Wenn durch einen Nebenjob Einkommen erzielt wird, muss dieses gemäß den Vorschriften des SGB III teilweise auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Der Betrag der Anrechnung wird dann vom ALG I abgezogen.

Berücksichtigt wird stets das Nettoeinkommen des Nebenjobs. Dies wird aus dem Bruttoverdienst ermittelt. Von ihm abgezogen werden unter anderem Lohn- bzw. Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung plus Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten zur Arbeitsstätte). Allerdings gibt es für das Netto-Nebeneinkommen einen Freibetrag von 165 Euro (Beispiel: Netto-Nebeneinkommen 385 Euro minus 165 Euro Freibetrag gleich 220 Euro Anrechnungssumme).

Der Anrechnungsmodus richtet sich danach, ob das Nebeneinkommen in monatlich gleichbleibender oder wechselnder Höhe erzielt wird. Ist esgleichbleibend, zieht die Agentur für Arbeit den Anrechnungsbetrag monatlich ab. Ein nicht gleichbleibendes Einkommen wird nachträglich angerechnet. Die Nebenjobber erhalten dazu aber per Post einen Änderungsbescheid mit dem monatlichen Anrechnungsbetrag

Weitere Infos unter: www.arbeitsagentur.de

Autor: Redaktion/ Bundesagentur für Arbeit