Kölner Umweltzone ist rechtmäßig

 / copyright: klickit - Fotolia.com

copyright: klickit – Fotolia.com

Die zum 1. Januar 2008 in weiten Teilen der Kölner Innenstadt, Deutz und Mülheim eingerichtete Umweltzone ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln und wies damit Klagen von zwei Fahrzeughaltern ab.

 Geklagt hatten der Halter eines plakettenfähigen (grün) PKW und ein Mitinhaber eines Kölner Bauunternehmens, dessen Unternehmen unter anderem nicht plakettenfähige LKW unterhält.

Das Gericht hat in der heutigen mündlichen Verhandlung zunächst einmal klargestellt, dass die Klage zwar formal gegen die Stadt Köln gerichtet sei, eigentlicher Gegenstand der rechtlichen Überprüfung aber der von der Bezirksregierung Köln erlassene Luftreinhalteplan ist. Die Bezirksregierung habe nach dem Bundesimmissionsschutzrecht einen solchen Plan erlassen müssen, nachdem die maßgeblichen Grenzwerte in Köln im Jahr 2003 überschritten wurden. Der Stadt Köln habe bei der Einrichtung der Umweltzone kein Ermessen zugestanden, sie habe lediglich die Vorgaben des Luftreinhalteplanes umzusetzen.

Die Kläger hatten argumentiert, die Umweltzone bewirke keine Verbesserung der Luftqualität und stelle eine unverhältnismäßige Belastung des Bürgers dar. Damit hatten die Kläger beim Verwaltungsgericht aber keinen Erfolg. Die Einrichtung der Umweltzone sei eine geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme, um Luftverunreinigungen dauerhaft zu vermindern, urteilte das Gericht. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde müsse Verkehrsbeschränkungen anordnen, wenn dies in einem Luftreinhalteplan vorgesehen sei. Dies sei hier der Fall: Zu Recht habe die Bezirksregierung Köln im Jahr 2006 einen Luftreinhalteplan für Köln in Kraft gesetzt, weil die im Stadtgebiet gemessenen überhöhten Stickstoffdioxid-Werte überwiegend durch den Straßenverkehr verursacht würden.

Das Gericht überprüfte in beiden Verfahren die bis zum Jahresende 2009 geltenden Regelungen des Luftreinhalteplanes, das heißt den Ausschluss der Fahrzeuge, für die überhaupt keine Plakette erteilt werden kann. Die von einem der Kläger angegriffene Einschränkung, seine nicht plakettenfähigen Fahrzeuge nicht mehr einsetzen zu können oder austauschen zu müssen, stellten zwar einen schwerwiegenden Nachteil dar, der aber im Hinblick auf die mit der Umweltzone verbundenen Vorteile für die Gesundheit der Bevölkerung hinzunehmen ist.

Umweltdezernentin Marlis Bredehorst in einer ersten Reaktion auf das Urteil: “Das Urteil bestätigt unsere Rechtsauffassung, die wir von Anfang an vertreten haben, und es untermauert auch noch einmal die umweltpolitische Notwendigkeit, für eine bessere Luftqualität in Köln auch zumutbare persönliche Nachteile hinnehmen zu müssen. Die getroffenen Maßnahmen und Ausnahmen wurden im Rat einstimmig verabschiedet, weil wir damit einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Luft in unserer stark belebten City leisten, in der sich täglich Hunderttausende Anwohner, Berufstätige und Gäste aufhalten. Mit unserem moderaten Einstieg haben wir vor allen Dingen den Gewerbetreibenden den Umstieg auf moderne, schadstoffreduzierte Wagen leicht gemacht. Das Urteil bestätigt auch, dass wir auf dem richtigen Weg sind. Für die Bezirksregierung und die Stadt ist es sogar ein Arbeitsauftrag, in diese Richtung mit Nachdruck weiter zu agieren.”

Aktenzeichen: 18 K 5493/07 und 18 K 8188/08