Plötzlich Vermieter – was nun? Worauf bei der Vermietung von Wohnraum zu achten ist

Vor Abschluss des Vertrages gilt es, den Bewerber über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. / copyright: Sammy / pixelio.de
Vor Abschluss des Vertrages gilt es, den Bewerber über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren.
copyright: Sammy / pixelio.de

Betongold ist das aktuelle Zauberwort, wenn es um das Thema Wertanlagen geht. Viele, die sich zum Kauf einer Immobilie entschließen, tun dies mit der Absicht sie zu vermieten. Insbesondere für Privateigentümer, die neu in der Vermietungsbranche sind, gibt es dabei jedoch einiges zu beachten.

Damit sie nach der Erstvermietung ihrer Wohnung oder ihres Hauses kein blaues Wunder erleben und mit zusätzlichen Kosten belastet werden, gibt der Immobilienexperte Robert Litwak von vermietsicher.de Tipps, worauf Neu-Vermieter unbedingt achten sollten.

  1. Eine genaue Begutachtung des Mietbewerbers ist Pflicht!
    Ein Bewerber sollte nicht nur in die soziale Grundstruktur einer Anlage passen, sondern auch die nötigen finanziellen Mittel mitbringen, sich die Monatsmiete leisten zu können. Ein mündliches Versprechen reicht dabei jedoch nicht – Vermieter können sich absichern, indem sie sich die Gehaltsnachweise sowie eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vorlegen lassen und zusätzlich eine Schufa-Auskunft anfordern. Diese Unterlagen bieten zwar keinen vollständigen Schutz, verringern aber das Risiko, auf einen Mietbetrüger beziehungsweise -nomaden hereinzufallen. Wer sich darüber hinaus vor möglichen Mietausfällen schützen möchte, kann dafür eine Mietausfallversicherung, zum Beispiel über vermietsicher.de, abschließen.
  2. Mündliche Absprachen ersetzen keinen Mietvertrag!
    Der Vermieter sollte mit seinem Mieter unbedingt einen Vertrag abschließen, in dem unter anderem die Miethöhe, Vertragsbeginn und -dauer, Tierhaltung, Mieterhöhungen, Sicherheitsleistungen, Untervermieterlaubnis geregelt sind. Kommt es zu Streitigkeiten, ist der Vermieter mit dem Vertrag auf der sicheren Seite und kann dem Mieter Fehlverhalten nachweisen.
  3. Offenheit erspart böse Überraschungen!
    Vor Abschluss des Vertrages gilt es, den Bewerber über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Nichts schreckt Interessenten bei Vertragsunterzeichnung mehr ab, als nicht abgesprochene Sachverhalte. Dies kann ein Mietverhältnis bereits im Vorhinein belasten. Ähnlich irritierend reagieren Mieter, wenn der Vermieter den Mietpreis zu einer verhandelbaren Größe macht. Bewerber gewinnen dadurch das Gefühl, mit einem überhöhten Preis konfrontiert zu werden.
  4. Absicherung der Immobilie!
    Es ist üblich, dass der Mieter dem Vermieter zu Beginn des Mietverhältnisses eine Kaution zahlt. Sinn und Zweck dieses Vorgehens ist die Absicherung der Vermieters, wenn der Mieter Schäden in der Wohnung verursacht, Schönheitsreparaturen nicht durchführt oder die Miete nicht bezahlt. Die Kaution darf maximal drei Monatsnettokaltmieten betragen. Es ist wichtig, sie im Mietvertrag aufzuführen und auf einem extra dafür vorgesehenen, vom Privatvermögen getrennten Konto des Vermieters zu hinterlegen. Eine Alternative dazu bietet zum Beispiel kautionsfrei.de: Bei einer Kautionsbürgschaft zahlen Mieter pro Jahr einen geringen jährlichen Beitrag der Jahresnettokaltmiete; der Vermieter erhält im Gegenzug eine Bürgschaftsurkunde. Diese bietet den gleichen Schutz wie die herkömmliche Kaution, mit dem Unterschied, dass eine Versicherung dafür bürgt.
  5. Versteuerung der Mieteinnahmen!
    Liegen die Gesamteinnahmen des Eigentümers inklusive sonstiger Einkünfte unter dem steuerlichen Freibetrag, ist keine Versteuerung der Mieteinnahmen erforderlich. Wer darüber liegt und die aus dem Mietverhältnis resultierenden Einnahmen versteuern muss, zieht hierzu die Nettokaltmiete zur Berechnung heran. Die vom Mieter gezahlten Betriebskosten müssen vom Vermieter zur Begleichung der Nebenkosten verwendet werden. Von den Mieteinnahmen sind die Aufwendungen für die Finanzierung und den Unterhalt der Immobilie abzuziehen. Dazu zählen: Zinsbelastungen aus dem Kredit, Handwerkerrechnungen, lineare Abschreibungen des Gebäudes oder Werbungskosten.

Autor: Redaktion / www.vermietsicher.de