Bahnstreik: ARAG und CityNEWS beantworten die häufigsten Fragen der Betroffenen

Nachdem die Mitarbeiter der Bahn bereits zum Ende des vergangenen Jahres mehrfach ihre Arbeit niedergelegt haben und auch im April die Fahrgäste nicht verschont wurden, stehen auch jetzt wieder viele Bahnen still. Die Leidtragenden sind Reisende und Pendler.

Wer im Kollegenkreis keine Mitfahrgelegenheit bekommt, kannn sich oft nur in Geduld üben oder wenn möglich aufs Home Office ausweichen. Die Experten von ARAG und CityNEWS beantworten einige Fragen der gestrandeten Bahnkunden.

Bin ich überhaupt versichert, wenn ich bei einem Kollegen im Auto mitfahre?

Vom Bahnstreik betroffene Arbeitnehmer können in der Regel beruhigt ins Auto des Kollegen steigen: Werden sie bei einem Unfall verletzt, kommt grundsätzlich die Kfz-Haftpflichtversicherung für die entstandenen Schäden auf. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung handelt es sich um eine für jedes Auto gesetzlich vorgeschriebene Versicherung, die Schäden abdeckt, die Dritten durch den Betrieb eines Kfz entstehen. Hat der Fahrer der Fahrgemeinschaft selbst den Unfall verursacht, springt die Kfz-Haftpflichtversicherung seines Fahrzeugs für die Personen- und Sachschäden der Insassen ein. Ist der Unfallgegner verantwortlich, muss (auch) dessen Kfz-Haftpflichtversicherung zahlen. Aber auch in dem Fall, dass keiner der Fahrer Schuld hatte, sondern ein Defekt des Fahrzeugs ursächlich war, können die Mitfahrer ihre Schäden von der Haftpflichtversicherung des defekten Wagens ersetzt verlangen. Denn die Versicherung haftet auch für die sogenannte Betriebsgefahr des Fahrzeugs.

Gilt die gesetzliche Unfallversicherung auch bei Umwegen?

Neben der Kfz-Haftpflicht muss unter Umständen auch die gesetzliche Unfallversicherung einspringen, wenn Fahrer oder Mitfahrer bei einem Unfall verletzt werden. Voraussetzung: Es handelt sich um einen sogenannten Wegeunfall. Als Wegeunfälle gelten eigentlich nur Unfälle, die sich auf dem direkten Weg zur Arbeitsstelle oder zurück ereignen. Für Fahrgemeinschaften macht das Gesetz aber ausdrücklich eine Ausnahme: Versichert sind danach auch Umwege, die nötig werden, um eine Fahrgemeinschaft bilden zu können. Weicht der Fahrer also beispielsweise von seiner direkten Strecke ins Büro ab, um einen Kollegen abzuholen, und kommt es auf diesem Umweg zum Unfall, ist die Unfallversicherung in der Pflicht. Sind alle Mitfahrer eingestiegen, dürfen allerdings keine Umwege mehr gefahren werden!

Fallen alle Züge aus?

Nein, aber doch leider die meisten! Ungefähr zwei Drittel aller Züge stehen wegen des Streiks still. Betroffen sind EC, IC und ICE sowie Regionalbahnen und S-Bahnen. Die Bahnen anderer Betreiber als der Deutschen Bahn fahren allerdings. Wer beispielsweise auf die Bayerische Eisenbahngesellschaft (BEG) oder den Hamburg-Köln-Express (HKX) ausweichen kann, muss jedoch auch mit Verspätungen wegen des vermehrten Andrangs und der gestörten Betriebsabläufe in den Bahnhöfen rechnen. 

Was tun, wenn man vergeblich auf einen Zug wartet?

Wenn der Zug, auf den Sie gerade warten, ausfällt, können Sie auf einen beliebigen Zug ausweichen. Auch teurere Züge können in einem solchen Fall ohne Aufpreis genutzt werden. Dies gilt auch bei Angeboten wie dem Sparpreis-Ticket. Allerdings sind laut ARAG Experten einige regionale Spezialfahrpreise wie zum Beispiel das Schöne-Wochenend-Ticket ausgenommen.

