Entgangene Anlagezinsen können nicht zusätzlich geltend gemacht werden

Ist ein Anleger falsch beraten worden, hat er zwar einen Anspruch auf Erstattung des entstandenen Vermögensschadens, aber nicht auf die Zinsen, die ihm bei einer alternativen Anlage entgangen sind. / copyright: UDI / djd
Ist ein Anleger falsch beraten worden, hat er zwar einen Anspruch auf Erstattung des entstandenen Vermögensschadens, aber nicht auf die Zinsen, die ihm bei einer alternativen Anlage entgangen sind.
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Der Bundesgerichtshof zählt entgangene Zinsen nicht zum Schaden, den Banken oder Berater geschädigten Kunden zahlen müssen, wenn sie diese falsch beraten haben. Klagt ein Anleger also wegen falscher Beratung, so kann er nicht zusätzlich zum entstandenen Vermögensschaden auch noch entgangene Anlagezinsen geltend machen.

Damit wies der Bundesgerichtshof (BGH) am 24. April 2012 in einer mündlichen Verhandlung eine entsprechende Forderung einer heute 89-jährigen Klägerin gegen die Sparkasse Köln-Bonn ab (BGH AZ XI ZR 360/11 vom 24. April 2012).

Kein Rechtsanspruch auf entgangene Zinsen

Die Klägerin hatte bei der Sparkasse im Jahr 2000 rund 40.000 Euro in einen geschlossenen Immobilienfonds investiert anstatt – wie sonst immer – in Sparkassenbriefe und Festgelder. Später klagte sie wegen Falschberatung und falscher Informationen im Prospekt auf Rückzahlung des Anlagekapitals. Darüber hinaus machte sie vier Prozent entgangene Anlagezinsen pro Jahr geltend, da sie ja das Geld sonst anderweitig angelegt hätte.

Dieser Argumentation schloss sich der BGH nicht an. Denn die Klägerin habe weder nachgewiesen, dass sie bei richtiger Aufklärung alternativ einen Sparbrief oder Ähnliches gezeichnet hätte, noch, dass über die Laufzeit vier Prozent jährliche Zinsen erwirtschaftet worden wären. Zwar sei davon auszugehen, dass die Klägerin das Kapital nicht ungenutzt “liegengelassen” hätte – einen Rechtsanspruch daraus könne man aber nicht ableiten, so der BGH.

Wahrscheinlicher Mindestgewinn kann nicht angenommen werden

“Zu Recht hat der BGH darauf verwiesen, dass eine Alternativanlage stets auch von Anlageziel und Anlageverhalten des einzelnen Anlegers abhängt – ein wahrscheinlicher Mindestgewinn kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden”, erläutert Georg Hetz, Geschäftsführer der UmweltDirektInvest-Beratungsgesellschaft mbH (UDI). Das Nürnberger Unternehmen ist auf ökologische Finanzdienstleistungen spezialisiert.

Autor: Redaktion/ djd / HDI Versicherung AG