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Am 1. Mai 2013 tritt in Nordrhein-Westfalen das neue Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG NRW) in Kraft. Insbesondere die Gastronomie ist von den neuen Bestimmungen des NiSchG NRW betroffen. Im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen enthält das neue Nichtraucherschutzgesetz keine Ausnahmen mehr.
Raucherclubs oder
Raucherräume in Gaststätten sind nicht mehr zulässig. Das Rauchen ist
auch bei Brauchtumsveranstaltungen, wie etwa an Karneval oder beim Tanz
in den Mai, in Gaststätten und in Festzelten verboten. Auch in kleinen
Eckkneipen darf nicht mehr geraucht werden.
Neu in das NiSchG NRW
aufgenommen wurde das Rauchverbot in öffentlichen Einrichtungen der
Kommunen. Damit gilt das Rauchverbot unter anderem auch auf allen
öffentlich zugänglichen Flächen der Kölner Stadtbahn. Neben den
Stadtbahn-Bahnsteigen, auf denen bereits kraft Hausrecht der Kölner
Verkehrs-Betriebe AG ein Rauchverbot galt, wird das Rauchverbot durch das NiSchG NRW
auch auf die Zwischen- und Verteilerebenen der U-Bahnanlagen
ausgedehnt. Wer trotz des gesetzlichen Verbotes in den U-Bahnanlagen
raucht, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belegt werden.
Ebenfalls neu in das Gesetz aufgenommen wurde ein Rauchverbot auf
öffentlich zugänglichen Laufflächen in Einkaufszentren und
Einkaufspassagen.
Das Nichtraucherschutzgesetz bestimmt ein generelles Rauchverbot in:
- Öffentlichen
Einrichtungen (beispielsweise in Räumlichkeiten von Behörden,
Verfassungsorganen sowie in sonstigen Einrichtungen von Trägern
öffentlicher Verwaltung des Landes und der Kommunen) - Gesundheits- und Sozialeinrichtungen (beispielsweise in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Pflegeheimen, Studentenwohnheimen)
- Erziehungs-
und Bildungseinrichtungen (beispielsweise in Schulen, Einrichtungen der
Kinder- und Jugendhilfe, auf Kinderspielplätzen, in Einrichtungen der
Erwachsenenbildung, Universitäten und Fachhochschulen) - Sporteinrichtungen
(darunter fallen etwa Sporthallen, Hallenbäder und sonstige
umschlossene Räumlichkeiten, die der Ausübung von Sport dienen, dazu
zählen auch die Umkleide- und Aufenthaltsräume der jeweiligen
Sporteinrichtung) - Kultur und Freizeiteinrichtungen
(beispielsweise Theater, Museen, Kinos, Konzertsäle, Spielhallen,
Casinos und Spielbanken, Tanzschulen, Wettbüros und Internetcafés) - Flughäfen
- Gaststätten
(darunter fallen neben Schank- und Speisewirtschaften auch die
Eckkneipen, Diskotheken, Kegelbahnen, Betriebskantinen, Cafés,
Shisha-Bars, Bäckereien und Metzgereien mit einem Speisenangebot zum
Verzehr an Ort und Stelle) - Einkaufszentren und Einkaufspassagen
Orte, für die nach dem NiSchG NRW ein Rauchverbot besteht, sind deutlich sichtbar im Eingangsbereich kenntlich zu machen.
Ausnahmsweise
ist das Rauchen in Gaststätten zulässig, wenn die Räumlichkeiten (ein
abgeschlossener Raum oder die gesamte Lokalität) von einer geschlossenen
Gesellschaft genutzt wird. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich
um eine “echte” geschlossene Gesellschaft mit einem vorher bestimmten
Personenkreis, zum Beispiel eine private Familienfeier, handelt. Anderen
Personen darf dabei kein Zutritt gewährt werden und die Veranstaltung
darf nicht gewerblichen Zwecken dienen. Regelmäßige Veranstaltungen, wie
beispielsweise Skatrunden oder Kegelclub-Treffen fallen nicht unter
diese Regelung.
“Die Stadt Köln wird die Einhaltung des
Nichtraucherschutzgesetzes und auch die Praxis bei der Nutzung von
Gaststätten durch geschlossene Gesellschaften sehr genau überwachen,” so Kölns Stadtdirektor Guido Kahlen. “Dies
ist notwendig, um das Ziel des Gesundheitsschutzes zu erreichen, aber
auch um für alle Gaststättenbetriebe hinsichtlich der Anwendung des
Nichtraucherschutzgesetzes die gleichen Voraussetzungen zu schaffen und
wettbewerbswidrige Handhabungen zu unterbinden.”
Weitere
Informationen zum Nichtraucherschutz können von der Internetseite des
Gesundheitsministeriums Nordrhein-Westfalen abgerufen werden (Stichwort
“Nichtraucherschutz”).
Autor: Redaktion/ Stadt Köln/ ver.di