Jugendarbeitsschutz: Gefährdungsbeurteilung für junge Mitarbeiter individuell gestalten

Eine wichtige Säule im Arbeitsschutz ist die Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber. / copyright: Rainer Sturm / pixelio.de
Eine wichtige Säule im Arbeitsschutz ist die Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber.
copyright: Rainer Sturm / pixelio.de

Ob im Krankenhaus, in der Werkstatt oder im Büro: Für viele junge Menschen beginnt in diesen Tagen die Berufsausbildung, sofern sie noch nicht schon angefangen hat. Der neue Lebensabschnitt stellt nicht nur den Auszubildenden vor große Herausforderungen, sondern auch seinen Arbeitgeber.

Ein Unternehmen trägt Verantwortung für die Gesundheit am Arbeitsplatz – ganz besonders für unter 18-Jährige, weil diese physisch und psychisch noch in der Entwicklung sind.

Gefährdungen für junge Mitarbeiter individuell beurteilen

Eine wichtige Säule im Arbeitsschutz ist die Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber. Vor allem bei Jugendlichen empfiehlt sich ein individuelles, personenbezogenes Vorgehen. “Während beispielsweise der eine Azubi schon ausgewachsen ist und schwere Gegenstände heben kann, ohne seine Gesundheit zu gefährden, ist der gleichaltrige Kollege vielleicht noch nicht so kräftig”, sagt Werner Lüth, Experte für Arbeitssicherheit bei TÜV Rheinland. Eine Sicherheitsunterweisung muss vor Beginn der Beschäftigung und anschließend bei unter 18-Jährigen mindestens halbjährlich erfolgen. Auch hier bietet sich ein jugendgerechtes Vorgehen an. “Jugendliche denken und handeln anders als ihre älteren Kollegen”, erklärt Werner Lüth. Ein gemeinsames und aktives Erarbeiten und Einüben der Schutzmaßnahmen funktioniert oft besser als ein bloßer Vortrag des Chefs. Dann wird eher deutlich, warum vermeintlich ‘uncoole’ Schutzausrüstung wie Schutzbrille und -helm notwendig ist.

Jugendarbeitsschutzgesetz regelt Arbeitszeiten

Hinsichtlich der Arbeitszeit macht das Jugendarbeitsschutzgesetz verbindliche Vorgaben – unter anderem eine Wochenarbeitszeit von maximal 40 Stunden sowie freier Samstag, Sonn- und Feiertag. Allerdings variieren die Regeln für verschiedene Branchen und Einrichtungen, etwa in der Gastronomie und in Pflegeberufen.

Autor: ots / TÜV Rheinland