Am Donnerstag, 08.10.2020 findet in Köln erneut ein Streik statt. Davon betroffen sind wieder auch die Busse und Bahnen der KVB.
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Die Gewerkschaft ver.di hat für Donnerstag, 8. Oktober 2020, wieder zu einem ganztägigen Streik aufgerufen. Davon betroffen sind auch – wie bereits beim letzten Warnsteik – erneut die Busse und Bahnen der Kölner Verkehrs-Betriebe KVB in Köln. CityNEWS hat hier alle aktuellen Infos und weitere Hinweise zum Thema Streik zusammengefasst.

Streik: Bus- und Bahn-Linien der KVB Köln betroffen

Der Streik in Köln bedeutet für die Fahrgäste, dass ab Donnerstag, 08.10.2020 um 3 Uhr, keine Bahn-Fahrten der KVB stattfinden. Bus-Fahrten erfolgen nur auf den Linien, die durch Subunternehmen durchgeführt werden können. Welche Fahrten dies genau sind, erfahren die Fahrgästen in der elektronischen Fahrplanauskunft. Auch die KVB-KundenCenter und Vertriebsstellen bleiben an diesem Tag geschlossen. Der normale Linien-Betrieb für Bus und Bahn der KVB wird erst zum Beginn des nächsten Betriebstages – also am Freitag, 9. Oktober 2020 – in Köln wiederaufgenommen.

Verkehr nach Bonn ist wegen Warnstreik eingeschränkt

Da der Warnstreik am Donnerstag auch wieder in Bonn durchgeführt wird, findet auch auf den Bahn-Linien 16 und 18, die gemeinsam mit den Stadtwerken Bonn (SWB Bonn) betrieben werden, ganztägig erneut kein Verkehr statt. Die KVB weist darauf hin, dass die Verkehre der Deutschen Bahn, der Mittelrheinbahn und anderer Verkehrsunternehmen nicht durch den Streik betroffen sind.

Das bedeutet, dass Kunden der KVB auch auf S-Bahnen, Regionalbahnen (RB) und Regionalexpress-Bahnen (RE) ausweichen können. Innerhalb der räumlichen Geltungsbereiche im VRS (Verkehrsverbund Rhein-Sieg) gelten die Tickets der KVB-Kunden auch in diesen Verkehrsmitteln. Die Kölner Verkehrs-Betriebe weisen außerdem darauf hin, dass bei einem Streik die Mobilitätsgarantie des Unternehmens nicht gilt.

Was Sie zum Thema Streik wissen sollten!

Was Sie zum Thema Streik wissen sollten!
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Wenn dieser Tage Kitas geschlossen bleiben, Schüler mit dem Fahrrad zur Schule fahren oder die Mülltonnen nicht geleert werden, liegt es ausnahmsweise nicht am Coronavirus, sondern am Warnstreik im öffentlichen Dienst. Welche Konsequenzen dies für betroffene Arbeitnehmer hat, erklären die Rechtsexperten von ARAG hier in einem Überblick.

Streik ist kein Grund für Unpünktlichkeit oder Fehlen

Kommt der öffentliche Nahverkehr durch einen Streik zum Erliegen, haben Arbeitnehmer, die üblicherweise mit Bus oder Bahn zum Arbeitsplatz fahren, keinen Grund, zu spät zur Arbeit zu kommen oder gar zu schwänzen. Im Zweifel kann der Arbeitgeber sogar den Lohn entsprechend kürzen. Dies ist dann das so genannte Wegerisiko von Arbeitnehmern. Sie müssen sich daher rechtzeitig um eine entsprechende Alternative bemühen. Das kann das Fahrrad sein, das eigene Auto oder die Mitfahrgelegenheit bei einem Kollegen. Der Mitarbeiter muss alle zumutbaren Möglichkeiten ausschöpfen um pünktlich im Büro zu erscheinen.

