Wir haben hier für Sie aktuelle Urteile zum Thema “Internet” und die wichtigsten E-Mail-Regeln für den Geschäftsverkehr. Darf ich in der Pause im Internet surfen oder besser nicht? Kann ich mal bei Facebook “reinschauen” – oder kassiere ich dann eine Abmahnung?
Zwischen den Geschäftsmails mal kurz einen Blick aufs eigene Facebook-Profil werfen, nach dem Meeting schnell online den Kontostand checken oder Versicherer vergleichen? Im Internet-Zeitalter, wo bereits Millionen Deutsche am Computer arbeiten, ist die Verlockung immens groß, das Internet auch für private Dinge zu nutzen. Doch das kann ins “Auge” gehen und in manchen Fällen sogar zur Abmahnung, im schlimmsten Fall sogar zur Kündigung führen.
- Für das Surfen wird kein Mitarbeiter bezahlt. Das leuchtet sicher jedem Arbeitnehmer ein. Und so ist eine private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz zunächst stets unzulässig. Ausschließlich der Arbeitgeber darf grundsätzlich darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang er die private Internetnutzung im Betrieb erlaubt. Rechtsexperten empfehlen deshalb, die Regelungen zur Internetnutzung zwischen Chef und Belegschaft genau festzulegen. Und zwar schriftlich. So haben beide Seiten Gewissheit und Sicherheit.
- Auch wenn der Chef wegschaut, bleibt es etwas heikel. Man kann zwar von einer Art Duldung ausgehen, wenn dem Vorgesetzten wohl bekannt ist, dass die Mitarbeiter auch privat im Netz unterwegs sind, er aber nichts dagegen unternimmt. In so einem Fall kann der Arbeitgeber auch nicht aus heiterem Himmel eine Kündigung aussprechen.
- Wurde der private Internetgebrauch dagegen eindeutig untersagt, drohen Angestellten bei Zuwiderhandlung umgehend Konsequenzen. Allerdings darf nicht bereits nach dem ersten Verstoß eine Kündigung ausgesprochen werden. Selbst dann nicht, wenn er eine Art Verzichtserklärung im Vorfeld unterschrieben hatte. Die Nutzung muss jedoch nur kurzfristig und auch nur für unverfängliche Zwecke erfolgt sein – urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az. 6 Sa 682/09 und berief sich dabei auf ein Urteil vom Bundesarbeitsgericht, Az. 2 AZR, 386/05
- Ähnliches gilt für Privat-Mails. Auch dann, wenn die Mitarbeiter per Rundmail darüber informiert wurden, dass der private E-Mail-Verkehr strikt untersagt ist, darf bei einem Verstoß nicht sofort die Kündigung erfolgen. Im Regelfall muss zuerst eine entsprechende Abmahnung ausgesprochen werden. So entschied das Landesarbeitsgericht Hessen, Az. 5 Sa 987/01
- Kritisch wird es dann, wenn ein Arbeitnehmer das Internet “ausschweifend” zu privaten Zwecken nutzt, obwohl dies ausdrücklich untersagt wurde. Wer mehr als eine Stunde pro Tag in der Arbeitszeit surft, beeinträchtigt seine Arbeit so stark, dass eine direkte Kündigung erfolgen kann – entschied das Bundesarbeitsgericht, Az. 2 AZR 581/04
- Dummheit wird bestraf. Wer in Netzwerken wie Facebook seinen Chef als “Ausbeuter” und “Menschenschinder” tituliert und beleidigt, dem droht eine schnelle Kündigung. Besonders dann, wenn der pöbelnde Mitarbeiter eine Vertrauensposition inne hatte – so das Landesarbeitsgericht Hamm, Az. 3 Sa 644/12
5 wichtige Tipps: So sind berufliche E-Mails korrekt!
- Auf “Netiquette” achten: Eine E-Mail ist ein elektronisch verschickter Brief. Allerdings hat er gegenüber seinem postalischen Pendant deutlich an Geschwindigkeit gewonnen. Noch nie konnten Informationen so schnell geschrieben, verschickt und auch wieder beantwortet werden. Leider verleitet diese beschleunigte schriftliche Kommunikation zu Fehlern in Form, Ausdruck und Rechtschreibung. Fatal, denn ein E-Brief ist ein “Spiegel” des Schreibers und kann schnell ein negatives Bild vermitteln. Daher auch hier auf Etikette oder besser die Netikette achten.
- Adresse, Namen und Absenderdaten: In der geschäftlichen Kommunikation ist der Absendername besonders wichtig. Steht dort nämlich ein Spitzname (wie Brummibär@server.de) oder ein anonymer Absender (wie mks0077@server.de) fehlt dem Empfänger die Möglichkeit, schon auf den ersten Blick zu erkennen, woher die E-Mail kommt (und landet vielleicht im Spam-Ordner). Am besten die Mail-Adresse in den persönlichen Namen (wie Andreas.Mustermann@firmennamen.de) umwandeln. So sieht der Empfänger sofort, woher die Nachricht nun kommt. Auch unter dem Text sollten die Daten des Absenders wie Name, Telefonnummer und Firma stehen.
- Das Betreff-Feld: Am Kopf der E-Mail stehend, sollte es unbedingt immer ausgefüllt werden. Und zwar kurz und prägnant, so dass schon auf den ersten Blick klar wird, worum es in der E-Mail geht. Dann weiß der Empfänger sofort, welchen Inhalt er zu erwarten hat. Zudem fällt ihm das Wiederfinden einer gesuchten Information viel leichter. Denn oftmals sind Anhänge beigefügt worden oder wichtige Termine benannt, die der Empfänger später noch einmal aufrufen möchte.
- Die eigentliche Nachricht: Im Berufsleben sollte man bei E-Mails nie auf eine Anrede verzichten. Ein “Hallo” statt einer formalen Anrede ist aber nur erlaubt, wenn man sich bereits gut kennt. Aber auch dann sollte es personenbezogen abgewogen werden. Tabu sind viele Ausrufezeichen, Blockbuchstaben und Farbunterlegungen. Sie gelten übersetzt als “Brüllen”. Auch ausgefallene Schriftarten sind nicht üblich und könnten manieriert wirken. Mit Fett- oder Kursivschreibung sollte ebenfalls vorsichtig umgegangen werden. Es kann nämlich sein, dass beim Empfänger nur irritierende Zahlenkombinationen ankommen, weil sein Programm diese Schreibweise nicht empfangen kann. Und auch, wenn eine E-Mail so etwas wie ein “Blitz-Brief” ist, nicht vorschnell auf den “Senden”-Button drücken. In Ruhe nochmals Grammatik und Rechtschreibung checken.
- Besser keine Ironie: Während man im direkten Gespräch mit Augenkontakt durch die Mimik oder den passenden Unterton kleine Spitzzüngigkeiten entsprechend als solche kennzeichnen kann, fällt dies in der Mail weg. Und deshalb sollte in Job-Mails besser auf ironische Bemerkungen verzichtet werden. Selbst die ganz profane Wortwahl sollte immer mit Blick auf das eindeutige Verständnis des Empfängers überprüft werden. Daher sind auch kryptische Abkürzungen in Job-Mails stets tabu.