Im diesem Jahr können sich viele Beschäftigte über etwas mehr Netto in der Lohntüte freuen. Die Steueränderungen sind zwar alles andere als der angekündigte große Wurf der Regierung. Beispielsweise ist der Abbau der überproportionalen Besteuerung von Einkommenszuwächsen) nicht umgesetzt worden.
Es bleibt also dabei, dass Lohnerhöhungen, die die Inflation
ausgleichen sollen, zu schleichenden Steuermehrbelastungen führen
können. Auch die angekündigte steuerliche Förderung für energetische
Sanierung lässt weiter auf sich warten. Trotzdem dürfte bei vielen übers
Jahr gesehen mehr auf dem Gehaltskonto landen, meinen ARAG Experten und
geben hier bei CityNEWS ein paar gute Tipps zum Thema Steuern 2013.
Steuerlicher Grundfreibetrag
Der Bundestag ist der Empfehlung des Vermittlungsausschusses gefolgt und
hebt den Grundfreibetrag 2013 und 2014 an. Der steuerliche
Grundfreibetrag für das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminium
steigt in zwei Schritten: Für dieses Jahr beträgt er 8.130 Euro, statt
bisher 8.004 Euro. Ab kommendem Jahr erhöht er sich auf 8.354,00 Euro.
Am Eingangssteuersatz von 14 Prozent ändert sich nichts. Das
Bundesfinanzministerium rechnet dazu vor, dass bei einem Jahresgehalt
von 40.800 Euro ein Ehepaar mit zwei Kindern im Jahr 2013 um 198 Euro
entlastet wird.
Gesundheitskosten
Kosten für Zahnersatz, Brillen, Kuren und Zuzahlungen zu Rezepten können
bei der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen
berücksichtigt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die Kosten über der
zumutbaren Eigenbelastung liegen. Diese Grenze richtet sich nach dem
Familienstand, der Anzahl der Kinder und dem Gesamtbetrag der Einkünfte.
Bei einer Familie mit drei Kindern und Einkünften von 40.000 Euro wird
der zumutbare Eigenanteil beispielsweise bei 400 Euro überschritten. Die
über diese Grenze gehenden Kosten können steuerlich geltend gemacht
werden. Für die Steuererklärung des vergangenen Jahres können auch die
damals noch fälligen Praxisgebühren berücksichtigt werden. Außerdem ist
es nicht zwingend nötig, dass der Nachweis einer Krankheit vor
Behandlungsbeginn durch Amts- oder Vertrauensärztliches Gutachten
geführt wird. Der Nachweis kann auch später – zum Beispiel durch
Bestätigung des Facharztes oder Hausarztes erbracht werden. (BHF, Az.:
VI R 17/09; VI R 16/09).
Werbungskosten
Auch die Anschaffung von Fachbüchern, Berufsbekleidung oder
Fortbildungen können die Steuerlast senken. Wirksam werden die Ausgaben
aber erst, wenn sie über dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro
liegen. Auch Kosten für Schreibtisch, Regale im Arbeitszimmer oder einen
Computer sind in der Regel absetzbar, und zwar bis zu einem Grenzwert
von netto 410 Euro je Wirtschaftsgut sofort. Darüber hinaus kann ein
Abschreibungsbetrag geltend gemacht werden, der sich nach der
Nutzungsdauer des Gegenstandes richtet. Der Bundesfinanzhof hat nun
entschieden, dass auch Aufwendungen für einen separat angemieteten
PKW-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als
Werbungskosten zu berücksichtigen sein können (BFH, Az.: VI R 50/11).
Spenden
Das gesamte Jahr werben gemeinnützige Organisationen um Spender. Wer mit
finanziellen Mitteln etwas Gutes tut, sollte das auch seinem Finanzamt
sagen. Kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Spenden können bis zu
einer Höhe von 20 Prozent des sogenannten Gesamtbetrags der Einkünfte
als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden, sie reduzieren also
die Summe der Einkünfte und damit auch die Steuerlast. Überschreiten die
geleisteten Spenden diesen Höchstbetrag, können diese in die nächsten
Jahre vorgetragen und dann steuerlich geltend gemacht werden, so ARAG
Experten. Ohne Beleg funktioniert das aber nicht. Bei Spenden bis 200
Euro genügt die Vorlage eines Kontoauszuges, bei höheren Beträgen
braucht der Spender eine formale Spendenbescheinigung.
Kinderbetreuung
Seit letztem Jahr können alle Eltern die Kosten für die Betreuung ihrer
Kinder im Alter bis 14 Jahre von der Steuer absetzen. Als Sonderausgaben
können pro Jahr zwei Drittel der Kosten, maximal aber 4.000 Euro
abgezogen werden. Entsprechende Belege wie der Betreuungsvertrag oder
Kontoauszüge sollten daher für die Einkommensteuererklärung aufgehoben
werden.
Freistellungsaufträge
Seit dem Jahr 2009 müssen private Anleger auf ihre Kapitalgewinne eine
Abgeltungssteuer zahlen: 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und
gegebenenfalls Kirchensteuer behalten Kreditinstitute automatisch ein.
Erträge bis 801 Euro bzw. 1.602 Euro bei zusammenveranlagten Ehepaaren,
sind jedoch steuerfrei. Um diesen Sparer-Pauschbetrag zu nutzen, muss
der Bank ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Steuerzahler, die
mehrere Konten bei verschiedenen Banken unterhalten, sollten den
Pauschbetrag entsprechend der zu erwartenden Gewinne auf die jeweiligen
Konten verteilen. Laut ARAG Experten dürfen Banken und Sparkassen für
die Verwaltung und Änderung von Freistellungsaufträgen keine Gebühren
verlangen (BGH, Az.: XI ZR 269/96 und BVerfG, Az.: 1 BvR 1821/97).
Autor: Redaktion / ARAG