Gericht untersagt Gesundheitsministerin Warnung vor E-Zigaretten

E-Zigaretten fallen weder unter das Arzneimittel- noch unter das Medizinproduktegesetz. Das nikotinhaltige Liquid in den elektrischen Zigaretten erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen eines Arzneimittels. / copyright: Gisela Peter / pixelio.de
E-Zigaretten fallen weder unter das Arzneimittel- noch unter das Medizinproduktegesetz. Das nikotinhaltige Liquid in den elektrischen Zigaretten erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen eines Arzneimittels.
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Rückschlag für NRW-Gesundheitsministerin Barbara Steffens im Vorgehen gegen elektrische Zigaretten: Per einstweiliger Anordnung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster dem Land Nordrhein-Westfalen untersagt, nikotinhaltige E-Zigaretten als Arzneimittel zu bezeichnen und vor ihnen zu warnen.

Die in einer Pressemitteilung von Steffens Ministerium sowie in einem Erlass enthaltenen Äußerungen seien rechtswidrig, urteilte das OVG. Elektrische Zigaretten unterlägen weder dem Arzneimittel- noch dem Medizinproduktegesetz.

Mitte Dezember hatte das Gesundheitsministerium eine Pressemitteilung mit der Überschrift “Ministerin Steffens warnt vor Verkauf von illegalen E-Zigaretten: Geschäftsgründungen sind riskant – Gesundheitsschäden zu befürchten” veröffentlicht. Darin vertrat die Grünen-Politikerin die Position, dass nikotinhaltige E-Zigaretten als Arzneimittel anzusehen und ihr Handel aufgrund einer fehlenden Zulassung strafbar seien. Zudem informierte die Ministerin die Bezirksregierungen über die ihrer Ansicht nach bestehende Rechtslage. Der Erlass ging auch an alle Apotheken, die zum Bereich der NRW-Apothekenkammer gehören.

Eine Firma, die E-Zigaretten produziert und vertreibt, war gegen das Gesundheitsministerium vorgegangen. Vor dem Düsseldorfer Verwaltungsgericht war das Unternehmen mit seinem Antrag auf eine einstweilige Anordnung noch erfolglos geblieben. Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts gab der Firma nun jedoch recht.

E-Zigaretten kein Arzneimittel

Das Gericht prüfte in seiner Entscheidung nicht nur die Vertretbarkeit der Aussagen, sondern auch die angeführten rechtlichen Positionen. Demnach fallen E-Zigaretten weder unter das Arzneimittel- noch das Medizinproduktegesetz. Das nikotinhaltige Liquid in den elektrischen Zigaretten erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen eines Arzneimittels, befand das Gericht. Zudem stünden nicht die Entwöhnung vom Nikotinkonsum oder die Linderung der Nikotinabhängigkeit im Vordergrund. Eine für ein Arzneimittel erforderliche therapeutische oder prophylaktische Zweckbestimmung sehen die Richter bei E-Zigaretten ebenfalls nicht gegeben. Die in der Pressemitteilung und dem Erlass enthaltenen Äußerungen sind demnach rechtswidrig.

Gesundheitsministerin Steffens reagierte enttäuscht auf die Entscheidung. Die Grünen-Politikerin verwies darauf, dass in der Vergangenheit zahlreiche deutsche Gerichte zu einem anderen Ergebnis gekommen seien und eine Mehrzahl der EU-Mitgliedsstaaten die E-Zigarette als Arzneimittel einstuften. Bis zum Hauptsacheverfahren sollten die eigenen Argumente noch deutlicher formuliert werden.

Trotz der OVG-Entscheidung will Steffens weiter gegen die elektrischen Zigaretten vorgehen. Als Gesundheitsministerin sei es ihre Pflicht, “vor möglichen gesundheitlichen Gefahren durch die E-Zigarette zu warnen”, sagte sie. Das Gericht habe den elektrischen Zigaretten nicht die gesundheitliche Unbedenklichkeit bescheinigt. (Az: 13 B 127/12)