Verbrauchertipps rund ums Geld

Ab sofort finden Sie auf CityNEWS Köln die neue Reihe 'Verbrauchertipps rund ums Geld' / copyright: djd/www.geld-magazin.de
Ab sofort finden Sie auf CityNEWS Köln die neue Reihe ‘Verbrauchertipps rund ums Geld’
copyright: djd/www.geld-magazin.de

Mit zwei aktuellen Urteilen aus verschiedenen Rechtsrubriken starten wir unsere neue Reihe “Verbrauchertipps rund ums Geld” in Zusammenarbeit mit dem Verbraucherportal Geld-Magazin. Hier finden Sie immer wieder geldwerte Tipps, interessante Urteile, sowie Tricks und Ideen um bares Geld zu sparen oder zu vermehren.

Umtauschanspruch bei alten Telefonkarten

Besitzer alter Telefonkarten (Ausgabe bis Mitte 1998) können sich freuen. Voraussetzung: Die Karten sind nicht mit einem Gültigkeitsvermerk versehen. Dann haben die Inhaber Umtauschanspruch bis mindestens 31.12.2011. Und das Ganze zuzüglich Zinsen von 5 Prozent p.a. für den Nutzungsausfall seit 1.1.1999, als die Telefonkarten vom Herausgeber gesperrt wurden. Auf diesen Umtauschanspruch, bestätigt jetzt in letzter Instanz durch den Bundesgerichtshof (BGH Az III ZR 178/09 vom 11. März 2010), macht das Verbraucherportal Geld-Magazin.de aufmerksam. 

Darum ging es: Die bis Mitte Oktober 1998 ausgegebenen, nicht mit einer Laufzeitbefristung versehenen Telefonkarten wurden von der Herausgeberin (Deutsche Telekom) nachträglich gesperrt. Den Inhabern hätte dafür im Gegenzug ein unbefristetes Recht auf Umtausch der gesperrten Telefonkarten gegen aktuelle Karten mit gleichem Guthabenwert eingeräumt werden müssen.

Die Herausgeberin verweigerte aber 2007 den jetzt klagenden Karteninhabern den Umtausch, da sie auf einer Verjährung bestand. Daraufhin verlangten die Karteninhaber eine Auszahlung der Guthaben, natürlich umgerechnet in Euro. Auch dies sollte – wieder mit Verweis auf die angebliche Verjährung – nicht erfolgen. Der BGH in letzter Instanz entschied, dass zwar trotz eines grundsätzlich unbefristeten Umtauschanspruches der Herausgeberin nicht zuzumuten sei, “auf ewig” Karten auszuwechseln. Eine Verjährungsfrist von 10 Jahren sei aber zumutbar. Und diese Frist laufe mindestens bis 31.12.2011, da per 01.01.2002 ein neues Verjährungsrecht eingetreten sei. Ansprüche, die danach geltend gemacht wurden, fallen darunter, so auch dieser Umtausch-/Auszahlungsanspruch.

Formelle Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung

Wenn jemand eine vermietete Immobilie kauft, dann besteht häufig der Wunsch nach eigener Nutzung. Hierzu ist die vom Mieter gefürchtete Kündigung wegen Eigenbedarfs nötig. Welchen formellen Anforderungen eine solche Eigenbedarfskündigung entsprechen muss, hat jetzt der Bundesgerichtshof festgelegt (BGH Az. VIII ZR 70/09 vom 17. März 2010).

Danach sind die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters im Kündigungsschreiben anzugeben (§ 573 Abs. 3 BGB). Es reicht aus, wenn der Kündigungsgrund so benannt ist, dass er “identifiziert und von anderen Gründen unterschieden” werden kann. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist:

  • die Angabe der Person(en), für die die Wohnung benötigt wird,
  • sowie die Darlegung des Interesses, das diese Person(en) an der Erlangung der Wohnung haben,ausreichend.

Mit diesen Angaben ist laut Anette Rehm vom Verbraucherportal Geld-Magazin.de die Eigenbedarfskündigung formell wirksam. Eine eventuelle “Dramatisierung” des Bedarfs ändert nichts an der formellen Wirksamkeit. Ob der Eigenbedarf wirklich besteht, muss anderweitig geprüft werden.

Autor: Redaktion/ djd/ Geld-Magazin.de