Die versteckten Botschaften in Ihrem Arbeits-Zeugnis

Welche Rechte haben Sie bei Ihrem Arbeits-Zeugnis? / copyright: Bundesagentur f. Arbeit / Fotolia.de
Welche Rechte haben Sie bei Ihrem Arbeits-Zeugnis?
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Sie haben sicher davon gehört: Es soll versteckte Botschaften in Zeugnissen von Arbeitgebern geben, die den ehemaligen Mitarbeiter noch nachträglich schaden. Es ist richtig: es gibt sie. Nur sind sie ganz anders als die, die wir angeblich mal im Kollegenkreis gehört oder in Zeugnis-Ratgebern gelesen haben.

Voller Tücken – die Geheimsprache der Personalchefs

Es ist Unsinn, dass Mitarbeiterinnen, die gern flirten, in ihrem Zeugnis den Satz finden: Für die Belange der Belegschaft bewies sie stets Einfühlungsvermögen…! Und für den Kollegen, der auf Betriebsfeiern auch mal ein Glas zuviel getrunken hat, gibt es auch nicht die Beurteilung: Er trug durch seine Geselligkeit zur Verbesserung des Arbeitsklimas bei!

Richtig ist: Es gibt keine Liste von Phrasen, die eine bestimmte negative Aussage andeuten sollen. Es gibt auch keine sogenannten Geheimcodes von Personalchef zu Personalchef, wie immer wieder gern behauptet wird. Aber es gibt etwas anderes, viel Subtileres: Das Weglassen von Beurteilungen. Experten nennen das „die Leerstellen-Technik“, eine Art Geheimsprache der Personalchefs. Wenn der Ex-Arbeitgeber also deutlich machen will, dass es bei seinem ausgeschiedenen Mitarbeiter an Führungsqualität mangelte, dann wird die entsprechende Aussage zu seiner Qualifikation nicht im Zeugnis erwähnt. Das Schweigen des letzten Arbeitgebers deutet der Personalchef der neuen Arbeitsstelle dementsprechend.

Also: Aufgepasst, wenn das Arbeitgeber-Zeugnis auf dem Tisch liegt. Gegen Formulierungen, die einem nicht genehm sind, gibt es Einspruchsfristen. Gerichte urteilten bislang: Die Frist besteht nur von vier bis zu zehn Monaten. Aber so weit sollte es erst gar nicht kommen. Arbeitsmarkt-Experten raten, ein ungenügendes Zeugnis innerhalb von drei Monaten zu reklamieren. Dann ist man auf der sicheren Seite.

Und wie sieht nun ein perfektes Zeugnis aus?

Darauf müssen Sie achten:

  • Die Einleitung mit Namen und Tätigkeit,
  • die Beschreibung der Aufgaben,
  • die Beurteilung des Fachwissens,
  • die ausführliche Beschreibung der Leistung,
  • die Beurteilung des Verhaltens und
  • eine positive Schlussformel sind wichtige Elemente, die stimmen sollten.

Gut ist es auch, wenn in der Einleitung nicht das Wort „beschäftigt“ sondern stattdessen das Verb „tätig „ gebraucht wird. Tätig – das weist mehr auf Aktivität im letzten Job hin. Als eine Top-Bewertung beurteilen Personalchefs die Zeugnis-Aussage „Er hat stets zu unserer vollsten Zufriedenheit …! gearbeitet. Lautet die Beurteilung nur „zu unserer Zufriedenheit“ deutet das auf eine äußerst schwache Arbeitsleistung hin. Merkmal eines Top-Zeugnis ist, dass in zusammenfassenden Sätzen immer Superlative gebraucht würden, sagen Experten.

Achten Sie bei Ihrem Zeugnis vor allem auf doppelte Verneinungen. Sie sind – anders als in der Umgangssprache – immer negativ gemeint. Beispiele: Worte wie „tadellos, nicht unerheblich, außer Zweifel“ sind Negativ-Beurteilungen.

Die Qualität ihres Ex-Mitarbeiters verstecken Personalchefs gern in der Reihenfolge ihrer Tätigkeit. Wenn eine Sekretärin für ihre Arbeit bei der Ablage gelobt wird, ihre Tätigkeit bei Reisevorbereitungen aber erst am Schluss erwähnt wird – dann ist das eine Aussage darüber, dass sie nur für einfache Sekretariats-Aufgaben geeignet ist. Und auch in der Schlussformel des Zeugnis kann noch Gemeines stecken: Ist dort geschrieben „für seinen weiteren Berufsweg wünschen wir Frau X/ Herrn Y alles Gute und Erfolg“ bedeutet das, dass Frau X oder Herr Y in seinem alten Unternehmen keinen rechten Erfolg hatte. Steht dort aber die Formulierung „weiterhin viel Erfolg“, war man ein erfolgreicher Mitarbeiter.

Ihre Rechte beim Zeugnis: Falsche Angaben zu Ihrer Person, ihrem Tätigkeitsbereich etc. muss der Aussteller korrigieren. Lehnt er die Änderungen ab, sollte man einen Anwalt einschalten und das Änderungsbegehren schriftlich von ihm aufsetzen lassen. Weigert sich der Aussteller auch danach noch, eine Korrektur vorzunehmen, bleibt nur der Gang zum Arbeitsgericht. Dort wird der Streit in einer Güteverhandlung geklärt. Experten raten aber eher zu einer vorgerichtliche Klärung. Denn, wie wollen Sie vor Gericht beweisen, dass zum Beispiel ihr Führungsstil „top“ war? Sie haben bis zu zehn Monate lang ein Anrecht auf Änderungen in Ihrem Zeugnis. Experten raten aber: Verlangen Sie eine Änderung binnen drei Monaten.

Autor: Redaktion/ Bundesagentur für Arbeit