Keine Pflicht zur Vollzeitstelle bei drei Kindern

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit bei der Betreuung von drei Kindern überzogen sei. / copyright: GaToR-GFX - Fotolia.com
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit bei der Betreuung von drei Kindern überzogen sei.
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Das geltende Unterhaltsrecht verlangt von denen, die die Kinder betreuen – meist den Müttern -, sich frühzeitig um eine Arbeit zu bemühen. Der Umfang dieser so genannten Erwerbsobliegenheit führt immer wieder zu auch gerichtlich ausgetragenen Streitigkeiten.

Oft wird die
Verlängerung des Betreuungsunterhalts
und des Aufstockungsunterhalts verlangt. Der Bundesgerichtshof (BGH)
entschied am 18. April 2012 (AZ: XII ZR 65/10), dass eine vollschichtige
Erwerbsobliegenheit bei der Betreuung von drei Kindern überzogen sei.

Ein geschiedenes Paar stritt um den Umfang der Erwerbspflicht der Frau,
die die 1992, 1994 und 1997 geborenen Kinder betreute. Das Paar hatte
sich 2006 getrennt, 2009 folgte die Scheidung. Vor der Heirat hatte die
Frau eine Ausbildung abgebrochen. Die erteilte Klavierunterricht und
machte nach der Trennung eine Zusatzausbildung zur Rhythmiklehrerin.

Das Gericht entschied, dass der Mann auch weiterhin Betreuungs- und
Aufstockungsunterhalt zahlen muss. Der Frau sei eine Vollzeitstelle
nicht zuzumuten, lediglich eine Erwerbstätigkeit von 30 Wochenstunden.
Trotz einer Nachmittagsbetreuung in Schule und Hort müsse die Mutter die
Kinder auch selbst betreuen. Dies betreffe beispielsweise die Fahrten
zu ihren Sportvereinen, da es keine öffentlichen Verkehrsmittel gebe.
Dies sei auch während der Ehe so der Fall gewesen. Zudem müsse sie die
Hausaufgaben vor allem des jüngsten Kindes kontrollieren. Daher könne
sie nur 30 Stunden pro Woche arbeiten. Als Übergangsfrist für die
Aufnahme einer Tätigkeit von 30 Stunden erachtete der BGH die
dreijährige Trennungszeit als ausreichend.

Informationen: familienanwaelte-dav.de
Unterhaltsforum: unterhaltsforum.de

Autor: lifepr / Redaktion