Was ist eigentlich Vertrauensarbeitszeit?

Vertrauensarbeitszeit kommt ohne Zeiterfassung auf elektronischem Wege aus und hat daher – wie der Name schon sagt – viel mit Vertrauen zu tun. / copyright: Uwe Wagschal / pixelio.de
Vertrauensarbeitszeit kommt ohne Zeiterfassung auf elektronischem Wege aus und hat daher – wie der Name schon sagt – viel mit Vertrauen zu tun.
copyright: Uwe Wagschal / pixelio.de

Einmal mit der Hand über ein Lesegerät, schon wird die Arbeitszeit erfasst. Was dem einen wie eine Orwell‘sche Vision klingt, ist für andere bereits Realität und wird derzeit von einigen Technik-Enthusiasten getestet. ARAG Experten und CityNEWS beleuchten die Vor- und Nachteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Die sekundengenaue Überwachung der geleisteten Arbeitszeit liegt gar nicht im Trend – egal, ob mit der guten alten Stechuhr oder futuristisch per Chip-Implantat. Was es mit der Vertrauensarbeitszeit auf sich hat, sagen ARAG Experten hier bei CityNEWS.

Was ist der Kerngedanke der Vertrauensarbeitszeit?

Vertrauensarbeitszeit ist die eigenverantwortliche Verteilung der individuellen Arbeitszeit durch die Beschäftigten zur Erledigung ihrer Arbeitsaufgaben im Rahmen der geltenden rechtlichen Bedingungen. Wichtig ist also, was der Mitarbeiter anpackt und schafft; nicht die Anzahl der am Arbeitsplatz verbrachten Stunden. Es steht eine ergebnisorientierte Arbeitsweise im Vordergrund.

Für jedes Unternehmen geeignet?

Vertrauensarbeitszeit kommt ohne Zeiterfassung auf elektronischem Wege aus und hat daher – wie der Name schon sagt – viel mit Vertrauen zu tun. Auch ist dieses Verfahren in Betrieben mit festgelegten Öffnungszeiten und Publikumsverkehr in der Regel weniger sinnvoll als in Betrieben mit flexiblen Arbeitszeiten oder Arbeitsorten. Auch das Home-Office wird laut ARAG Trend immer beliebter. Hier ist das Modell der Vertrauensarbeitszeit fast unerlässlich.

Vorteile der Vertrauensarbeitszeit

Die Vorteile, die sich durch den Verzicht auf die elektronische Zeiterfassung ergeben, finden sich vor allen Dingen im Betriebsklima wieder. Das heißt: Mitarbeiter sind motivierter, wenn sie ihre Arbeitszeiten eigenverantwortlich kontrollieren können und fühlen sich nicht so stark unter Druck gesetzt. Das „Absitzen” von Zeit in Flautezeiten wird ebenfalls nicht in Anspruch genommen. Ein weiterer wichtiger Vorteil ist das ergebnisorientierte Arbeiten. Ein motivierter Mitarbeiter, der nicht mittels elektronischer Zeiterfassung „gegängelt” wird, ist eher bereit, einen dringenden Kundenauftrag noch abzuarbeiten und dafür auch Überstunden in Kauf zu nehmen.

Nachteile beim Verzicht auf Zeiterfassung

Neben den vielen Vorteilen ergeben sich durch die fehlende Zeiterfassung auch einige Nachteile. Es besteht immer ein gewisses Risiko, dass die Arbeitnehmer das Vertrauen ausnutzen und weniger arbeiten, als vereinbart. Auch müssen die Daten, die sonst von der elektronischen Zeiterfassung ins Personalbüro übertragen werden, bei der Vertrauensarbeitszeit erst manuell erfasst werden, was einen nicht geringen Arbeitsaufwand mit sich bringt.

Ganz ohne Zeiterfassung geht es nicht

Nach § 16 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes ist „der Arbeitgeber verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des §3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen“, das heißt, jede über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehende und jede Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen ist festzuhalten. Werden Minusstunden zum Ausgleich von mehr geleisteten Arbeitsstunden herangezogen, müssen auch diese dokumentiert werden. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Daten der Arbeitszeiterfassung zwei Jahre aufzubewahren, damit sie bei einer Arbeitszeitkontrolle durch die zuständige Behörde vorgelegt werden können. Grundsätzlich liegt die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit beim Arbeitgeber, der sie aber, wie es bei der Vertrauensarbeitszeit praktiziert wird, an die Beschäftigten delegieren kann. Beim Arbeitgeber verbleibt in diesem Fall jedoch trotzdem die Pflicht, die korrekte Durchführung der Aufzeichnung der Arbeitszeit stichprobenartig zu prüfen. Laut ARAG Experten muss der Arbeitgeber die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben auch kontrollieren und eventuelle Missstände abstellen.

Autor: Redaktion / ARAG