Resturlaub bis 31. März nehmen

Der Mindesturlaubsanspruch beträgt 24 Werktage, wobei auch die Samstage als Werktage gezählt werden. / copyright: Rainer Sturm / pixelio.de
Der Mindesturlaubsanspruch beträgt 24 Werktage, wobei auch die Samstage als Werktage gezählt werden.
copyright: Rainer Sturm / pixelio.de

Eines der beliebtesten Gesetze dürfte das Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer sein. Es regelt, in welchem Umfang der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mindestens bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren hat. Der Mindesturlaubsanspruch beträgt 24 Werktage, wobei auch die Samstage als Werktage gezählt werden.

Nach §
2
sind davon alle Arbeiter, Angestellten und arbeitnehmerähnliche
Personen (also solche, die wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von
einem Auftraggeber wie Arbeitnehmer zu betrachten sind) erfasst.

Der
Mindesturlaubsanspruch beträgt 24 Werktage, wobei auch die Samstage als
Werktage gezählt werden, sodass sich bei einer Arbeitswoche von fünf
Arbeitstagen ein Mindesturlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen errechnet.

Das Gesetz besagt aber auch, dass mit dem Jahresende der Urlaubsanspruch
verfällt. Ausnahme, wenn der Tarifvertrag oder betriebliche
Vereinbarungen etwas anderes regeln.

Wer wegen Krankheit, zu viel Arbeit oder Urlaubssperre nicht frei nehmen
kann, hat die Möglichkeit, den Urlaub auf die ersten drei
Kalendermonate des Folgejahres zu übertragen. Stichtag ist also der 31. März.

Danach verfällt der Urlaub aus dem Vorjahr möglicherweise ersatzlos!
Geld statt Freizeit für den Urlaub ist nicht erlaubt. Den gesetzlichen
Mindesturlaub von 24 Tagen darf der Arbeitgeber prinzipiell nicht
auszahlen.

Ausnahme: Wenn der Arbeitnehmer aus der Firma ausscheidet.

Autor: Redaktion / ARAG