Nach dem Schulabgang und vor der Ausbildung: Was jetzt beim Kindergeld gilt!

Was jetzt beim Kindergeld gilt – die wichtigsten Infos für Eltern! / copyright: Bundesagentur f. Arbeit
Was jetzt beim Kindergeld gilt – die wichtigsten Infos für Eltern!
copyright: Bundesagentur f. Arbeit

Im Juli 2014 beenden rund 842.000 Jugendliche ihre Schulzeit. Doch die Berufsausbildung schließt sich meist nicht nahtlos an. In der „Lücke“ zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn stellt sich für Eltern die Frage: Gibt es weiter Kindergeld? Dazu hier bei CityNEWS die wichtigsten Informationen!

Post von der Familienkasse: Eltern, deren Kinder im Juli 2014 ihre Schulausbildung beenden, haben zusammen mit dem
Aufhebungsbescheid einen Erklärungsvordruck erhalten, in dem sie angeben
können, wie sich der weitere Werdegang ihres Kindes darstellt.

Grundsätzlich gilt: Das
Kindergeld von derzeit 184 Euro (für das erste und zweite Kind, 190 Euro für
das dritte Kind sowie 215 Euro für jedes weitere Kind) wird grundsätzlich bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.

Kindergeldanspruch nach dem 18. Lebensjahr: Viele Eltern
befürchten, dass mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ihres Kindes der
Kindergeldanspruch erlischt. Dem ist meist nicht so. Für einen verlängerten
Kindergeldanspruch nach Vollendung des 18. Lebensjahres müssen die Jugendlichen
aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Der Anspruch besteht insbesondere
weiter, wenn sie nach Beendigung der Schulausbildung innerhalb der folgenden 4 Monate entweder

  • ein
    Studium beginnen
  • eine
    Ausbildung in einem Betrieb oder einer Berufsschule absolvieren;
  • ein
    freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr leisten im Sinne des
    Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten;

  • sich
    im Bundesfreiwilligendienst oder in einem anderen geregelten Freiwilligendienst
    befinden.

In den oben genannten Fällen besteht Kindergeldanspruch
jedoch nur,  wenn das Kind nach Abschluss
einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums keiner
Erwerbstätigkeit nachgeht. Kein Problem ist es, wenn ein Job mit weniger als 20
Stunden / Woche, ein Ausbildungsverhältnis oder ein Minijob ausgeübt wird –
dann kann weiter Kindergeld gezahlt werden. 

Unterlagen rechtzeitig erbringen: Die Familienkasse bekommt nicht
automatisch Kenntnis davon, welchen Weg Ihr Kind für seinen Start in die
Berufswelt gewählt hat.

Deshalb erhalten die
Kindergeldberechtigten (zumeist die Eltern) rechtzeitig vor dem Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes von
ihrer Familienkasse die Unterlagen für die jeweiligen Nachweise zugeschickt,
die sie dann entsprechend ausgefüllt wieder zurücksenden.

Bemühungen nachweisen: Nicht immer findet der Jugendliche sofort
einen Ausbildungsplatz. Ist ein Ausbildungsplatz auch vier Monate
nach Beendigung der Schulausbildung nicht gefunden, müssen die Bemühungen
hierzu nachgewiesen werden, damit der Kindergeldanspruch weiter bestehen
bleibt. Die Nachweise können schriftliche Bewerbungen, Zwischennachrichten,
Absagen von Ausbildungsbetrieben oder die Registrierung als Bewerber um eine
Ausbildungsstelle bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit sein.

Kindergeld nach der Lehre: Auch nach dem erfolgreichen Abschluss
der Ausbildung kann weiter ein
Kindergeldanspruch bestehen. Und zwar dann, wenn der Jugendliche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
nicht gleich eine Arbeitsstelle findet. Dann wird das Kindergeld weiterhin
gezahlt. Vorausgesetzt jedoch, dass der Betreffende arbeitsuchend gemeldet ist.
In diesem Fall benötigt die Familienkasse eine entsprechende Mitteilung.

Einkommensgrenze
weggefallen:
Dass die Einkommensgrenze von 8.004 Euro netto durch das Kind
im Kalenderjahr nicht überschritten werden darf, ist seit dem 01.01.2012
entfallen. Aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 müssen volljährige
Kinder und ihre Eltern für das Kindergeld keine Erklärungen und Belege zum
Einkommen der Kinder mehr einreichen. Früher mussten Eltern und Kinder bei der
Familienkasse noch nachweisen, dass sie die Einkommensgrenze für das Kind, von
8.004 Euro pro Jahr, einhalten. Künftig muss erst nach Abschluss einer ersten
Berufsausbildung nachgewiesen werden, dass das Kind neben der Ausbildung nicht
mehr als 20 Stunden in der Woche erwerbstätig ist.

Weitere
Informationen
sowie Merkblätter und Vordrucke zum Thema Kindergeld stehen
im Internet unter www.familienkasse.de oder www.bzst.de zur
Verfügung oder können kostenlos telefonisch unter 0800 – 455 55 30 angefordert
werden. Wer seine Fragen direkt stellen möchte, kann sich kostenlos ebenfalls
an diese Rufnummer wenden.

Nutzen Sie auch den neuen eSERVICE der Bundesagentur für Arbeit: Dazu
unter www.arbeitsagentur.de rechts im Feld im eSERVICE den Link “Formulare Kindergeld” anklicken.  Dann
können Sie den Online-Formulardienst nutzen. Über diesen neuen Service können
Eltern insbesondere

  • einen
    Antrag auf Kindergeld (KG1) stellen,
  • Veränderungen
    mitteilen (KG45),
  • Mitteilungen
    über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz (KG11a) machen.

Die Geschichte des Kindergeldes in der Bundesrepublik

  • Ab 1954 begannen in der Bundesrepublik Deutschland die bei den Berufsgenossenschaften angesiedelten Familienausgleichskassen damit, für das 3. und jedes weitere Kind ein Kindergeld von 25 DM
    auszuzahlen (finanziert durch Arbeitgeberbeiträge).
  • 1955 wurde es von den Arbeitsämtern auch an Arbeitslose
    ausgezahlt.
  • Ab 1961 bekamen Familien bereits für das 2. Kind Kindergeld, das
    nun aus Bundesmitteln finanziert und von der damaligen Bundesanstalt für
    Arbeit
    ausgezahlt wurde.
  • 1964 wurden die Familienausgleichskassen aufgelöst und die
    Zuständigkeit für das Kindergeld vollständig der Bundesanstalt übertragen.
  • Seit 1975 wird das Kindergeld auch für das 1. Kind gezahlt.

Autor: Redaktion / Bundesagentur f. Arbeit