Von Arbeitszeit bis Zeugnis: Was Eltern zum Schülerpraktikum ihres Kindes wissen sollten

Viele Schüler schnuppern während eines Praktikums in die Arbeitswelt. / copyright: Bundesagentur f. Arbeit
Viele Schüler schnuppern während eines Praktikums in die Arbeitswelt.
copyright: Bundesagentur f. Arbeit

Derzeit erhalten viele Schüler/innen von den Lehrern die Aufgabe gestellt, sich um ein so genanntes Schülerpraktikum in einem Betrieb zu bewerben. Während sie dafür inhaltliche Unterstützung von der Schule bekommen, werden viele berechtigte Fragen der Eltern häufig nicht ausreichend geklärt.

Arbeitszeiten im Betriebspraktikum: Sie sind im
Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 8JArbSchG) klar geregelt. Danachdarf die tägliche Arbeitszeit acht
Stunden, in der Woche40 Stunden nicht überschreiten. Des Weiteren gilt, dass…

  • … Schüler/innen unter 15 Jahren
    maximal sieben Stunden pro Tag und insgesamt nur 35 Stunden pro Woche
    beschäftigt werden dürfen.
  • … Schüler/innen ab 15 Jahren
    maximal acht Stunden pro Tag oder 8 1/2 Stunden bei entsprechendem Ausgleich an
    anderen Wochentagen und insgesamt nur 40 Stunden pro Woche im Praktikum
    arbeiten dürfen.
  • … Pausen von minimal 30 Minuten
    (4 ½ bis 6 h Arbeitszeit) und 60 Minuten (bei über als 6 h Arbeitszeit)
    vorgeschrieben sind. Ohne Pause darf längstens 4 ½ h durchgearbeitet werden.

Achtung Ausnahmen!

Von
derArbeitszeitbeschränkung sind die
Bereiche wie Gastronomie, Bau undLandwirtschaft ausgenommen: Doch auch
hier dürfen jeweils 11 h täglich nicht überschritten
werden. Verboten ist die Beschäftigung zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr
morgens. Und nur, wenn der/die Schüler/in bereits älter als 16 Jahreist, darf er/sie wiefolgt eingesetzt werden: bis 22 Uhr in
Restaurants; ab 5 Uhr in Bäckereien; ab 5 oder bis 21 Uhr in der
Landwirtschaft.

Wo Wochenendarbeit erlaubt ist: Machen Schüler/innen ihr Praktikum
in einem Krankenhaus, Altenheim, einer Gaststätte, in der
Landwirtschaft oder beim ärztlichen Notdienst, dürfen sie ausnahmsweise auch
samstags und sonntags eingesetzt werden.

Auswahl des
Praktikums-Betriebes:
Schüler/innen sollten nur in solchen Firmen ein
Praktikum beginnen, bei denen sie keine gefährlichen Arbeiten verrichten
müssen. Ohnehin verboten sind gefährliche Tätigkeiten, welche die körperliche
und geistige Leistungsfähigkeit eines/r Schüler/in übersteigen. Auch Arbeiten
mit möglichen Gesundheitsgefährdungen wie beispielsweise durch Lärm,
Gefahrstoffe, Chemikalien und Hitze sind nicht erlaubt. Zudem verboten sind
auch Arbeiten mit hohem Unfallrisiko.

Arbeitsvertrag mit
dem Betrieb:
Vorgeschrieben ist ein Arbeitsvertrag nicht und wird auch nur
selten aufgesetzt. Denn der/die Schüler/in bleiben ja nur für kurze Zeit (meist
zwei Wochen) in einem Betrieb oder Unternehmen.

Besuch vom Lehrer: Meist in der zweiten Woche besucht der/die
Klassenlehrer/in den Jugendlichen am Praktikumsplatz und erkundigt sich über
die Praktikumssituation. In diesem
Zusammenhang wird er /sie auch das Gespräch mit einem Mitarbeiter des Betriebes
suchen, um sich über die Arbeitsleistung des/der Praktikanten/in zu erkundigen.

Vergütung: Generell wird ein Schülerpraktikant nicht bezahlt. Aber
es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, ob es am Ende eine kleine Anerkennung
gibt, zum Beispiel ein Geschenk.

Versicherungsschutz während des Praktikums: Da die Betriebspraktika
eine schulische Pflichtveranstaltung sind, ist jede/r Schüler/in außerhalb der
Schule versichert, wenn ihm/ihr beispielsweise im Betrieb oder auf dem
Arbeitsweg ein Unfall passiert. Aber Achtung! Abstecher zum Schnellimbiss oder
Café fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Der/die Schüler/in muss zum
Erlangen des vollen Versicherungsschutzes unmittelbar nach Ende des täglichen
Betriebspraktikums nach Hause gehen.

Hinweis: Eltern
können für ihr Kind eineprivate
Unfallversicherung abschließen, die dann eingreift und die ansonsten bestehende
Versicherungslücke schließt.

Schule schließt Haftpflichtversicherung ab: Damit der/die
Schüler/in abgesichert ist, falls er/sie im Betrieb einen Schaden verursacht,
schließt die Schule eine Haftpflichtversicherung ab, die im Schadensfall
haftet. Die Eltern sind verpflichtet, die Kosten für die
Versicherungsprämie zu bezahlen. Doch Vorsicht: Der Versicherungsschutz durch die Haftpflichtversicherung ist
kein Rundum-Schutz. Handelt der/die Schüler/in während des Praktikums
vorsätzlich oder grob fahrlässig, muss er/sie selbst für den entstandenen
Schaden aufkommen. Vorsätzlich bedeutet hier übrigens, dass der/die Schüler/in
den Schaden absichtlich herbeiführt. Grob fahrlässig heißt, dass der /die
Schüler/in es auf den Schaden ankommen lässt, obwohl er/sie das Risiko erkennen
kann.

Sicherheitsvorschriften für Praktikanten: Vor Antritt eines
Betriebspraktikums müssen die Jugendlichen darauf hingewiesen werden, welche Sicherheitsvorschriftenim Betrieb einzuhalten sind. Missachtet ein Betriebspraktikant zum Beispiel
das strikte Rauchverbot und löst dadurch versehentlich einen Brand aus, handelt
er grob fahrlässigen. Die Folge: Die Haftpflichtversicherung kommt für den
Schaden nicht auf. Der Praktikant haftet persönlich für den Schaden.

Zeugnis für das Praktikum: Eigentlich sollte der Betrieb ein so
genanntes Praktikumszeugnis ausstellen,
indem Tätigkeit, Lern- und Arbeitsbereitschaft, Verhalten, Teamfähigkeit und
Dauer des Praktikums beschrieben werden. Doch in der Praxis verlassen sich die
Betriebe meist darauf, dass der besuchende Lehrer von ihnen quasi ein
mündliches Zeugnis für den Praktikanten bekommen hat. In jedem Fall gilt aber:
Es gibt keine Benotung wie in der Schule.

Autor: Redaktion/ Bundesagentur für Arbeit