In der Regel muss eine Fluggesellschaft den Kunden nur dann keinen Cent bezahlen, wenn feststeht, dass auf die Ereignisse kein Einfluss genommen werden konnte und es keine Alternative zu der Annullierung des Fluges gab. Das ist jedoch, wenn man nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe geht, aber im Einzelfall zu prüfen – vor allem dann, wenn der Grund das streikende Sicherheitspersonal war (Az.: X ZR 111/17). Wer den Urlaub schon gebucht hat, der sollte sich also im Vorfeld über die Rechte bei Flugverspätung oder Annullierung informieren.
Jetzt ist wieder das Landgericht Hamburg an der Reihe
In dem höchstrichterlich behandelten Fall ging es um einen Flug vom 9. Februar 2015, der von Hamburg nach Lanzarote führen sollte. Genau an jenem Tag gab es jedoch Warnstreiks – nur sehr wenige Kontrollstellen haben an diesem Tag Passagiere abgefertigt. Easyjet, ein britischer Billigflieger, der die Passagiere nach Lanzarote bringen sollte, sah jedoch die Sicherheit der Fluggäste gefährdet und annullierte die Verbindung.
Die Maschine flog somit ohne Passagiere nach Spanien. In weiterer Folge verlangte ein Ehepaar eine Ausgleichszahlung für den Ausfall und wollte zudem auch Geld für einen Ersatzflug. Die Begründung? Die Verbindung wurde erst nach der Kontrolle der Eheleute annulliert, sodass sie – und auch andere Passagiere, die kontrolliert wurden – ruhig mitfliegen hätten können.
Die Klage wurde zunächst vom Amtsgericht und in weiterer Folge vom Landgericht Hamburg abgewiesen. Erst der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung auf und stellte den Fall an das Landgericht Hamburg zurück. Die Begründung? Eine Annullierung wäre nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn es kein Passagier rechtzeitig durch die Sicherheitskontrolle geschafft hätte. Somit wären die abstrakten Sicherheitsbedenken, dass durch den großen Andrang und die wenigen Einlassschleusen eine lückenhafte Kontrolle denkbar sei, nicht nachvollziehbar. “Eine Airline muss ihre Besorgnis auf konkrete Umstände stützen”, so der zuständige Richter Peter Meier-Beck.
Wann muss die Fluggesellschaft bei Verspätung oder Annullierung bezahlen?
Seit dem Jahr 2005 steht den Reisenden innerhalb der Europäischen Union eine finanzielle Entschädigung zu, sofern die Verbindung entweder stark verspätet, überbucht oder mitunter kurzfristig ausfällt. Jedoch muss eine Fluggesellschaft nicht zahlen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen – doch Streiks, der Meinung sind die zuständigen Richter am Bundesgerichtshof, gehören nicht dazu. Aufgrund der Tatsache, dass das Ehepaar schon am frühen Morgen am Flughafen war und somit auch rechtzeitig durch die Kontrollen kam, hätte der Flieger, nicht annulliert werden dürfen. “Auch wenn zahlreiche Passagiere den Flug verpassen, so ist eine Streichung der Verbindung keine Alternative. Anders hingegen, wenn es kein Passagier rechtzeitig geschafft hätte”, so der Richter.
Wie viel Entschädigung steht bei einer Flugverspätung oder Annullierung zu?
Weniger als 3 Stunden Verspätung | 3 – 4 Stunden Verspätungen | Mehr als 4 Stunden Verspätung | Nie angekommen | Entfernung |
0 Euro | 250 Euro | 250 Euro | 250 Euro | Alle Flüge bis 1.500 km |
0 Euro | 400 Euro | 400 Euro | 400 Euro | Flüge innerhalb der EU über 1.500 km |
0 Euro | 400 Euro | 400 Euro | 400 Euro | Flüge außerhalb der EU zwischen 1.500 km und 3.500 km |
0 Euro | 300 Euro | 600 Euro | 600 Euro | Flüge außerhalb der EU über 3.500 Km |
Passagiere müssen Geduld haben
Hat eine Maschine eine erhebliche Verspätung oder wird der Flug sogar annulliert, so ist es wichtig, dass sich die Betroffenen immer direkt an die Airline wenden, um ihre Rechte bei Flugverspätung geltend zu machen. In weiterer Folge muss man Geduld haben – die Airline darf sich für die Antwort zwei Monate Zeit lassen. Immer wieder verweisen die Fluggesellschaften auf das Wetter oder mitunter auch auf technische Probleme. Als Entschuldigung gibt es dann oftmals nur einen Gutschein (von niedrigem Wert). Das müssen sich die Kunden aber nicht gefallen lassen – sie können sich an die kostenlose Schlichtungsstelle wenden oder mitunter auch die Dienste von Fluggastrechteportalen in Anspruch nehmen, die eine Art Inkasso-Dienst anbieten.