EuGH: Urlaubsanspruch kann bei Kurzarbeit verfallen

Nach dem der Europäische Gerichtshof in den letzten Jahren eine Vielzahl von Entscheidungen veröffentlich hat, die den Arbeitnehmern Anspruch auf Urlaub bzw Urlaubsabgeltung gewährt haben, wenn diese aufgrund Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit nicht in der Lage waren zu arbeiten, ist nun am 08.11.2012 in zwei ( verbundenen) Entscheidungen bei Kurzarbeit ein solcher Anspruch abgelehnt worden.

Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten dürfen ihren Angestellten im Falle von Kurzarbeit den Urlaubsanspruch anteilig kürzen – oder sogar ganz verwehren. Der Rechtsstatus von Kurzarbeitern sei insofern mit dem von Teilzeitbeschäftigten vergleichbar, so die europäischen Richter.
Nach Ansicht der 5. Kammer des Gerichts dürfen Firmen in einem mit dem Betriebsrat vereinbarten Sozialplan auch so weit gehen, den Urlaubsanspruch oder eine alternative Urlaubsvergeltung bei “Kurzarbeit Null” komplett zu streichen. Das betrifft Angestellte, die vollständig freigestellt sind und Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit beziehen.

Im konkreten Fall hatte das Arbeitsgericht Passau in Luxemburg um Rat in einem Rechtsstreit zwischen einem Automobilzulieferer und zwei Angestellten gebeten. Den beiden Männern war im Sommer 2009 wegen wirtschaftlicher Probleme gekündigt worden, ihre Verträge wurden jedoch gemäß Sozialplan förmlich um ein Jahr verlängert.

Obwohl sie während dieser Zeit nicht zu arbeiten brauchten und Kaiser ihnen keinen Lohn mehr zahlen musste, klagten die Männer auf einen finanziellen Ausgleich für jene Urlaubstage in den Jahren 2009 und 2010, die sie nicht mehr hatten nehmen können.

Dem EuGH-Urteil zufolge muss ihnen der Arbeitgeber diesen Ausgleich allerdings nicht gewähren. Ihre Situation unterscheide sich nämlich erheblich von der eines Angestellten im Krankheitsurlaub, weil bei einer Arbeitszeitverkürzung sowohl die normalerweise per Betriebsvereinbarung vereinbarten Pflichten des Arbeitgebers als auch die des Arbeitnehmers suspendiert seien. Außerdem könne ein Kurzarbeiter anders als ein psychisch oder körperlich erkrankter Arbeitnehmer “die gewonnene Zeit nutzen, um sich auszuruhen oder Freizeittätigkeiten nachzugehen”.

(Quelle: EUGH, Curia-Calendrier Curi Page Principale:
Urteil vom 08.11.2012 Verb. Rechtssachen C-229/11 C-230/11

Autor: RA Christian Kerner