Gibt es Entschädigung für Verspätungen?

Ja, bei Verspätungen besteht Anspruch auf eine Entschädigung. Sie haben laut EU-Gesetz ein Recht auf diese Erstattung. Kommen Sie mindestens eine Stunde zu spät am Ziel an, muss die Bahn Ihnen 25 Prozent des Fahrpreises erstatten. Bei zwei Stunden Verspätung sind es 50 Prozent. Der Aufpreis für den ICE-Sprinter wird schon ab 30 Minuten Verspätung erstattet.

Gibt es auch für Pendler mit Job-Ticket oder Monatskarte eine Entschädigung?

Im Prinzip ja! Ab einer Verspätung von 60 Minuten bekommen Fahrgäste mit Zeitkarte eine pauschale Entschädigung pro Fahrt. Für Zeitkarten der zweiten Klasse gibt es fünf Euro, in der ersten Klasse 7,50 Euro. BahnCard-100-Besitzer bekommen in der zweiten Klasse zehn und in der ersten Klasse 15 Euro. Beim derzeitigen Streik sind auch die von der DB betriebenen S-Bahnen betroffen. Diese werden sehr häufig von Pendlern benutzt, doch können diese im Nahverkehr nicht mit nennenswerten Entschädigungen rechnen. Ab 60 Minuten Verspätung gibt es in der zweiten Klasse pauschal 1,50 Euro, in der ersten 2,25 Euro. Allerdings werden erst Beträge ab vier Euro ausgezahlt. Nahverkehrskunden sehen also erst ab der zweiten beziehungsweise dritten Verspätung innerhalb der Gültigkeitsdauer des Zeit-Tickets Geld.

Wie macht man Entschädigungen geltend?

Mit dem Fahrgastrechte-Formular! Dieses Beschwerdeformular wird im Verspätungsfall häufig bereits vom Zugpersonal ausgeteilt. Es ist aber auch in den Servicezentren der DB oder online erhältlich. Haben Sie das Fahrgastrechte-Formular ausgefüllt, können Sie direkt am Bahnhof im Reisezentrum oder in der DB-Agentur Ihre Entschädigung bekommen. Andernfalls ist eine Entschädigung nur möglich, wenn Formular, Fahrkarte oder Kopie der Fahrkarte an das Servicecenter Fahrgastrechte in 60647 Frankfurt am Main geschickt werden. Wenn Sie nur ein Handy-Ticket haben, müssen Sie die Buchungsbestätigung, die Sie per E-Mail erhalten haben, ausdrucken und mit dem Fahrgastrechte-Formular nach Frankfurt schicken.

Bekomme ich auch mit einer ausländischen Fahrkarte eine Entschädigung?

Ja, der Anspruch auf Entschädigung besteht auch, wenn Sie die Fahrkarten im Ausland gekauft haben oder Sie die Reise im Ausland begonnen haben. Allerdings muss die Entschädigung dann bei dem Bahn-Unternehmen geltend gemacht werden, bei dem Sie das Ticket gebucht haben.

Zahlt die Bahn auch teure Alternativen, wie Taxi oder Hotelübernachtung?

Zunächst müssen Reisende immer schauen, ob die Bahn eine alternative Verbindung, zum Beispiel einen Schienenersatzverkehr, anbietet. Ist dies der Fall, hat das Angebot der Bahn immer Vorrang! Gibt es keine von der Bahn organisierte Alternative, liegt die planmäßige Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr und hat der Zug mindestens eine Stunde Verspätung, dann erstattet die Bahn Kosten für ein anderes Verkehrsmittel bis maximal 80 Euro. Dies gilt auch, wenn die letzte planmäßig Verbindung des Tages ausfällt und bis Mitternacht der Zielbahnhof anders nicht mehr erreicht werden kann. Wird im schlimmsten Fall eine Übernachtung nötig, muss die Bahn sogar die Kosten für ein Hotelzimmer tragen. Eine Übernachtung in der Präsidenten-Suite eines Fünf-Sterne-Tempels ist allerdings nicht drin, betonen ARAG Experten.