Wenn eine Reise nicht das hält, was die Werbeaussage verspricht, kann es sich um kleinere Mängel, aber auch um unzumutbare Zustände handeln. Dann treten die Regeln der Reisepreisminderung in Kraft. Dabei handelt es sich um die Festlegung der Prozentsätze, um die ein Reisepreis, je nach Mangel, gemindert werden kann.
Diese tendieren zwischen fünf Prozent für zum Beispiel einen eintönigen Speiseplan und 50 Prozent für Ungezieferbefall. Die ARAG Experten haben einige aufschlussreiche, aber auch kuriose Fälle zusammengestellt.
Blondinen bevorzugt
Dank moderner Haarfärbemitteln kann man heute seine Haarfarbe frei wählen. Es sei denn, man nutzt den Hotelpool. Diese Erfahrung machte eine junge Frau auf ihrer Urlaubsinsel Mallorca. Sie stieg als Blondine in den Pool und kam mit grün gefärbten Haaren wieder heraus. Sie forderte deshalb eine Minderung des Reisepreises, Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das angerufene Gericht sprach ihr eine Reisepreisminderung von zehn Prozent zu. Schadensersatz und Schmerzensgeld lehnte das Gericht unter anderem mit der Begründung ab, dass “junge Frauen oft ihr Haar in allen schillernden Farben färben lassen” (AG Homburg, Az.: 2 C 109/97-10).
Kreuzfahrt mit Hindernissen
Strahlende Sonne, tiefblaues Meer, lautlos gleitet das Kreuzfahrtschiff gen Horizont – dies ist die klassische Vorstellung einer Seereise. Doch mit der erhofften Ruhe kann es schnell vorbei sein, befindet sich die Kabine in der Nähe des Schiffsmotors. Derartig im Erholungsprozess gestört, klagte ein Ehepaar nach einer geruchs- und geräuschlastigen Kreuzfahrt auf die Erstattung von 40 Prozent des Reisepreises. Schließlich waren die Kabinen der gleichen Preisklasse im vorderen Teil des Schiffes sehr wohl ruhig gelegen. Die Möglichkeit einer Rückzahlung sahen aber sowohl der Reiseveranstalter als auch das angerufene Münchener Amtsgericht nicht als gegeben an. Denn Motorengeräusche sind auf einem Schiff zu erwarten und inwieweit diese als störend empfunden werden, hängt zudem noch vom individuellen Empfinden der Reisegäste ab, erklären ARAG Experten. Ein Mangel liegt daher nur vor, wenn ein über dem Geräuschpegel bei Normalbetrieb hinausgehender Lärm verursacht werde, beispielsweise durch einen Schaden am Motor (AG München, Az.: 242 C 16587/07). Schiffstypische Geräusche, etwa laute Schläge beim Ankern, stellen ebenfalls eine hinzunehmende Unannehmlichkeit dar, ebenso wie Hafengeräusche (AG Rostock, Az.: 47 C 270/11) oder Krach beim Hochziehen einer Landungsbrücke. Auch normale Vibrationen auf dem Schiff sind nicht minderungsfähig (AG Bremen, Az.: 23 C 503/98). Bei einer anderen Schiffsreise machten aufziehende Winde die vergnügliche Fahrt zur Schaukelpartie. Die geriet dann allerdings so heftig, dass ein älterer Kreuzfahrer im Bad seiner Kabine gefallen war und so schwere Verletzungen erlitt, dass er zum einen an keinem Ausflug mehr teilnehmen konnte und sich zum anderen nach seiner Rückkehr in eine Langzeit-Schmerztherapie begeben musste. An besagtem Tag ermahnte die Schiffscrew die Reisenden mehrfach über Lautsprecher dazu, sich festzuhalten. Dass hierfür der Duschvorhang nicht die geeignete Vorrichtung ist, bekam der Reiseteilnehmer deutlich zu spüren, ging aber vor Gericht trotzdem leer aus (LG Bremen, Az. 7 O 124/03). Rutscht ein Passagier hingegen auf einer kurz zuvor gewischten Treppe aus, weil kein Warnschild aufgestellt wurde, hat er Anspruch auf Minderung und zusätzlich auch auf Schadensersatz (OLG Koblenz, Az.: 2 U 904/09).
Vom wilden Affen gebissen
In Kenia von einem Affen gebissen zu werden, ist ein allgemeines Lebensrisiko! Das ist laut allgemein gültiger Rechtsprechung, wie ein Biss durch einen freilaufenden Hund in Deutschland. Der Unterschied ist laut ARAG Experten lediglich, dass der Hund in der Regel einen Halter hat, der haftbar gemacht werden kann. Das führt aber keineswegs dazu, dass Reiseveranstalter für Affenbisse in Anspruch genommen werden können. Das erfuhr dann auch ein Urlauber, der schon bei der Ankunft in Kenia darauf hingewiesen wurde, dass wilde Affen nicht gefüttert werden dürfen. Vor dem Speisesaal des Hotels befand sich ein Schild, das es untersagte, Speisen mit ins Freie zu nehmen. Der am Pool platzierte Hinweis lautete: “Don’t feed the monkeys. If you do you’ll see.” Trotz aller Hinweise schmuggelte der uneinsichtige Urlauber eine Banane aus dem Frühstücksraum. Auf dem Weg zu seinem Zimmer wurde er prompt von einem Affen angesprungen, der sich im Handgemenge um die köstliche Frucht in den Zeigefinger des Klägers verbiss. Nun hat der Betroffene den Affen ja nicht gefüttert – jedenfalls nicht freiwillig. Nach Meinung der Richter gehört es jedoch “zum Kenntnisstand eines Mitteleuropäers, dass bei solchen Schildern damit zu rechnen ist, dass Affen sich auf Suche nach Nahrung nähern und bei Erspähen einer Banane versuchen, diese zu erobern”. Dementsprechend wurde dem Mann nicht einmal die entgangene Banane ersetzt (AG Köln, Az.: 138 C 379/10).
Lohnt sich ein Streit?
Urlauber überschätzen oft die von den Gerichten zugesprochenen Minderungssätze. Diese liegen meistens zwischen ein und zehn Prozent des Reisepreises, nur selten gehen sie deutlich darüber hinaus. Das macht selbst bei einer teuren Reise nur eine enttäuschende Reisepreisminderung. Darum raten ARAG Experten: “Streiten Sie nur dann, wenn der Anlass einen Streit wert ist!”. Denn jeder Streit kostet Zeit und Nerven und greift damit gerade das Kapital an, was im Urlaub angesammelt werden soll – Ruhe und Gelassenheit.
Autor: Redaktion / ARAG