"Drum PRÜFE, Wer sich EWIG Bindet…"

 / copyright: © Falko Matte - Fotolia.com

copyright: © Falko Matte – Fotolia.com

Die Frage aller Fragen birgt einige Überraschungen in sich. Alles Wissenswerte rund um das Thema Recht und Heirat.

Frisch verliebte Paare jedweden Alters brauchen bekanntlich zum Leben nur „Luft und Liebe“ – und das ist auch gut so! Bevor man jedoch gemeinsam den Schritt für die gemeinsame Ehe auf Lebenszeit eingeht, sind erfahrungsgemäß einige tatsächliche und rechtliche Fragen zu beachten. 

Denn, sollte – obwohl bei der Heirat keiner der Beteiligten daran denkt oder damit rechnet – später eine Trennung und / oder Scheidung der Ehe erfolgen, ist häufig aufgrund der dann gegebenen tatsächlichen Gegebenheiten und Emotionen eine beiden Partnern gerecht werdende Regelung der Trennungs- und / oder Scheidungsfolgen nicht oder nur schwer möglich. Dies gilt in der Regel umso mehr, wenn gemeinsame Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind. Deshalb gilt, wie so oft im Leben: “Vorbeugen ist besser als … “! Aus diesem Grunde nachfolgend ein kurzer erster „Leitfaden“ zu den rechtlichen Voraussetzungen der Ehe und den Rechtswirkungen der Eheschließung:

I.
Die Eheschließung
Die Ehe ist die rechtlich anerkannte Verbindung von Mann und Frau zu einer umfassen-den und auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft.
Nur die staatliche Eheschließung vor dem Standesbeamten bewirkt die rechtlichen Folgen einer Eheschließung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die hier neben mögliche und häufig gewünschte kirchliche Trauung kann diese nicht begründen.

Voraussetzungen der  Eheschließung
Die Eingehung der Ehe setzt die Ehefähigkeit der Beteiligten voraus.
Grundsätzlich müssen deshalb beide Verlobte bei der Eheschließung volljährig sein. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz muss vom Familiengericht bewilligt werden und ist nur dann möglich, wenn eine der zukünftigen Ehepartner volljährig und der andere mindestens 16 Jahre alt ist.

Die Beteiligten müssen die Erklärung, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären.

Die Anwesenheit von Trauzeugen ist heute für die Wirksamkeit der Eheschließung – anders als früher – nicht mehr erforderlich, sie ist aber gleichwohl möglich und stellt nach wie vor eine gerne gewählte Tradition dar.

Die Ehe kann nur zwischen Mann und Frau geschlossen werden. Personen gleichen Geschlechts können und sollten ihre Beziehung durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft rechtlich regeln.
Internationale Eheschließungen

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass sich ein Paar verschiedener Nationalitäten zu einer Eheschließung entscheidet. In diesem Fall sind vor allem folgende Regelungen zu berücksichtigen:
Allgemein gilt vereinfacht: Verfügt ein Ehepartner über die deutsche Staatsangehörigkeit und / oder die Eheleute haben überwiegend ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland gilt in der Regel das deutsche Ehe- und Trennungs- sowie Scheidungsfolgenrecht.

Die Ehepartner haben darüber hinaus die Möglichkeit – und sollten dies aus Gründen der Rechtssicherheit – vor und während der Heirat – in einem notariellen Ehevertrag vereinbaren, welches Recht für ihre Ehe Anwendung finden soll. Findet das deutsche Recht keine Anwendung, kommen die im Einzelfall jeweils geltenden internationalen Ehevorschriften zur Anwendung.

Ehename
Die Parteien haben die Möglichkeit, bei der Eheschließung eine Entscheidung über die Namensgestaltung ihrer Ehe zu treffen.

