Arbeiten in Zeiten des Internet – die wichtigsten Urteile

Arbeit am PC-was ist im Job erlaubt / copyright: Bundesagentur f. Arbeit
Arbeit am PC-was ist im Job erlaubt
copyright: Bundesagentur f. Arbeit

In Zeiten des Internets ist alles möglich. Man kann das Firmennetz von externen Einwählpunkten abrufen, man kann von zuhause aus darauf zugreifen, wenn man Home-Working macht. Man kann sich seine geschäftlichen E-Mails auf sein Handy schicken lassen. Alles soweit ok!

Aber darf man in der Mittagspause am Firmen-PC privat im Internet surfen oder besser nicht? Darf man schnell mal bei Facebook „reinschauen“ – oder kann das eine Abmahnung geben? Was ist erlaubt am Firmen-PC, was nicht? Dazu gibt es aktuelle Urteile, die man kennen sollte!

Manche Chefs sehen die Sache locker, andere Unternehmer dagegen überhaupt nicht. Zwischen den Geschäftsmails mal kurz einen Blick auf die eigenen, privaten Mails werfen, schnell mal online den Kontostand checken oder nach einem
Urlaubsschnäppchen suchen. Manche Firmen dulden das, wenn es in Maßen genutzt wird. Allerdings nicht offiziell, sie drücken halt ein Auge zu. Denn tatsächlich gilt der Firmen-PC als Arbeitsmaterial, das von der Firma nur für Firmenzwecke zur Verfügung gestellt wird. Und die private Nutzung ist daher nicht erlaubt. Manche Unternehmen lassen sich diese Betriebsvereinbarung auch bei der Einstellung des Mitarbeiters schriftlich bestätigen.

Es kann also ins „Auge“ gehen, wenn man vom Firmenschreibtisch ins private Netz geht. In leichteren Fällen kann es zur Abmahnung, im schlimmsten Fall sogar zur Kündigung führen.

Die Arbeitsgerichte urteilen denn auch seit Jahren eindeutig:
Wird der private Internetgebrauch eindeutig untersagt, droht Angestellten bei Zuwiderhandlung umgehend Konsequenzen. Allerdings darf nicht bereits nach dem ersten Verstoß eine Kündigung ausgesprochen werden. Selbst dann nicht, wenn er eine Art Verzichtserklärung im Vorfeld unterschrieben hatte. Die Nutzung muss jedoch nur kurzfristig und auch nur für unverfängliche Zwecke erfolgt sein. So urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az. 6 Sa 682/09 und berief sich dabei auf ein Grundsatz-Urteil vom Bundesarbeitsgericht, Az. 2 AZR, 386/05

Kurzum: Wer privat surft, kann zunächst erst einmal abgemahnt werden. Lässt er es trotz Abmahnung nicht, kann er gekündigt werden.

Auch wenn der Chef das private Surfen grundsätzlich erlaubt, kann das heikel werden. Surft man während der Arbeitszeit mehr privat als geschäftlich, ist das ein Kündigungsgrund (Bundesarbeitsgericht, Az. 2 AZR 581/04) Die Arbeitsrichter sehen in einer intensiven, zeitlichen Nutzung des Internets für private Zwecke während der Arbeitszeit eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten.

Es gibt aber auch juristisch mildere Auslegungen in Sachen Privatnutzung des Firmenrechners: Wenn der Vorgesetzte weiß, dass seine Mitarbeiter auch privat im Netz unterwegs sind, er aber nichts dagegen unternimmt, kann der Arbeitgeber nicht aus heiterem Himmel eine Kündigung aussprechen. Erst ist eine Abmahnung fällig.

Gleiches gilt für Privat-Mails vom Firmen PC. Auch, wenn die Mitarbeiter per Rundmail darüber informiert wurden, dass der private E-Mail-Verkehr strikt untersagt ist, darf bei einem Verstoß nicht sofort die Kündigung erfolgen. Im Regelfall muss zuerst eine entsprechende Abmahnung ausgesprochen werden. So entschied das Landesarbeitsgericht Hessen, Az. 5 Sa 987/01
Doch wie urteilen Arbeitsrichter, wenn ein Mitarbeiter übermäßig lange surft?

Kritisch wird es dann, wenn ein Mitarbeiter mehr als eine Stunde pro Tag das Internet vom Firmenschreibtisch nutzt. Das beurteilen die Gerichte als „ausschweifende“ Nutzung, welche die eigentliche Arbeit so stark beeinträchtigt, dass eine direkte Kündigung erfolgen kann – so die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht, Az. 2 AZR 581/04 In einem andren Fall hatte ein Angestellter seinen Dienst-PC über Wochen beinahe ausschließlich für Chats mit verschiedenen Personen genutzt. Für die eigentliche Arbeit blieben ihm nur noch Minuten am Tag. Fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung – so das Urteil des LAG Niedersachsen, AZ 12 Sa 875/09

Unerbittlich sind die Gerichte auch, wenn man in sozialen Netzwerken wie Facebook seinen Chef als „Ausbeuter“ und „Menschenschinder“ tituliert und damit beleidigt. Dem Verfasser dieser Beleidigung droht eine schnelle Kündigung. Besonders dann, wenn der Mitarbeiter eine Vertrauensposition inne hatte – urteilte das Landesarbeitsgericht Hamm, Az. 3 Sa 644/12

Fazit: Eine private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz ist in der Regel unzulässig.

Nur der Arbeitgeber darf entscheiden, ob und in welchem Umfang er die private Internetnutzung im Betrieb erlaubt. Rechtsexperten empfehlen deshalb, die Regelungen zur Internetnutzung zwischen Chef und Mitarbeitern genau festzulegen. Und zwar schriftlich. So haben beide Seiten Gewissheit und Sicherheit.

Autor: Redaktion / Bundesagentur f. Arbeit