Das neue Nichtraucherschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen

Am 1. Mai 2013 tritt in Nordrhein-Westfalen das neue Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG NRW) in Kraft. Insbesondere die Gastronomie ist von den neuen Bestimmungen des NiSchG NRW betroffen. Im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen enthält das neue Nichtraucherschutzgesetz keine Ausnahmen mehr.

Raucherclubs oder Raucherräume in Gaststätten sind nicht mehr zulässig. Das Rauchen ist auch bei Brauchtumsveranstaltungen, wie etwa an Karneval oder beim Tanz in den Mai, in Gaststätten und in Festzelten verboten. Auch in kleinen Eckkneipen darf nicht mehr geraucht werden.

Neu in das Gesetz aufgenommen wurde das Rauchverbot in öffentlichen Einrichtungen der Kommunen. Damit gilt das Rauchverbot unter anderem auch auf allen öffentlich zugänglichen Flächen der Kölner Stadtbahn. Neben den Stadtbahn-Bahnsteigen, auf denen bereits kraft Hausrecht der Kölner Verkehrs-Betriebe ein Rauchverbot galt, wird das Rauchverbot durch das NiSchG NRW auch auf die Zwischen- und Verteilerebenen der U-Bahnanlagen ausgedehnt. Wer trotz des gesetzlichen Verbotes in den U-Bahnanlagen raucht, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belegt werden. Ebenfalls neu in das Gesetz aufgenommen wurde ein Rauchverbot auf öffentlich zugänglichen Laufflächen in Einkaufszentren und Einkaufspassagen.

Das Nichtraucherschutzgesetz bestimmt ein generelles Rauchverbot in:

  • Öffentlichen Einrichtungen (beispielsweise in Räumlichkeiten von Behörden, Verfassungsorganen sowie in sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung des Landes und der Kommunen)
  • Gesundheits- und Sozialeinrichtungen (beispielsweise in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Pflegeheimen, Studentenwohnheimen)
  • Erziehungs- und Bildungseinrichtungen (beispielsweise in Schulen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, auf Kinderspielplätzen, in Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Universitäten und Fachhochschulen)
  • Sporteinrichtungen (darunter fallen etwa Sporthallen, Hallenbäder und sonstige umschlossene Räumlichkeiten, die der Ausübung von Sport dienen, dazu zählen auch die Umkleide- und Aufenthaltsräume der jeweiligen Sporteinrichtung)
  • Kultur und Freizeiteinrichtungen (beispielsweise Theater, Museen, Kinos, Konzertsäle, Spielhallen, Casinos und Spielbanken, Tanzschulen, Wettbüros und Internetcafés)
  • Flughäfen
  • Gaststätten (darunter fallen neben Schank- und Speisewirtschaften auch die Eckkneipen, Diskotheken, Kegelbahnen, Betriebskantinen, Cafés, Shisha-Bars, Bäckereien und Metzgereien mit einem Speisenangebot zum Verzehr an Ort und Stelle)
  • Einkaufszentren und Einkaufspassagen

Orte, für die nach dem Nichtraucherschutzgesetz NRW ein Rauchverbot besteht, sind deutlich sichtbar im Eingangsbereich kenntlich zu machen.

Ausnahmsweise ist das Rauchen in Gaststätten zulässig, wenn die Räumlichkeiten (ein abgeschlossener Raum oder die gesamte Lokalität) von einer geschlossenen Gesellschaft genutzt wird. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich um eine “echte” geschlossene Gesellschaft mit einem vorher bestimmten Personenkreis, zum Beispiel eine private Familienfeier, handelt. Anderen Personen darf dabei kein Zutritt gewährt werden und die Veranstaltung darf nicht gewerblichen Zwecken dienen. Regelmäßige Veranstaltungen, wie beispielsweise Skatrunden oder Kegelclub-Treffen fallen nicht unter diese Regelung.

“Die Stadt Köln wird die Einhaltung des Nichtraucherschutzgesetzes und auch die Praxis bei der Nutzung von Gaststätten durch geschlossene Gesellschaften sehr genau überwachen,” so Kölns Stadtdirektor Guido Kahlen. “Dies ist notwendig, um das Ziel des Gesundheitsschutzes zu erreichen, aber auch um für alle Gaststättenbetriebe hinsichtlich der Anwendung des Nichtraucherschutzgesetzes die gleichen Voraussetzungen zu schaffen und wettbewerbswidrige Handhabungen zu unterbinden.”

Weitere Informationen zum Nichtraucherschutz können von der Internetseite des Gesundheitsministeriums Nordrhein-Westfalen abgerufen werden (Stichwort “Nichtraucherschutz”).