Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur ehemaligen Kulturförderabgabe-Satzung

Beschwerde der Stadt Köln gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen / copyright: Brian Jackson - Fotolia.com
Beschwerde der Stadt Köln gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
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Das Bundesverwaltungsgericht hat mit einem Beschluss vom 1. August 2013 die Beschwerde der Stadt Köln gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 23. Januar 2013 zurückgewiesen.

Dieses Verfahren betraf ausschließlich
die Kölner Satzung zur Kulturförderabgabe, wie sie vom 1. Oktober 2010
bis zum 31. Dezember 2012 gültig war.

Der Beschluss bestätigt die
bisherige Rechtsprechung zur grundsätzlichen Zulässigkeit der
Kulturförderabgabe als neuer kommunaler Aufwandsteuer nach den vom
Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen.

Mit dem
aktuellen Beschluss, der ausschließlich die bis zum 31. Dezember 2012
geltende “Altsatzung”  betrifft, wurden auch einige noch offene und
strittige Rechtsfragen zum Umfang und zu bestimmten Modalitäten einer
kommunalen Aufwandssteuer geklärt.

Auf die Grundsatzentscheidung
vom Juli 2012 zur Zulässigkeit einer kommunalen Aufwandssteuer, wie der
Kulturförderabgabe der Stadt Köln, hatte der Rat bereits durch Erlass
einer mit den dort fixierten Grundsätzen angepassten Steuersatzung
reagiert. Diese ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten.

Die Stadt
Köln hatte das die alte Satzung betreffende Rechtsverfahren weiter
betrieben, damit eine Klärung von noch immer bestehenden Rechtsfragen
herbeigeführt werden konnte. Das geschah auch vor dem Hintergrund, dass
die ursprüngliche Kölner Satzung Grundlage der Satzungen anderer Städte
war und möglichst schnell Rechtsfrieden erreicht werden sollte.

Die
Stadt Köln geht davon aus, dass die Zulässigkeit einer
Kulturförderabgabe als neuer kommunaler Aufwandsteuer auf der Grundlage
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die
Kulturförderabgabe nunmehr von allen Beteiligten anerkannt wird. Die
seit vergangenem Jahr geführten, regelmäßigen Gespräche zwischen den
Akteurinnen und Akteuren werden weiter geführt.

Autor: Redaktion / Stadt Köln/ wikipedia.de