Nicht zumutbar wäre z. B. eine Anreise einen Tag früher und womöglich eine Übernachtung im Hotel, weil man es sonst nicht pünktlich zur Arbeit schaffen würde. Auch hohe Taxikosten ins Büro sind im niedrigeren Lohnsektor nicht zumutbar. In solchen Fällen sollten Arbeitnehmer mit dem Chef besprechen, welche Möglichkeiten es gibt, wie bspw. ein Nacharbeiten oder die Arbeit aus dem Home-Office. Doch wie die Lösung auch ausfällt: Ist vertraglich, in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag nichts anderes geregelt, ist der Chef nach Angaben der der Rechtsexperten von ARAG nicht gezwungen, Alternativen anzubieten.

Frühzeitige Infos an den Arbeitgeber

Wenn abzusehen ist, dass es der Arbeitnehmer trotz aller Bemühungen aufgrund eines Streiks nicht pünktlich oder gar nicht zur Arbeit schafft, muss er seinen Arbeitgeber, den Vorgesetzten oder die Personalabteilung darüber informieren. Dabei raten die Experten von ARAG, nach Möglichkeit eine E-Mail zu schreiben, um im Streitfall einen Beweis in der Hand zu haben. Eine Nachricht an den Kollegen ist nicht ausreichend!

Kitas zu – was nun?

Auch wenn es sich aktuell nur um Warnstreiks handelt, bei denen Beschäftigte für wenige Tage die Arbeit niederlegen, ist es für berufstätige Eltern eine Herausforderung, wenn die Kita wegen eines Streiks geschlossen bleibt. Die ARAG-Experten weisen zwar darauf hin, dass Eltern im Notfall – wenn also die Kita unvorhergesehen geschlossen bleibt – zu Hause bleiben dürfen, wenn dies im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Ein angekündigter Streik ist aber in der Regel kein Notfall. Hier müssen die Eltern also eine andere Lösung finden, wie z. B. die Betreuung durch Großeltern, sofern dies trotz der aktuellen Coronavirus-Lage unproblematisch ist oder das Arbeiten im Home-Office. Auch die Betreuung des Nachwuchses im Büro kann möglich sein, wenn der Chef einverstanden ist.

Ein Anspruch, zu Hause bleiben zu dürfen, gilt nur bei kurzfristigen, unvorhersehbaren Schließungen oder wenn Arbeitnehmer alle zumutbaren Möglichkeiten der Kinderbetreuung erfolglos ausgeschöpft haben. In dem Fall wiegt die Pflicht zur Kinderbetreuung schwerer als die Arbeitspflicht. Dann haben Eltern nach Auskunft der Experten auch Anspruch auf Lohnfortzahlung (Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 616).

Spontan Urlaub nehmen wegen Warnstreik?

Spontan einen Urlaubstag opfern, um den Nachwuchs zu betreuen, ist zwar grundsätzlich möglich, muss aber vorab mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden. Denn Arbeitnehmer können nicht eigenmächtig über ihre Urlaubstage entscheiden. Sie müssen beantragt und gewährt werden. Im schlimmsten Fall riskieren Mitarbeiter eine Abmahnung oder gar Kündigung. Abschließend sei erwähnt, dass auch eine vorgetäuschte Krankmeldung keine gute Idee ist, denn auch diese kann eine fristlose Kündigung zur Folge haben, wenn der Schwindel auffliegt.

Streikgelder für Mitglieder von Gewerkschaften

Um die Lohneinbußen für streikende Mitglieder abzufedern, zahlen Gewerkschaften Streikgeld, dessen Höhe in den jeweiligen Gewerkschaft-Satzungen festgelegt und vom Bruttogehalt des Streikenden abhängig ist. Streikgeld muss übrigens nicht versteuert werden, da es kein Einkommen und auch keine Lohnersatzleistung, wie z. B. das Arbeitslosengeld, ist. Gleichzeitig können Streikende aber keine Kosten geltend machen, die mit dem Streik zusammenhängen, wie bspw. Fahrtkosten, Verpflegungsaufwand oder Übernachtungskosten. Allerdings kann der Mitgliedsbeitrag zur Gewerkschaft bei der Einkommenssteuer angegeben werden.

Auch die Schulpflicht gilt im Falle eines Warnstreiks weiter. Nur in absoluten Härte- und Ausnahmefällen ist eine nachträgliche Beurlaubung bzw. Entschuldigung möglich.