Urteil zum Betreuungsgeld: Was Eltern wissen müssen

Urteil zum Betreuungsgeld: Was Eltern wissen müssen  / copyright: knipseline / pixelio.de
Urteil zum Betreuungsgeld: Was Eltern wissen müssen
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Vor zwei Jahren – im August 2013 – wurde das von Beginn an heftig umstrittene Betreuungsgeld eingeführt. Seitdem konnten Eltern für jedes Kind zwischen dem 15. und 36. Lebensmonat, das keine öffentlich geförderte Kindertagesstätte oder Tagesmutter besuchte, monatlich 150 Euro vom Staat kassieren.

ARAG Experten bei CityNEWS über das aktuelle Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Rund 455.000 Eltern haben den von Kritikern auch als „Herdprämie“ verspotteten Zuschuss bislang beantragt. Vergangene Woche hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe die Regelungen zum Betreuungsgeld gekippt. ARAG Experten sagen, warum die Verfassungsrichter das Gesetz für nichtig hielten und was das Urteil für betroffene Eltern bedeutet.

Bund durfte das Gesetz nicht erlassen

Die Vorschriften, die einen Anspruch auf das Betreuungsgeld begründen, sind Teil des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Dabei handelt es sich um ein sogenanntes Bundesgesetz, also ein Gesetz, dass vom Deutschen Bundestag erlassen wurde. Der Bund sei dafür allerdings gar nicht zuständig gewesen, urteilte nun das Bundesverfassungsgericht, und gab damit der Normenkontrollklage des Hamburger Senats schon aus formalen Gründen statt. Die Regelungen zum Betreuungsgeld seien dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge zuzuordnen. In diesem Bereich stehe dem Bund das Gesetzgebungsrecht laut Grundgesetz nur zu, wenn zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich sei. Diese Voraussetzung sei beim Betreuungsgeld aber nicht gegeben, so die Urteilsbegründung. Insbesondere gleiche das Betreuungsgeld nicht die Unterschiede aus, die es zwischen den Bundesländern beim Ausbau der Betreuungsplätze für unter Dreijährige noch gebe. Denn das Betreuungsgeld ist nach Aussage der Verfassungsrichter gerade keine Ersatzleistung für den Fall, dass Eltern keinen Betreuungsplatz finden. Vielmehr könnten sie die Leistung auch dann beantragen, wenn sie einen vorhandenen Platz nicht in Anspruch nehmen (Az.: 1 BvF 2/13).

Bewilligte Leistungen werden weiter ausgezahlt

Eltern, die bereits einen bewilligten Antrag auf Betreuungsgeld vorliegen haben, können aufatmen. Denn sie können trotz des Urteils aus Karlsruhe wohl auch weiterhin mit den Leistungen rechnen. Das hat das Bundesfamilienministerium klargestellt. Familien, die bereits Betreuungsgeld beziehen, bekommen den Zuschuss danach auch weiterhin. Auch diejenigen, deren Antrag bereits bewilligt wurde, erhalten die Zahlungen wie geplant. Über eine Rückforderung von bereits ausgezahlten Leistungen müssen sich betroffene Eltern laut Bundesfamilienministerin Schwesig ebenfalls keine Gedanken machen.

Keine neuen Anträge mehr möglich

Schlecht sieht es indes für Eltern aus, die einen Antrag auf Betreuungsgeld gestellt haben, der aber noch nicht bewilligt wurde. Sie können nicht mehr mit einer Bewilligung der Leistung rechnen. Auch jetzt noch einen neuen Antrag zu stellen, macht laut ARAG Experten keinen Sinn mehr.

Bayern will eigenes Betreuungsgeld einführen

Gute Chancen, auch in Zukunft Betreuungsgeld beziehen zu können, haben womöglich Eltern von unter Dreijährigen, die ihren Wohnsitz in Bayern haben. Hier hat Ministerpräsident Horst Seehofer bereits angekündigt, an der Leistung festhalten und so schnell wie möglich ein auf Landesebene geltendes Gesetz einführen zu wollen. Wie das in anderen Bundesländern aussieht, ist noch unklar. Sachsen und Hessen scheinen derzeit ebenfalls an eine Einführung des Betreuungsgeldes per Landesgesetz zu denken. Andere Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen oder Baden- Württemberg haben Plänen für ein Betreuungsgeld auf Landesebene in ersten Äußerungen eine Absage erteilt. Sie wollen die freiwerdenden Mittel lieber in den Ausbau der Kinderbetreuung stecken.

Elternbeiträge für Kinderbetreuung in Köln

Zur anstehenden Rückerstattung der Kita-Gebühren für die Streiktage weist die Stadt Köln darauf hin, dass eine Auszahlung erst dann möglich ist, wenn die Tarifverhandlungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst zwischen den Gewerkschaften und den kommunalen Arbeitgebern endgültig abgeschlossen sind und der Haushalt 2015 der Stadt Köln von der Bezirksregierung genehmigt ist. Beide Voraussetzungen liegen noch nicht vor.

Für die Rückerstattung brauchen die Eltern keine Anträge zu stellen. Sobald die beiden Voraussetzungen erfüllt sind, werden die Beträge von der Verwaltung automatisch berechnet und den Eltern mitgeteilt.

Zudem weist die Stadt Köln darauf hin, dass die beschlossene Erhöhung der Kita-Beiträge für Kinder unter zwei Jahren ab 1. August 2015 keine Veränderung für KölnPass-Inhaber bedeutet. Geringverdiener, die bisher beitragsfrei gestellt waren, haben bei unveränderter Einkommenslage die Möglichkeit, die Fortsetzung ihrer Beitragsfreiheit zu beantragen. Einzelheiten regelt das Jugendamt im Rahmen der Elternbeitragsberechnung.

Autor: Redaktion / ARAG