Hierbei gelten folgende wesentliche Regelugen: Die Eheleute sind nicht verpflichtet, sich für einen gemeinsamen Ehenamen zu entscheiden. Sie sollen aber einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Damit legen sie insbesondere auch den Familiennamen gemeinsamer Kinder fest.

Bei der Wahl des Ehenamens bestehen verschiedene Möglichkeiten:
Ehename kann der Geburtsname der Frau oder des Mannes sein.
Zum Ehenamen kann aber auch der Name erklärt wer-den, den die Frau oder der Mann bislang aufgrund einer früheren Ehe geführt hat, also ein „erheirateter“ Name.

Der Ehepartner, dessen Name nicht Ehename wird, kann seinen / ihren Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen dem Ehenamen voran-stellen oder anfügen (sog. Doppelname).
Ein gemeinsamer Doppelname kann hingegen nicht gewählt werden (d.h. nur einer der Ehegatten darf den Doppelnamen führen, nicht beide).

Die Eheleute sollen bei der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten / der Standesbeamtin erklären, welchen Ehenamen sie führen wollen. Wird die Erklärung erst später abgegeben, muss sie notariell beglaubigt werden (öffentliche Beglaubigung).

Sorgerecht für gemeinsame Kinder
Haben die Ehegatten ein oder mehrere Kinder, steht ihnen für diese das gemeinsame Sorgerecht zu, d.h. dass sie für diese gemeinsam die Personen- und Vermögensorge wahrnehmen.

II.
Ehegattenunterhalt / Familienunterhalt
Mit der Eheschließung werden die Partner gegenseitig unterhaltspflichtig. Die Ehegatten sind gegenseitig zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung.
Das bedeutet: Mit der Eheschließung hat jeder der Ehpartner gegenüber dem anderen Ehegatten einen Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Unterstützung.
Haben die Eheleute gemeinsame Kinder, so sind sie beide diesen gegenüber gemeinsam unterhaltsverpflichtet. Diese erfolgt entweder durch die Erbringung tatsächlicher Betreuungs- und Versorgungsleistungen und / oder durch finanzielle Leistungen.
Der Familienunterhalt umfasst den gesamten Bedarf der Eheleute und ihrer Kinder, u. a.: Kosten für Lebensmittel, Miete, Ausstattung der Wohnung, Kleidung; Kosten für persönliche Bedürfnisse: z.B. für Kranken- und Altersvorsorge, für Freizeitgestaltung, für die Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben; Geld zur freien Verfügung für den Ehegatten und für die gemeinsamen Kinder (z.B. Taschengeld).
Die zukünftigen Ehepartner regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Wenn die Haushaltsführung einem Ehegatten überlassen ist, leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.

Jeder Ehegatte ist berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben die Ehepartner auf die Belange des anderen Ehepartners und die Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.

III.
Gegenseitige rechtsgeschäftliche Vertretung
Anders als vielfach angenommen, können sich Eheleute einander nicht ohne weiteres gesetzlich vertreten. Denn ohne eine entsprechende Bevollmächtigung kann niemand für eine andere Person rechtsverbindliche Erklärungen abgeben oder Entscheidungen treffen. Die Eheschließung führt somit nicht automatisch zu einer solchen Bevollmächtigung.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden die „Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs“. Dies sind vor allem die Geschäfte des täglichen Lebens, die erforderlich sind, um den Haushalt zu führen und die persönlichen Bedürfnisse der Eheleute und ihrer unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen, wie z. B. der Kauf von Lebensmitteln, Haushaltsgeräten, Bekleidung, Kosmetika oder Spielzeug für die Kinder. In diesen Fällen kann der eine Ehepartner den anderen im rechtlichen Sinne vertreten und ihn mit dem Kauf eines Gegenstandes gegenüber dem Verkäufer mit verpflichten.

