Steuerliche Hinweise für Arbeitnehmer und Unternehmer zum Jahreswechsel 2015 / 2016

Steuerliche Hinweise für Arbeitnehmer und Unternehmer zum Jahreswechsel 2015 / 2016 / copyright: knipseline / pixelio.de
Steuerliche Hinweise für Arbeitnehmer und Unternehmer zum Jahreswechsel 2015 / 2016
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Wer die Einkommensteuererklärung für 2014 noch nicht eingereicht hat, sollte sich sputen, sonst können Verspätungszuschläge bis zu 10 % der festgesetzten Einkommensteuer erhoben werden. Für 2015 ist noch Zeit bis 31.05.2016.

Nur die steuerberatenden Berufe haben für Ihre Mandanten allgemein eine Verlängerung bis zum Jahresende.

Arbeitnehmer, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, können bis 31.12.2015 noch rückwirkend bis zum Steuerjahr 2011 eine Veranlagung beantragen bzw. danach bis 31.12.2016 rückwirkend bis zum Steuerjahr 2012. Für viele Arbeitsnehmer lohnt es sich, eine Steuererklärung einzureichen. Denn in den vergangenen Jahren wurden durchschnittlich rund 900 € erstattet.

Steuerklassen wählen und Freibeträge beantragen

Wer nicht auf seine zuviel gezahlten Steuern warten möchte, kann das oft schon vorher beeinflussen. Zum einen kann bei Eheleuten oder eingetragenen Partnerschaften die Wahl der Steuerklasse von Bedeutung sein. Bei unterschiedlichen Einkünften ist es günstiger für den Besserverdienenden, die Steuerklasse III und den anderen Partner die Steuerklasse V zu wählen. Noch präziser geht das mit dem Faktorverfahren, dabei wird genauer nach den Verhältnissen der Bezüge zueinander ein Faktor ermittelt, der dann für den Lohnsteuerabzug gilt. Bei Bezug von Lohnersatzleistungen kann es aber von Vorteil sein, gegen den Strich zu disponieren, weil Elterngeld oder andere Lohnersatzleistungen an die Nettobezüge anknüpfen. Das führt dazu, dass die Lohnersatzleistungen höher ausfallen. Allerdings muss dann der weiter Verdienende mit der ungünstigeren Steuerklasse höhere Steuerabzüge hinnehmen. Der Vorteil daran ist, dass die höheren Lohnersatzleistungen bleiben, aber die dafür höheren Steuerabzüge des anderen Partners durch die Steuerveranlagung weitgehend wieder zurückfließen. Dies bedarf aber einer rechtzeitigen Planung und Einschätzung der unterschiedlichen Auswirkungen. Steuerberater können hier hilfreich sein.

Freibetrag nutzen

Neben optimaler Steuerklassenwahl besteht auch die Möglichkeit, die voraussichtlich abzugsfähigen Werbungskosten, Sonderausgaben oder anderen Aufwendungen schon im Voraus durch die Eintragung eines Freibetrages nutzbar zu machen und damit den Steuerabzug zu minimieren. Einen Freibetrag bekommen Sie auf Antrag, wenn Sie über die gesetzlichen Pauschalbeträge hinaus mindestens 600 € weitere Aufwendungen geltend machen können. Bis zum 30.11. jeden Jahres kann ein Freibetrag noch für das laufende Jahr beantragt werden. Und seit Oktober 2015 können Arbeitnehmer eine Ermäßigung für 2016 geltend machen. Erstmals mit dem Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2016 können Freibeträge jetzt gleich für zwei Jahre beantragt werden.

Arbeitnehmer mit mehreren Einsatzorten müssen auf die Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte achten. Für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte gilt nur die Pendlerpauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer. Bei Fahrten zu anderen Tätigkeitsorten werden die tatsächlichen Kilometer der Hin- und Rückfahrt abgerechnet, und es können Verpflegungsmehraufwendungen von 12 € oder 24 € in Betracht kommen. Es gibt nur eine erste Tätigkeitsstätte pro Arbeitsverhältnis, die normalerweise vom Arbeitgeber festgelegt wird. Kommen mehrere Orte in Frage und wurde keine Zuordnung getroffen, gilt der Einsatzort, der der Wohnung des Arbeitnehmers am nächsten liegt.

Minijobber haben grundsätzlich eine Arbeitsentgeltgrenze von monatlich 450 € einzuhalten. Ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze bleibt bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitjahres unschädlich (ab Januar 2019 nur zwei Monate!).

Bei Einsprüchen besteht Anspruch auf Ruhen des Verfahrens, wenn in gleicher Angelegenheit ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anhängig ist. Die Geltendmachung des Anspruchs bietet sich insbesondere bei folgenden Sachverhalten an: Beitragsrückerstattungen mindern den Abzug der Krankenversicherungsbasisbeiträge. Bonuszahlungen dienen der Förderung einer gesunden Lebensweise oder dergleichen, meint das Finanzgericht Rheinland Pfalz und hält solche Vergütungen nicht für Beitragserstattungen. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist deshalb ein Verfahren (Az. X R 17/15) anhängig. Darauf gestützt kann im Rahmen eines Einspruchs Verfahrensruhe beansprucht werden. Kosten für Rechtsstreite im privaten Bereich sind seit 2013 in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen. Mehrere Finanzgerichte haben aber entschieden, dass Scheidungskosten von dieser Einschränkung ausgenommen werden müssen, weil sie zwangsläufig anfallen. Hierzu liegen derzeit zwei Verfahren dem BFH vor (Az. VI R 66/14 und VI R 81/14). In einer erbrechtlichen Sache kam das Finanzgericht Düsseldorf zu einer Entscheidung, die Kosten als außergewöhnliche Belastung anzusehen, weil eine existenzielle Bedeutung für den Kläger dahintersteht. Auch hier ist eine Revision beim BFH unter dem Az. VI R 70/14 anhängig. Zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen hatte der BFH abschlägig entschieden, auch Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung anzuerkennen. Hiergegen ist eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG unter dem Az. 2 BvR 1853/15 erhoben worden.

