Steuern: Tipps zum Jahreswechsel 2016 / 2017

Wann sich die Heirat kurz vor Toresschluss rechnet

Wann sich die Heirat "kurz vor Toresschluss" rechnet - copyright: pixabay.com
Wann sich die Heirat “kurz vor Toresschluss” rechnet
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Unromantisch, aber pragmatisch: Wird der Bund fürs Leben noch in diesem Kalenderjahr standesamtlich geschlossen, kann für das gesamte Jahr 2016 die gemeinsame Veranlagung gewählt werden. Dieser sog. Splitting-Vorteil ist besonders lukrativ für deutlich unterschiedlich verdienende Ehepaare und Lebenspartner. Am größten ist der Effekt, wenn ein Partner allein das gesamte Einkommen erzielt.

Ausgaben bündeln, verschieben und Steuern sparen

Ist der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro in diesem Jahr bereits überschritten, können zusätzliche beruflich veranlasste Aufwendungen die Steuerlast weiter reduzieren. So kann etwa die private Finanzierung eines Weiterbildungskurses noch vor dem Jahreswechsel eine lukrative Investition sein. Steht im kommenden Jahr zudem eine Gehaltserhöhung an, erhöht sich die positive Wirkung der Ausgaben im „alten“ Jahr. Dieser Effekt ist auf die progressive Gestaltung des Einkommensteuertarifs zurückzuführen.

Auch im Bereich von Handwerkerleistungen gibt es zum Jahreswechsel Einsparpotential. Jährlich kann für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, max. 1.200 Euro, in Anspruch genommen werden. Ist bzw. wird der Höchstbetrag in 2016 überschritten, lohnt es sich, Arbeiten ggf. ins Jahr 2017 zu verschieben und entsprechend später steuerlich geltend zu machen. Für haushaltsnahe Dienstleistungen, wie die Beauftragung eines selbständigen Fensterputzers, Pflegedienstes oder Gärtners, gilt dies entsprechend. Hier ist eine jährliche Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, max. 4.000 Euro, möglich.

Schließlich kann sich auch eine Bündelung der nicht von der Krankenkasse übernommenen Krankheitskosten lohnen. Damit außergewöhnliche Belastungen, wie Sehhilfen, Zahnersatz oder ärztlich verordnete Medikamente, die Steuerlast mindern, müssen die insgesamt im Kalenderjahr aufgewendeten Kosten den zumutbaren Eigenanteil überschreiten. Dieser ermittelt sich in Abhängigkeit der gesamten Einkünfte. Als Nachweis gegenüber dem Finanzamt bietet es sich an, Quittungen und Belege für Krankheitskosten bereits von Jahresbeginn an gut aufzubewahren. Maßgebend ist stets der Zahlungszeitpunkt.

Gesundheitsbewusstes Verhalten wird belohnt

Eine positive Nachricht erreichte Krankenversicherte im September dieses Jahres vom Bundesfinanzhof (BFH). Demnach dürfen Erstattungen von Krankenkassen im Rahmen eines Bonusprogramms nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge des Steuerpflichtigen mindern. Die Finanzverwaltung sah bislang in allen Krankenkassenleistungen aufgrund eines Bonusprogramms eine Beitragserstattung und kürzte die gezahlten Beiträge in entsprechender Höhe. Nach Auffassung des BFH handelt es sich jedoch um eine Abgeltung der vom Steuerpflichtigen getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Es kann sich folglich lohnen, die letzten fehlenden Voraussetzungen zum Bonuserhalt noch zu erfüllen.