Steuern: Tipps zum Jahreswechsel 2016 / 2017

Mehr Netto durch die Eintragung von Freibeträgen

Auch im kommenden Jahr endet die Frist für Steuerpflichtige, die gesetzlich zur Abgabe der Steuererklärung 2016 verpflichtet sind, am 31.5.2017. - copyright: pixabay.com
Auch im kommenden Jahr endet die Frist für Steuerpflichtige, die gesetzlich zur Abgabe der Steuererklärung 2016 verpflichtet sind, am 31.5.2017.
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Neben der Möglichkeit des Steuerklassenwechsels können auch Freibeträge u.a. wegen erhöhter Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen beim Lohnsteuerabzug Berücksichtigung finden. Den erforderlichen Antrag können Steuerpflichtige bis 30.11. des laufenden Jahres beim Finanzamt stellen. In diesem Fall wird der gesamte Jahres-Freibetrag auf den verbleibenden Zeitraum des Jahres aufgeteilt. Folglich ist das Dezember-Gehalt richtig hoch und es bleibt mehr Bares für die Weihnachtsgeschenke. Der Freibetrag wird jedoch nur gewährt, wenn die Aufwendungen insgesamt die gesetzlichen Pauschalen um mindestens 600 Euro übersteigen. Etwas anderes gilt für den Freibetrag für beeinträchtigte Menschen bzw. auch den Freibetrag für Hinterbliebene. Diese werden sofort – ohne betragliche Grenze – berücksichtigt. Steuerpflichtige, die einen solchen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2016 beim Finanzamt stellen, müssen zwingend eine Steuererklärung bis zum 31.05.2017 abgeben. Unter Hinzuziehung eines Steuerberaters muss die Erklärung bis spätestens 31.12.2017 beim Finanzamt eingehen.

Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns: Minijob in Gefahr?

Erfreulich für viele Arbeitnehmer: Zum 01.01.2017 steigt der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 8,50 Euro auf 8,84 Euro pro Stunde. Doch was des einen Freud, ist des Arbeitgebers “Leid”. Minijobber, die zum Mindestlohn von 450 Euro arbeiten, stehen Arbeitgebern damit künftig jeden Monat etwa zwei Stunden weniger zur Verfügung. Mit dem Jahreswechsel gilt es daher, die monatliche Arbeitszeit bei 450-Euro-Jobbern zu überprüfen. Anderenfalls kann durch die Anhebung des Stundenlohns der sozialversicherungsfreie Minijob in Gefahr geraten.

Mehr Rente! Mehr Steuern?

Eine kräftige Erhöhung gab es zuletzt auch bei den Renten. Zum 01.07.2016 stieg das Rentenniveau im Westen um 4,25 % und im Osten um 5,95 %. Aber aufgepasst: Viele Rentner werden durch diese Erhöhung bereits für das Kalenderjahr 2016 steuerpflichtig. Neben Sonderausgaben, wie haushaltsnahe Dienstleistungen oder Spenden, können jedoch u.a. auch außergewöhnliche Belastungen, z.B. Krankheitskosten, in Abzug gebracht werden und das steuerpflichtige Einkommen reduzieren. In diesem Fall sollten die Belege für diese Aufwendungen gesammelt werden. Sie sind ggf. als Nachweis beim Finanzamt einzureichen.