Viele Unternehmen begnügen sich aktuell längst nicht mehr mit einer Probezeit, die in den meisten Arbeitsverträgen zwischen drei und sechs Monaten beträgt. Stattdessen lassen sich die Personalchefs die gesetzlich erlaubten zwei Jahre Zeit, bevor sie ihre Angestellten übernehmen wollen.
copyright: Konstantin Gastmann (goenz|com photography berlin) / pixelio.de

Befristete Arbeitsverträge kommen im Joballtag immer häufiger vor. Fast jeder 2. Arbeitsvertrag hat heute ein Ablaufdatum, also eine Befristung. Arbeitgeber können jedoch nicht willkürlich auf dieses Mittel zurückgreifen. Das Gesetz lässt Befristungen nur in klaren Grenzen zu. Die sollten Arbeitnehmer kennen!

Waren 1993 noch 876 000 Jobs befristet, so hat sich ihre Zahl zwei Jahrzehnte später mehr als verdreifacht. Denn 2013 waren bereits 2,7 Millionen Arbeitsverträge zeitlich begrenzt. Inzwischen erhalten 42 Prozent der Arbeitnehmer einen neuen Job nur noch mit Befristung. Während bei Männern 38 Prozent der Verträge ein Ablaufdatum haben, sind es bei Frauen bereits 47 Prozent. Und auch junge Menschen und Ausländer sind überdurchschnittlich stark davon betroffen.

Viele Unternehmen begnügen sich aktuell längst nicht mehr mit einer Probezeit, die in den meisten Arbeitsverträgen zwischen drei und sechs Monaten beträgt. Stattdessen lassen sich die Personalchefs die gesetzlich erlaubten zwei Jahre Zeit, bevor sie ihre Angestellten übernehmen wollen. Ursprünglich sollten befristete Arbeitsverhältnisse den Unternehmern die Möglichkeit bieten, flexibler auf wirtschaftliche Krisen zu reagieren. Den Arbeitnehmern wiederum sollte der Wechsel in eine andere Anstellung bzw. der Neueinstieg in ein anderes Unternehmen erleichtert werden. Dass die Zahl der befristeten Verhältnisse so gravierend gestiegen ist, zeigt allerdings, dass die Unternehmen befristete Arbeitsverhältnisse längst nicht mehr nur als Nothilfe in Krisenzeiten verwenden. Das bedeutet: Wer heute in einem Unternehmen anfängt, bekommt in der Regel ein befristetes Arbeitsverhältnis. Wer das eingeht, sollte allerdings seine Rechte gut kennen. Hier die wichtigsten Fragen zum zeitlich begrenzten Arbeitsvertrag:

Gibt es eine gesetzliche Grundlage für Befristungen?

Ja, die gibt es. Sie werden im Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) genau geregelt. Im Gesetzestext sind verschiedene Gründe festgelegt, die eine Befristung ermöglichen. Grundsätzlich sieht das TzBfG zwei Möglichkeiten vor, einen Arbeitsvertrag zu befristen – und zwar mit und ohne einen Sachgrund.

Wann ist eine Befristung ohne Sachgrund erlaubt?

Eine Befristung ohne Sachgrund ist für maximal zwei Jahre erlaubt. Während dieser zwei Jahre darf der befristete Vertrag aber nur drei Mal verlängert werden (§ 14 TzBfG). Nicht zulässig ist ein befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund jedoch, wenn der Arbeitnehmer schon zuvor beim Unternehmen beschäftigt war. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes liegt diese Beschränkung vor, wenn die Beschäftigung innerhalb der letzten drei Jahre erfolgte.

Gibt es Ausnahmen für die Befristung ohne Sachgrund?

Ja, die gibt es. Beispielsweise für Arbeitnehmer über 52 Jahren, die zuvor bereits ohne Arbeit waren. Bei ihnen darf der Arbeitsvertrag bis zu fünf Jahre befristet werden. Bei neu gegründeten Firmen – so genannten Start-up-Unternehmen – sind es immerhin noch vier Jahre für Arbeitnehmer über 52 Jahre.

Was bedeutet eine Befristung mit Sachgrund?

Vor allem eines: Bei einer Befristung mit Sachgrund gilt keine zeitliche Obergrenze. Ein Sachgrund ist zum Beispiel der nur vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung. Oder eine Befristung im Anschluss an eine Ausbildung. Eine Begründung ist auch die Einstellung eines Mitarbeiters, der zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, beispielsweise für die Schwangerschafts- oder Elternzeit. In allen Fällen ist man für die Beschäftigungszeit voll in den Betrieb integriert. Und das bedeutet: Je nach Vertragsgestaltung wird Weihnachts- und Urlaubsgeld gezahlt und es besteht auch Anspruch auf Urlaub.

Sind demnach Kettenbefristungen erlaubt?

Ja und nein. Laut Gesetz sind so genannte Kettenbefristungen zwar grundsätzlich erlaubt, doch in vielen Einzelurteilen wurden ihnen Grenzen gesetzt. Und zwar dann, wenn in der wiederholten Befristung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten erkennbar ist. Darüber entscheiden allerdings die Gerichte für jeden Einzelfall. Wichtig für Betroffene: Die Arbeitsklage muss innerhalb von drei Wochen nach dem Ende des Arbeitsvertrages beim Gericht eingereicht werden.

Bedarf die Befristung der Schriftform?

Ja! Immens wichtig beim Abschluss eines befristeten Vertrages ist: Es muss die vorhersehbare Dauer der Befristung schriftlich nachgewiesen werden. Nach höchstrichterlichem Urteil ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, ob ein Mitarbeiter als Zeitangestellter, als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfe eingestellt wird. Findet sich im Arbeitsvertrag keine Regelung und damit auch kein Enddatum, gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet. Übrigens: Auch befristete Verträge können Probezeiten und Kündigungsfristen enthalten.

Müssen befristete Verträge gekündigt werden?

Nein! Ein befristeter Arbeitsvertrag endet mit Erfüllung der Arbeitsleistung automatisch. Es muss zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses also keine Kündigung ausgesprochen werden. Aber Achtung! Lässt ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach dem Ende der Befristung unwidersprochen weiterarbeiten, dann ist der Vertrag stillschweigend in einen unbefristeten gewandelt worden.

Und wenn der befristete Vertrag nur auf kurze Zeit läuft?

In sogenannten Tendenzbetrieben, zum Beispiel in Hotels, Gaststätten, Gärtnereien oder Bäderbetrieben, bei der Presse, im Kunstbereich aber auch in wissenschaftlichen Bereichen werden häufig befristete Verträge gemacht. Hier muss man beachten: Erstreckt sich der Arbeitseinsatz nur über den Zeitraum von einigen Monaten, hat ein Mitarbeiter keinen Anspruch auf ALG I, wenn der Vertrag ausläuft.

Was tun, wenn man ohne Arbeit nach einem befristeten Vertrag ist?

Wer nach längerer Vertragslaufzeit vor dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnis steht, ist verpflichtet, sich drei Monate vor Ablauf bei der Arbeitsagentur als arbeitsuchend zu melden. Auch der Arbeitgeber muss Sie auf diese Frist hinweisen.

Und wenn der zweckgebundene Vertrag nur ein paar Wochen lief?

Wurde der Vertrag und die Befristung kürzer als drei Monate geschlossen, muss sofort mit der Arbeitsagentur Kontakt aufgenommen werden. Und zwar innerhalb von drei Kalendertagen nach Vertragsende. Folge einer verspäteten Meldung bei der Arbeitsagentur: Man erhält eine Sperrzeit.

Autor: Redaktion / Bundesagentur f. Arbeit