Leihgeber des Stadtarchivs scheitern mit Klage gegen Stadt Köln

Die Kläger wollten feststellen lassen, dass die Stadt für die ihnen entstandenen Schäden ersatzpflichtig ist. / copyright: Clemens Bilan/ ddp
Die Kläger wollten feststellen lassen, dass die Stadt für die ihnen entstandenen Schäden ersatzpflichtig ist.
copyright: Clemens Bilan/ ddp

Drei Klagen von Leihgebern gegen die Stadt Köln im ersten Zivilprozess um den Einsturz des Stadtarchivs hat das Landgericht Köln abgewiesen. Die Kläger wollten feststellen lassen, dass die Stadt für die ihnen entstandenen Schäden ersatzpflichtig ist. Zudem sollte die Stadt zur Herausgabe des Archivguts an die Kläger verurteilt werden.

Die für Staatshaftungssachen zuständige 5. Zivilkammer sah keine Pflichtverletzung der Stadt. Die Verwaltung habe vor dem Unglück auf die am Archivgebäude aufgetretenen Schäden reagiert. So wurden Fachleute mit der Untersuchung der Standfestigkeit des Gebäudes beauftragt, die noch drei Monate vor dem Einsturz Entwarnung gegeben hätten. Damit liege kein fahrlässiges Handeln vor.

Der Rechtsanwalt der Leihgeber hatte in der emotionalen mündlichen Verhandlung gerügt, dass die Archivleitung auf die Schäden am Gebäude nicht mit der nötigen Vorsicht reagiert habe. Man habe damit rechnen müssen, dass große Teile des Archivbestands und jahrhundertealte Sammlungen beschädigt werden könnten, aber dennoch nichts unternommen.

Bei dem Einsturz des Archivs und zweier benachbarter Wohnhäuser waren am 3. März 2009 zwei Menschen getötet und zahlreiche historische Dokumente verschüttet und beschädigt worden. Probleme an der U-Bahnbaustelle am Stadtarchiv gelten als wahrscheinlichste Unglücksursache. Die strafrechtlichen Ermittlungen dauern an.

Das Gericht wies auch die von den Klägern erhobene Forderung nach einer umgehenden Rückgabe ihrer Archivalien zurück. Dies sei der Stadt Köln angesichts der Gesamtumstände zu Bergung, Sichtung und Restaurierung des Archivmaterials sowie des damit verbundenen Zeit- und Kostenaufwands derzeit nicht zumutbar. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. (Aktenzeichen: 5 O 257/09; 5 O 299/09; 5 O 300/09)

Autor: ddp