Betreuungsgeld, Minijobs, Praxisgebühr: Wichtige Neuerungen auf einen Blick

Nach intensiven Diskussionen wurde die Einführung des Betreuungsgelds beschlossen. Es soll ab dem 1. August 2013 an Eltern gezahlt werden, die ihre ein- und zweijährigen Kinder zu Hause erziehen und von staatlichen Betreuungsangeboten keinen oder nur wenig Gebrauch machen. / copyright: BV Volksbanken/thx  / djd
Nach intensiven Diskussionen wurde die Einführung des Betreuungsgelds beschlossen. Es soll ab dem 1. August 2013 an Eltern gezahlt werden, die ihre ein- und zweijährigen Kinder zu Hause erziehen und von staatlichen Betreuungsangeboten keinen oder nur wenig Gebrauch machen.
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2013 bringt für die Bundesbürger einige gesetzliche Veränderungen mit sich. Die wohl wichtigsten Neuerungen sind die Einführung des Betreuungsgelds, neue Verdienstobergrenzen bei Minijobs und die Abschaffung der Praxisgebühr.

Betreuungsgeld kommt im August 2013

Nach intensiven Diskussionen hat der Bundestag die Einführung des Betreuungsgelds beschlossen. Es soll ab dem 1. August 2013 an Eltern gezahlt werden, die ihre ein- und zweijährigen Kinder zu Hause erziehen und von staatlichen Betreuungsangeboten keinen oder nur wenig Gebrauch machen. Das Geld kann aber erst im Anschluss an das Elterngeld und danach bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes von den Eltern bezogen werden. “Bei einem Bezug des Elterngelds von 14 Monaten ergibt sich ein Anspruch auf Betreuungsgeld über maximal 22 Monate”, erläutert Melanie Schmergal vom Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR). Das Betreuungsgeld beträgt bis Juli 2014 monatlich 100 Euro, ab dem 1. August 2014 steigt der Satz auf 150 Euro. “Eltern, die das Geld für die private Altersvorsorge nutzen, erhalten einen monatlichen Zuschlag in Höhe von 15 Euro”, so Schmergal weiter. Das Geld kann für Kinder beantragt werden, die nach dem 31. Juli 2012 geboren wurden.

Neue Verdienstgrenze für Minijobber

Seitdem 2003 die Minijobs eingeführt wurden, ist ihr Anteil am Gesamtarbeitsmarkt stetig gestiegen. Die Bundesagentur für Arbeit verzeichnet derzeit etwa 7,4 Millionen Arbeitsstellen dieser Art. Zum 1. Januar 2013 wurde die monatliche Verdienstgrenze von bislang 400 Euro für geringfügig entlohnte Arbeitnehmer angehoben: Sogenannte Minijobber dürfen dann 450 Euro im Monat verdienen, um in die Klasse geringfügig Beschäftigter zu fallen. Damit ändern sich zum ersten Mal seit Einführung der Minijobs die Entgeltgrenzen.

Rentenversicherungspflicht für Minijobber

Seit dem 1.
Januar 2013 sind Minijobs standardmäßig rentenversicherungspflichtig.
Die Beschäftigten erhalten hierdurch Ansprüche auf das volle
Leistungspaket der Rentenversicherung bei relativ günstigen
Beitragssätzen. Wer künftig einen neuen Minijob aufnimmt und wie bislang
keine Abgaben zahlen will, muss dies dann extra beantragen. “Der
weitaus größte Teil der Betroffenen wird sich wohl entscheiden, keine
Abgaben zu zahlen,” erwartet Melanie Schmergal vom BVR. Bestehende
Minijob-Verhältnisse sind von der Versicherungspflicht nicht betroffen.

Praxisgebühr entfällt

Wer als gesetzlich Krankenversicherter im neuen Jahr einen Arzt oder Zahnarzt aufsucht, muss nicht mehr das Portemonnaie zücken: Die seit 2004 geltende Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro wird zum neuen Jahr ersatzlos abgeschafft.

Autor: Redaktion/ djd / HDI Versicherung AG