Die wichtigsten Fragen zur neuen Arbeitnehmer-Freizügigkeit

Die wichtigsten Fragen zur neuen Arbeitnehmer-Freizügigkeit / copyright: Bundesagentur für Arbeit
Die wichtigsten Fragen zur neuen Arbeitnehmer-Freizügigkeit
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Seit dem 1. Mai 2011 gilt für Deutschland die sogenannte Arbeitnehmer-Freizügigkeit. Doch für welche EU-Länder greifen nun die neuen Bestimmungen und was bedeutet das konkret für ausländische Arbeitskräfte und den einheimischen Arbeitsmarkt?

Hier die wichtigsten Fragen im Überblick

Was verbirgt sich hinter der Arbeitnehmer-Freizügigkeit?

Arbeitnehmerfreizügigkeit ist das für alle Staatsbürger von Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbürgte Recht, in jedem anderen Mitgliedstaat eine nicht selbständige Beschäftigung aufzunehmen. Für Staatsangehörige der acht Staaten, die im Jahr 2004 der EU beigetreten sind, ist dieses Recht in Deutschland erst ab 1. Mai 2011 ohne Einschränkungen eröffnet. Damit entfällt die bis Ende April geltende Verpflichtung, vor Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland (oder Österreich) eine Arbeitsgenehmigung-EU der Bundesagentur für Arbeit einzuholen.

Die Arbeitnehmer-Freizügigkeit ist Teil der vier Grundfreiheiten für Personen, für Waren, für Dienstleistungen sowie für den Kapital- und Zahlungsverkehr. Um Verwerfungen am Arbeitsmarkt durch Zuwanderung von Niedriglohnarbeitern zu verhindern, schränkten Deutschland und Österreich die Freizügigkeit für Arbeitnehmer aus den osteuropäischen Ländern (MOE-Staaten) befristet ein. Diese
Übergangsregelungen fallen nun weg.

Für welche EU-Länder gilt jetzt auch diese volle Arbeitnehmer-Freizügigkeit?

Mit dem 1. Mai 2011 öffnet sich für die Staatsangehörigen von acht EU-Mitgliedsstaaten, die 2004 der Europäischen Union beigetreten sind, der deutsche Arbeitsmarkt. Das betrifft Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn.

Welche Auswirkungen hat das für Unternehmen und Privathaushalte?

Für sie wird es nun möglich, mit Arbeitnehmern aus den mittelosteuropäischen EU-Beitrittsländern (MOE-Staaten, oben aufgelistet) ganz normale Arbeitsverträge abzuschließen. Gleichgültig, ob hoch oder niedrig qualifiziert, egal ob Ingenieur oder Pflegekraft, wer hierzulande arbeiten möchte, darf in Deutschland jetzt einen Arbeitsvertrag abschließen.

Wer bislang für den Haushalt stundenweise eine Hilfe beschäftigen wollte, brauchte auch für diese geringfügige Tätigkeit die Erlaubnis von der Arbeitsagentur. Da diese nun wegfällt, ist der Weg frei zur legalen Anstellung von Minijobbern oder Helfern aus Osteuropa (häufig Polen). Für die ohnehin strafbare Schwarz-Beschäftigung fallen nun die “Argumente” weg. Auch im Bereich der häuslichen Altenpflege kann die Beschäftigung nun gesetzlich und fair geregelt werden.

Wie viele Arbeitsmarkt-Zuwanderer werden erwartet?

Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung in Nürnberg rechnet – wie auch der EU-Arbeits- und Sozialkommissar László Andor – mit etwa 100.000, maximal 140.000 Arbeitnehmern aus den MOE-Staaten, die jährlich nach Deutschland kommen. Bis 2020 könnten es zwischen 600.000 und 900.000 sein.

Und was ist mit den EU-Mitgliedsstaaten Bulgarien und Rumänien?

Auf Grund von Übergangsfristen brauchen Staatsangehörige aus diesen beiden EU-Mitgliedsstaaten weiterhin eine Arbeitsgenehmigung-EU der Bundesagentur für Arbeit,
wenn sie in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen möchten. Sie gilt
noch bis 2013. Dann entfällt diese Einschränkung der Freizügigkeit auch
für diese EU-Staaten.

An wen muss sich ein Arbeitgeber wenden, wenn er einen Mitarbeiter beschäftigen möchte, der aus einem Land kommt, für das noch nicht die volle Freizügigkeit gilt und für den er eine Arbeitserlaubnis benötigt?

Dieses Verfahren wird künftig nicht mehr in den Agenturen für Arbeit durchgeführt. Diese Aufgabe wird ab dem 1.Mai an der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) übertragen. Dies ist eine besondere Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit. Innerhalb der ZAV wird das Arbeitsmarktzulassungsverfahren in den Standorten Bonn, Duisburg, Frankfurt/Main und München durchgeführt.

Staatsangehörige der Staaten, die nicht der EU oder dem EWR angehören (Drittstaatsangehörige), benötigen nach wie vor für die Einreise und den Aufenthalt einen sogenannten Aufenthaltstitel, der die Beschäftigung ausdrücklich erlaubt. Zuständig dafür sind die örtlichen Ausländerbehörden. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist in bestimmten Fällen die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, die in einem behördeninternen Verfahren eingeholt wird.

Weiterreichende Informationen über die Neuorganisation des Arbeitsmarktzulassungsverfahrens können auch unter www.zav.de unter dem Stichwort: “Arbeitsmarktzulassung” nachgelesen werden.

Autor: Redaktion/ Bundesagentur für Arbeit