Ab 2016 ist bei der Beantragung von Unterhaltsaufwendungen, die Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer des Unterhaltsempfängers zwingend vorgeschrieben. Entsprechendes gilt auch bei der Beantragung von Kindergeld.

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erfolgt eine depotübergreifende Verrechnung von Gewinnen und Verlusten nur innerhalb eines Bankinstituts. Bestehen Depots bei verschiedenen Banken, ist zur Verrechnung bis zum 15.12. des laufenden Jahres eine Bescheinigung nach amtlichem Muster über die nicht ausgeglichenen Verluste zu beantragen, die dem anderen Bankinstitut zur Verrechnung vorgelegt werden kann. Ansonsten bleibt der Verlust vorzutragen auf das folgende Jahr. Nun hat das Finanzgericht Düsseldorf gegen die Auffassung des Bundesministerium für Finanzen entschieden, dass das Finanzamt nicht daran gehindert ist, selbst eine Verrechnung vorzunehmen, um eine effektive Verlustverrechnung zu ermöglichen, was insbesondere bis 2013 zur Verrechnung von Altverlusten wichtig war. Das Finanzamt hat gegen diese Entscheidung Revision beim BFH (VIII R 23/15) eingelegt.

Auch als Privatperson kann man unter Umständen von den Finanzbehörden, als Gewerbetreibender bzw. Unternehmer entdeckt werden. Ebay und andere Internet-Handelsforen werden kontinuierlich überwacht. Auch nahestehende Personen, die über verschiedene Internetprovider auf unterschiedlichen Plattformen auftauchen, können durch die Software Xpyder erkannt werden. Ebay und andere Handelspartner sind gegenüber den Finanzbehörden zu Auskünften verpflichtet.

Bei der für Nordrhein-Westfalen zuständigen Steuerfahndung in Wuppertal wird wieder einmal eine Steuerdaten-CD aus Luxemburg ausgewertet. Anfang 2015 wurden die Bedingungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige verschärft. Gleichwohl macht es Sinn, mit einer Selbstanzeige möglicher Tatentdeckung zuvor zukommen. Kernpunkt einer wirksamen Selbstanzeige ist die vollständige Aufdeckung nicht deklarierter steuerrelevanter Daten. Hierzu ist die Einbeziehung eines in dieser Problematik erfahrenen Steuerberaters oder Rechtsanwaltes ratsam. Achtung! Das Amtsgericht Kiel (48 Ls 1/14) hat entschieden, dass der Steuerpflichtige trotz Selbstanzeige keine Straffreiheit erhält. Er hätte mit der Tatentdeckung rechnen müssen, weil sich eine Steuer-CD in Auswertung befand. Dieses Urteil scheint deutlich überspannt, denn von einer Tatentdeckung ist i.d.R. die Rede, wenn solche Daten mit der individuellen Steuerakte im zuständigen Finanzamt abgeglichen wurden. Dieses Urteil stellt sich gegen die weit überwiegende Auffassung der Fachliteratur und der Strafverfolgungsbehörden. Es ist mit einer Aufhebung durchaus zu rechnen.

Werden in
einer Schenkungsteuererklärung bewusst unzutreffende Angaben über vom Schenker bereits erhaltene Vorschenkungen gemacht, liegt ein Fall der Steuerhinterziehung vor. Unabhängig von strafrechtlichen Fristen gelten für eine Steuerverkürzung die längeren Festsetzungsfristen der Abgabenordnung. Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind mehrere Erwerbe der letzten zehn Jahre der Besteuerung insgesamt zugrunde zu legen, wobei die Festsetzungsverjährungsfristen erst mit Kenntnisnahme durch das Finanzamt beginnen. Am 10.02.2015 hatte der Bundesgerichtshof (1 StR 405/14) mit Beschluss über die strafrechtliche Verjährungsfrist befunden, konnte aber hinsichtlich der für länger zurückliegende Vortaten keine Verjährung prüfen, weil die Vorinstanz entsprechende Tatsachen nicht festgehalten hatte.

Familienunternehmen warten auf eine neue Erbschaftsteuer-Gesetzgebung. Die Regulierung der vom BVerfG beanstandeten betriebsorientierten Begünstigungen wird zu Einschränkungen führen. Ob diese hinreichend einer künftigen verfassungsrechtlichen Würdigung standhalten können, steht in den Sternen. Derzeit aber gelten noch die unveränderten Vorschriften. Bei Übertragungsgedanken innerhalb der Familie von Betrieben oder Anteilen sollte eine rasche Umsetzung angestrebt werden, um noch an der weiterreichenden Begünstigung teilhaben zu können.

Eine deutliche Erleichterung beim Investitionsabzugsbetrag ist der Wegfall der Funktionsbenennung ab 2016. Die übrigen Regelungen wie etwa Betriebsgrößenmerkmale und Rückabwicklung behalten ihre Gültigkeiten wie bisher. Hier ergeben sich neue Gestaltungsansätze zur Steueroptimierung.

Autor: Redaktion / Steuerberater-Verband e.V. Köl