Der Führerschein wird EU-weit vereinheitlicht. Damit wird das nahezu einzige Dokument, das bisher bis zum Lebensende seine Gültigkeit besaß, in seiner unbefristeten Form abgeschafft. Jetzt ist die neue Führerscheinrichtlinie in Kraft getreten und mit ihr einige Änderungen der Fahrerlaubnisklassen.
Gültigkeit – Noch ist Zeit
Ob grauer oder rosa Lappen oder gar schon das vermeintlich neue
Checkkartenformat – alle haben ausgedient. Aber erst am 19.01.2033! So
lange gilt die Übergangsfrist für Altführerscheininhaber. Dann sollte
der alte Führerschein gegen einen neuen eingetauscht werden. Danach gilt eine
Befristung von 15 Jahren. Diese gilt ebenfalls für Führerscheinneulinge,
die ihre Fahrerlaubnis erst nach dem 19.01.2013 erworben haben bzw.
erwerben. Die Beschränkung der Gültigkeitsdauer soll der
Fälschungssicherheit dienen, erläutern die ARAG Experten.
Änderung Fahrerlaubnisklassen
Für Pkw-Fahrer ergeben sich relativ wenige Änderungen. Wichtig zu wissen
ist laut ARAG Experten, dass Altführerscheine von neuen Begrenzungen
ohnehin nicht betroffen sind. So dürfen beispielsweise Fahrer, die einen
alten Führerschein Klasse 3 (Ausstellungsdatum vor 1999) besitzen auch
weiterhin 7,5-Tonner fahren, während die dem entsprechende neue
Führerscheinklasse B auf das Führen von 3,5 tonnenschweren Fahrzeugen
begrenzt ist.
Beim Umtausch des Führerscheins werden die entsprechenden
Zusatzschlüssel ohne Prüfung übertragen. Das Gleiche gilt für das Fahren
von Trikes oder Großrollern. Nur Führerscheinneulinge benötigen hierfür
einen extra Motorradführerschein.
Die meisten formellen Änderungen
betreffen die Motorradfahrer (Klassen AM, A1, A2 und A). Hier werden
einige Führerscheinklassen verschmolzen. Beispielsweise wird aus der alten Klasse “A
beschränkt” nun A2. Nach zwei Jahren erlangen Altführerscheininhaber
dann automatisch Klasse A – diese berechtigt zum Führen eines jeden
Zweirades. Fahrer, die A2 neu erwerben, müssen nach den zwei Jahren eine
praktische Prüfung absolvieren, um komplett auf A umgestellt zu werden.
Befristungen und Untersuchungen
Für den Alltagskraftfahrer stellen die 15-jahres Befristungen keinerlei
Hürde dar. Nach Ablauf dieser Zeit wird das Fahrdokument anstandslos
umgetauscht – ein rein formeller Akt.
Bei Berufskraftfahrern stellt sich
die Sache ein wenig anders dar. Für Lkw- oder Bus-Fahrer gibt es ab dem
Führerscheinerwerb 1999 ohnehin verschiedene Befristungen, die sich an
der jeweiligen Führerscheinklasse orientieren. Nach Ablauf der
jeweiligen Frist muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden. Zusätzlich
fällt sowohl beim Erwerb eines Lkw-Führerscheins als auch bei den
Verlängerungen der Nachweis eines Sehtests an, wissen die ARAG Experten.
Nach dem 50. Lebensjahr müssen Fahrer bestimmter Klassen zudem ein
umfangreiches ärztliches Gutachten vorlegen, um die Fahrerlaubnis
verlängert zu bekommen
Autor: Redaktion / ARAG