Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Vermieter bei einer Eigenbedarfskündigung in die Pflicht genommen. Sie müssten dem betroffenen Mieter eine während der Kündigungsfrist freiwerdende vergleichbare Wohnung im selben Haus zuerst anbieten, entschied der BGH am Mittwoch in Karlsruhe.
Sollte der Vermieter dies nicht tun, sei die Eigenbedarfskündigung “wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam”.
Der Deutsche Mieterbund begrüßte die Klarstellung des Bundesgerichtshofs. “Das Urteil ist richtig und gerecht und für Tausende von Mietern von großer Bedeutung”, sagte Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten in Berlin. “Ab sofort muss der gekündigte Mieter darüber informiert werden, wenn während der Kündigungsfrist eine andere Wohnung des Vermieters im Haus oder in der Wohnungsanlage freisteht oder frei wird”, betonte er.
Im vorliegenden Fall aus Bonn hatte die Vermieterin eine Mietwohnung im April 2008 wegen Eigenbedarfs zum 31. Januar 2009 gekündigt – die Tochter sollte mit Beginn ihres Studiums einen eigenen Hausstand gründen und die bisherige Mieterwohnung beziehen. Vor Ablauf der Kündigungsfrist wurde jedoch im ersten Obergeschoß desselben Hauses eine weitere Mietwohnung der Vermieterin frei. Sie vermietete diese Wohnung anderweitig neu, ohne sie zuvor den gekündigten Mietern angeboten zu haben.
Die Mieter weigerten sich daraufhin, die Wohnung zu räumen. Im folgenden Rechtsstreit gab das Landgericht Bonn der Räumungsklage der Vermieterin statt. Die dagegen gerichtete Revision der Mieter hat nun Erfolg.
Der BGH bekräftigte seine Rechtsprechung, wonach ein wegen Eigenbedarfs berechtigt kündigender Vermieter dem Mieter eine andere, ihm zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung während der Kündigungsfrist anbieten muss, sofern sich die Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet. Der Vermieter müsse dabei den Mieter “über die wesentlichen Bedingungen einer Anmietung” informieren – also über Größe und Ausstattung der Wohnung sowie über die Mietkonditionen. Da im vorliegenden Streitfall die Vermieterin dieser Pflicht nicht nachgekommen sei, müssten die gekündigten Mieter ihre Wohnung nicht räumen.
Mieterbund-Direktor Siebenkotten betonte: “Die Kündigung und unfreiwillige Räumung der Wohnung sind für Mieter immer schwerwiegende Härten, die möglichst vermieden werden sollten.” Das sei möglich, wenn Vermieter im gleichen Haus über Alternativen verfügen und freistehende oder frei werdende Wohnungen den gekündigten Mietern zur Anmietung anbieten können. Dass der Bundesgerichtshof Vermieter hierzu verpflichte, sei “gerecht und vernünftig”.
Autor: Redaktion/ dapd