IV.
Gesetzlicher Güterstand
Mit der Eheschließung entsteht der gesetzliche Güterstand, wenn nichts anderes zwischen den zukünftigen Ehepartnern notariell vereinbart wird.
Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft, die folgenden wesentlichen Inhalt: Zwischen den Ehegatten be-steht an sich eine Gütertrennung, d. h. jeder Ehegatte bleibt im Eigentum seiner in die Ehe eingebrachten Vermögensgegenstände
und derjenigen, die er während der Ehe erwirbt.
Relevanz erhält die Zugewinngemeinschaft deshalb vor allem im Falle der Beendigung des Güterstandes, d.h. in der Regel im Falle der Scheidung der Ehe. Hierbei wird der Zugewinn der Ehegatten ermittelt und derjenige Ehegatte mit dem niedrigeren Zugewinn hat gegenüber dem anderen Ehepartner einen Anspruch auf Ausgleich der hälftigen Diffrenz.

Die Ehepartner können den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft individuell verändern und insbesondere die modifizierte Zugewinngemeinschaft bzw. die Gütertrennung für ihre Ehe vereinbaren. 

V.
Versorgungsausgleich
Während der Ehe erwirtschaften die Ehegatten jeweils indi-viduelle Rentenanwartschaften. Der Versorgungsausgleich kommt im Falle der Scheidung der Ehe zum Tragen: Vergleichbar zu den Re-gelungen zum Zugewinnausgleich werden auch hierbei die jeweiligen Rentenanwartschaften der Ehepartner ermittelt und es besteht ein Anspruch des Ehegatten, welcher über die niedrigeren Rentenanwartschaften verfügt gegenüber dem anderen Ehepartner auf Ausgleich der hälftigen Differenz. Die Ehepartner können den Versorgungsausgleich für ihre Ehe grundsätzlich im Rahmen einer notariellen Vereinbarung ausschließen oder modifizieren. 

VI.
Der Ehevertrag
Die Ehepartner können die wesentlichen Regelungen ihrer Ehe und auch im Fall eine etwaigen Trennung und / oder Scheidung im Rahmen eines Ehevertrages vereinbaren. Gegenstand eines Ehevertrages kann insbesondere sein:
Die Regelung des Güterstandes bzw. die Regelung zu einem etwaigen Zugewinnausgleich / der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung;
Die Regelung zum Versorgungsausgleich;  Die Regelung zum nachehelichen Unterhalt; Die Regelung der Ehewohnung; Die Hauratsaufteilung; Die Regelung der Erb- und Pflichtteilsansprüche nach der Trennung der Eheleute; Sonstige individuelle Vereinbarungen.

Ein Ehevertrag bietet sich beispielsweise für Paare an, welche die Ehe unter folgenden Umständen schließen: Die Ehepartner haben gemeinsame Kinder; beide sind vermögend oder verfügen über jeweils unterschiedlich große Vermögen; die Ehepartner sind Inhaber eines Einzelhandelsunternehmens bzw. sind an einem Familienunternehmen und / oder einer juristischen Gesellschaft beteiligt und möchten dieses Unternehmen – insbesondere zur Gewährleistung der Existenz der Firma – nicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigen;
die Ehepartner sind Inhaber freiberuflich tätiger Unternehmen, z.B. einer Arztpraxis; oder wenn die voraussichtlich erlangten Rentenanwartschaften unterschiedlich hoch sind und im Falle der Scheidung der Ehe nicht aufgeteilt werden sollen.
Der Vertragsfreiheit werden durch das allgemeine Verbot der Sittenwidrigkeit Grenzen gesetzt. Der Ehevertrag unterliegt nach der Rechtsprechung einer Überprüfung der Angemessenheit und Ausgewogenheit der vereinbarten Regelungen.

VII.
Weiterer Hinweis
Mit Wirkung zum 01.09.2009 wird insbesondere im Hinblick auf den Versorgungsausgleich und den Zugewinnausgleich eine gesetzliche Neuregelung in Kraft treten.

Autor: Rechtsanwältin Dr. G Pietzko