Tagesmütter und -väter: Was es zum Thema Aufsichtspflicht zu beachten gilt

Tagespflegepersonen übernehmen während der Betreuung auch die Aufsichtspflicht über die ihnen anvertrauten Kinder: Die Kinder sollen selbst nicht zu Schaden kommen, aber auch Dritte nicht schädigen. / copyright: HDI Versicherung AG / djd
Tagespflegepersonen übernehmen während der Betreuung auch die Aufsichtspflicht über die ihnen anvertrauten Kinder: Die Kinder sollen selbst nicht zu Schaden kommen, aber auch Dritte nicht schädigen.
copyright: HDI Versicherung AG / djd

Seit dem 1. August 2013 haben Eltern von Kindern, die das erste Lebensjahr vollendet haben, einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Dieser bezieht sich auf eine Kindertageseinrichtung oder alternativ auf einen Platz in der Kindertagespflege bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater.

Die Tagespflegepersonen übernehmen während der Betreuung auch die Aufsichtspflicht für die ihnen anvertrauten Kinder. Damit geht einher, dafür zu sorgen, dass die Kinder selbst nicht zu Schaden kommen, aber auch Dritte nicht schädigen. Anderenfalls können die Tagespflegepersonen haftbar gemacht werden – vorausgesetzt sie haben ihre Aufsichtspflicht verletzt.

Ob dies der Fall ist, hängt von mehreren Umständen ab. Zu berücksichtigen sind beispielsweise das Alter des Kindes, sein persönlicher Entwicklungsstand und Charakter sowie die räumlichen und situativen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Ereignisses. Gesetzlich vorgeschriebene Kriterien, wann eine Aufsicht ausreichend ist, gibt es daher nicht. Letztendlich bleibt oftmals nur der Gang vor Gericht, um zu klären, ob die Aufsichtspflicht in einem speziellen Einzelfall verletzt wurde. “Da eine Aufsichtspflichtverletzung im Zweifelsfall Auslegungssache ist, sollten sich Tagesmütter und Tagesväter unbedingt mit einer entsprechenden Haftpflichtversicherung schützen”, gibt Dr. Jan-Peter Horst, Leiter des Produktmanagements Haftpflicht-, Unfall-, Sachversicherung bei der HDI Versicherung, zu bedenken.

Eine zeitgemäße Privat-Haftpflichtversicherung schließe die berufliche Ausübung einer Tagespflegetätigkeit im eigenen Haushalt oder im Haushalt des zu betreuenden Kindes ein. “Der Versicherungsschutz greift auch unterwegs, beispielsweise auf Ausflügen”, betont Horst. Tagesmütter und -väter sollten daher vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit mit ihrem Privat-Haftpflichtversicherer klären, ob diese mitversichert sei.

Autor: Redaktion/ djd / HDI Versicherung AG