Kindergeld zwischen Schulabgang und Ausbildung – was jetzt gilt!

In diesen Wochen befinden sich etwa 849 000 Jugendliche in der 'Warteschleife'  zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn.  / copyright: Bundesagentur für Arbeit
In diesen Wochen befinden sich etwa 849 000 Jugendliche in der ‘Warteschleife’ zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn.
copyright: Bundesagentur für Arbeit

In diesen Wochen befinden sich etwa 849 000 Jugendliche in der “Warteschleife”
zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn. Doch gibt es für sie auch weiter
Kindergeld? CityNEWS Köln gibt hier die antworten auf die sieben wichtigsten Fragen!

Wie lange wird das Kindergeld in jedem Fall gezahlt?

Das Kindergeld in Höhe von derzeit 184 Euro (1. und 2. Kind, 190 Euro für das 3. Kind, 215 Euro für jedes weitere Kind) wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.

Danach besteht kein Anspruch mehr?

In den meisten Fällen durchaus. Für Kinder über 18 Jahren besteht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiter Anspruch auf Kindergeld, wenn sie nach Beendigung der Schulausbildung innerhalb der folgenden 4 Monate entweder:

  • ein Studium beginnen;
  • eine Ausbildung in einem Betrieb oder einer Schule absolvieren;
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten;
  • eine vom Grundwehr- oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder Dienstleister (z.B. Au pair) im Ausland aufnehmen.

Müssen sich Eltern dafür an die Familienkasse wenden?

Jein. Vor dem 18. Geburtstag des Kindes erhalten die Kindergeldberechtigten (zumeist die Eltern) rechtzeitig und
automatisch von ihrer Familienkasse die Unterlagen für die jeweiligen Nachweise zugeschickt.

Und wenn die Jungen den Wehr- oder Zivildienst antreten?

Tritt der junge Mann innerhalb der 4-monatigen Übergangszeit seinen Wehr- oder Zivildienst an, besteht Anspruch auf Kindergeld bis zum Beginn des jeweiligen Dienstes.

Was passiert, wenn das Kind nicht gleich einen Ausbildungsplatz findet?

Wurde in den vier Monaten nach Beendigung der Schulausbildung kein Ausbildungsplatz gefunden, müssen die Bemühungen hierzu nachgewiesen werden. Dies kann durch schriftliche Bewerbungen, Zwischennachrichten, Absagen von Ausbildungsbetrieben oder die
Registrierung als Bewerber um eine Ausbildungsstelle bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit erfolgen.

Erlischt nach erfolgreicher Lehre sofort der Kindergeldanspruch?

Nein. Ist der Jugendliche noch keine 21 Jahre alt und findet nicht gleich eine Arbeitsstelle, dann wir das Kindergeld weiter gezahlt. Vorausgesetzt jedoch, dass der Betreffende arbeitsuchend gemeldet ist. In diesem Fall benötigt die Familienkasse eine entsprechende Mitteilung.

Was muss noch beachtet werden?

In all den genannten Fällen darf die Einkommensgrenze von 8.004 Euro netto für das Kind im Kalenderjahr nicht überschritten werden. Bei höheren Einkünften erlischt der Anspruch auf Kindergeld und zu viel gezahltes Kindergeld muss zurückgezahlt werden.

Weitere Informationen sowie Merkblätter und Vordrucke zum Thema Kindergeld stehen im Internet unter www.familienkasse.de zur Verfügung oder können telefonisch unter 01801-546337 angefordert werden.

Die Geschichte des Kindergeldes in der Bundesrepublik

  • Ab 1954 begannen in der Bundesrepublik Deutschland die bei den Berufsgenossenschaften angesiedelten Familienausgleichskassen damit, für das 3. und jedes weitere Kind ein Kindergeld von 25 DM auszuzahlen (finanziert durch Arbeitgeberbeiträge).
  • 1955 wurde es von den Arbeitsämtern auch an Arbeitslose ausgezahlt.
  • Ab 1961 bekamen Familien bereits für das 2. Kind Kindergeld, das nun aus Bundesmitteln finanziert und von der damaligen Bundesanstalt für Arbeit ausgezahlt wurde.
  • 1964 wurden die Familienausgleichskassen aufgelöst und die Zuständigkeit für das Kindergeld vollständig der Bundesanstalt übertragen.
  • Seit 1975 wird das Kindergeld auch für das 1. Kind gezahlt.

Autor: Redaktion/ Bundesagentur für Arbeit