Das Oberlangdesgericht Bamberg entschied schon 2007, dass das bloße Halten des Mobiltelefons noch nicht die 60 Euro Bußgeld und den Punkt in Flensburg begründen kann. Nun zieht auch das Kölner Oberlandesgericht (OLG) nach.
Solange eine bloße Ortsveränderung des Gerätes vorliegt, bei der dessen Funktionen nicht genutzt werden, ist von einer Bestrafung abzusehen.
Fahrerin nutzt nicht die Funktionalität des Gerätes
Im entschiedenen Fall reichte eine Autofahrerin ihr Handy an ihren Sohn weiter, der für sie das Gespräch entgegen nehmen sollte. Der Junge versuchte zunächst selbst in der Handtasche seiner Mutter das klingelnde Gerät zu finden, was ihm jedoch nicht gelang. Daraufhin ergriff die Fahrerin selbst die Initiative und reichte ihm das immer noch schellende Handy, während sie weiterhin am Straßenverkehr teilnahm und sich sogar in einem Abbiegevorgang befand. Sie gab an, nicht auf das Display geschaut zu haben, sondern das Handy lediglich übergeben zu haben.
Bloße Ortsveränderung erfüllt den Tatbestand nicht
Das Amtsgericht Köln (AG) entschied zunächst, dass es sich auch beim Weitergeben um eine Benutzung des Mobiltelefons im Sinne der Straßenverkehrsordnung handele. Dies sah das OLG anders, zwar seien Nach- und Vorbereitungshandlungen von der Vorschrift umfasst, aber diese müssten sich auch auf die Funktionalität des Gerätes beziehen. Zum Beispiel ein Wegdrücken, eine Überprüfung, ob jemand angerufen hat oder eine Aufnahme, um das Gespräch selbst entgegenzunehmen, sei als Vorbereitung anzusehen. Eine bloße Ortsveränderung – wie im oben geschildert Fall – kann schon deshalb nicht genügen, da jeder andere Gegenstand hätte weitergereicht werden können und es zweitrangig ist, dass es hier gerade um ein Handy geht.
Rechtsprechung lockert sich
Die bisher sehr strenge und dogmatisch nicht immer verständliche Rechtsprechung bezüglich des Anfassens eines Handys während der Fahrt bröckelt. Nachdem das OLG Hamm neulich schon entschieden hat, dass an einer roten Ampel telefoniert werden darf, sofern der Motor ausgeschaltet ist – sei es durch Start-Stopp-Automatik oder manuell – ist nun auch eine bloße Ortsveränderung, die die Funktionalität des Handys nicht einbezieht, erlaubt. Zu berücksichtigen ist aber sicher, dass es oft nicht ausreichen wird, entsprechendes nur zu behaupten.
Somit lohnt es sich, einen Fachanwalt für Verkehrs- oder Strafrecht aufzusuchen, der weiß, wie man die Straßenverkehrsordnung auslegen und prozessual vorgehen muss, um eine Geldbuße zu vermeiden.
Autor: Tim Geißler