Verbote an den stillen Feiertagen im November

Das Feiertagsgesetz Nordrhein Westfalen enthält besondere Regelungen copyright: pixabay.com
Das Feiertagsgesetz Nordrhein Westfalen enthält besondere Regelungen
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Die Erfahrungen der Stadt Köln zeigen, dass immer wieder Veranstaltungen an den stillen Feiertagen im November geplant werden, die gegen die Regelungen des Feiertagsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalens verstoßen. Was ist erlaubt und was nicht?

Die Stadt Köln weist aus diesem Grund potentielle Veranstalterinnen und Veranstalter für Märkte, Unterhaltungsveranstaltungen und sonstige öffentliche Darbietungen frühzeitig darauf hin, dass am 1. November 2012 (Allerheiligen), 13. November 2012 (Volkstrauertag) und 25. November (Totensonntag) die besonderen Regelungen des Feiertagsgesetzes NW zu beachten sind.

An Allerheiligen und am Totensonntag sind zwischen 5 und 18 Uhr Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen (einschließlich gewerblicher Tausch- oder Verkaufsstände bei Züchterausstellungen) sowie Briefmarkentauschbörsen verboten. Gleiches gilt für sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und Pferdeleistungsschauen sowie für Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und den Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen geboten werden. Der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie von Wettannahmestellen ist ebenfalls untersagt. Auch musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb – einschließlich in Diskotheken – sind verboten. Gleiches gilt für alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, einschließlich sämtlicher (auch klassischer) Theater- und Musikaufführungen sowie Opern, Operetten, Musicals, Puppenspiele, Ballette und ähnliches, soweit sie nicht religiöser oder weihevoller Art oder besonders ernsten Charakters sind. Das Feiertagsgesetz NW verbietet an diesen Tagen zudem jegliche Tanzveranstaltungen – weitere besondere Regelungen im Feiertagsgesetz NW sind ab 18 Uhr an Allerheiligen (1. November) und am Totensonntag (25. November) nicht zu beachten.

Zeitlich geringere Einschränkungen, nämlich von 5 bis 13 Uhr, gibt es am Volkstrauertag (13. November) für Märkte, gewerbliche Ausstellungen, Sportveranstaltungen, Volksfeste und den Betrieb von Spielhallen und Wettannahmebüros. Für musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen und Veranstaltungen gilt jedoch auch an diesem Tag das Verbot bis 18 Uhr. Danach sind die besonderen Beschränkungen aufgehoben.

Wie an allen Sonn- und Feiertagen ist außerdem auch an den stillen Feiertagen ganztägig der Betrieb von Videotheken, Waschsalons, Autowaschanlagen, Fahrschulen und Mitfahrvermittlungen nicht erlaubt. Das Verbot gilt auch für Wohnungsumzüge.

Ausgenommen von den Arbeits- und Betreibungsverboten an Sonn- und Feiertagen sind Tätigkeiten, welche der Erholung in der Freizeit dienen – wie zum Beispiel der Betrieb von Saunen, Bräunungs- und Fitnessstudios.

Die Gewerbeabteilung beim Amt für öffentliche Ordnung beantwortet Fragen im Zusammenhang mit dem Feiertagsgesetz NW, die das Kölner Stadtgebiet betreffen, unter der Telefonnummer 0221 – 221 – 298 79 oder per E-Mail.

Nur die Bezirksregierung Köln kann Ausnahmen von den Verboten zulassen. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sind zu richten an die Bezirksregierung Köln, Dezernat 21, Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln.